Nutzungsänderung des bestehenden Wohnhauses in ein 4 Familienhaus mit bestehender Doppelgarage, Fl.Nr. 113/4, Gemarkung Fahlenbach (Rohrbacher Straße 3) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 25.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.01.2022 ö 2.2

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Fahlenbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 113/4, Gemarkung Fahlenbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Für das bestehende Wohnhaus wird mit dem vorliegenden Antrag die Nutzungsänderung für das Erdgeschoss von Gaststätte/ Café mit 3 zusätzlichen Wohneinheiten zu der bestehenden Wohneinheit im Obergeschoss beantragt. 
Für das Gebäude wurde bereits im Juli 2020 ein Nutzungsänderung beantragt, allerdings mit einer Wohneinheit weniger (siehe BA-Beschluss vom 10.09.2020). Die Genehmigung vom Landratsamt ist noch ausstehend.    

Da das Gebäude äußerlich nicht verändert wird bestehen grundsätzlich für die Umnutzung keine Bedenken, vorausgesetzt die erforderlichen 9 Stellplätze gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung können auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden. 
 Auf dem Grundstück können allerdings nur 2 Stellplätze mit der bestehenden Doppelgarage nachgewiesen werden. Die restlichen erforderlichen 7 Stellplätze sind laut Landratsamt mit der anzuwendenden fiktiven Berechnung der Stellplätze auf Grundlage der Baugenehmigung von 1971 Erweiterung und Aufstockung des Wohnhauses OG Wohnung, EG Bestand Café, (8 Stpl. für Café / Gastwirtschaft + 2 Stpl. für 1 Wohnung) abgedeckt. 

Aus gemeindlicher Sicht ist bei dem vorliegenden Antrag die fiktive Berechnung nicht mehr anzuwenden, weil der Bestandsschutz der ehemaligen Gaststätte / Café erloschen ist. Das Gewerbe wurde bereits am 03.07.1975 abgemeldet bzw. aufgegeben und die Umnutzung der Räumlichkeiten zu Wohnzwecken bereits lange vor Antragsstellung vollzogen.   
Es handelt sich nicht um eine Nutzungsänderung einer genehmigten Gaststätte, sondern vielmehr um die Neuerrichtung einer baulichen Anlage. Demnach sind die nach der Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze nachzuweisen.

Wir möchten daraufhin weisen, dass es mit der vorhandenen Umnutzung bereits zu erheblichen Beeinträchtigungen und Beschwerden durch parkende Fahrzeuge im umliegenden Bereich zum Wohngrundstück kommt. Es ist aus gemeindlicher Sicht auch zu berücksichtigen, dass die Stellplatznutzung bei Wohnungen dauerhafter/längerfristig ist gegenüber dem temporären Stellplatzbedarf bei Gaststätten.

Zudem erscheint es aus gemeindlicher Sicht schwierig, auf Grund der vorhanden freien Grundstücksfläche den gemäß Art. 7 Abs. 3 BayBO bei Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohneinheiten erforderlichen Kinderspielplatz auf dem Grundstück zu errichten.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu der Nutzungsänderung kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.04.2022 13:15 Uhr