Tektur zum Neubau eines Doppelhauses mit Doppelgaragen, Fl.Nr. 215/59, Gemarkung Rohrbach (Ahornstraße 18/18 a) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 25.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.01.2022 ö 2.3

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Turmberg“.

Zu dem in der Sitzung vom 10.09.2020 behandeltem Bauvorhaben, Neubau eines Doppelhauses mit Doppelgaragen wurde durch den Bauherrn eine Tektur eingereicht.
Laut Schreiben vom 08.12.2021 des Landratsamtes Pfaffenhofen ist das Bauvorhaben in der gegenständlichen Fassung genehmigungsfähig, sollte die Gemeinde Rohrbach das Einvernehmen erneut verweigern, wäre das Landratsamt gehalten das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzten.

Mit der Tektur ergeben sich folgende Änderungen gegenüber der ursprünglichen Planung:
  • Wandhöhe 6,80 m
  • Die Terrassenüberdachung bei Haus 1 wurde reduziert, so dass das Sichtdreieck nur noch geringfügig überbaut ist.
  • Die geplante Stützmauer mit einer Höhe von bis zu 2,19 m wird reduziert auf 0,40 m an der südlichen und westlichen Grundstückgrenze.
  • Die Tore im Bereich der Garagenzufahrten entfallen 

Für das Bauvorhaben in der gegenständlichen Planung sind folgende Befreiungen erforderlich:
  • Wandhöhe 6,80 m statt 6,00 m
  • Überschreitung der Baugrenzen mit Haus und Terrasse
  • Wohngebäude und Terrassenüberdachung teilw. im festgesetzten Sichtdreieck
  • Errichtung einer Stützmauer (0,40 m) an der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze sowie zum östlichen Nachbar
  • Pultdach auf Terrassenüberdachung und Dachterrassen auf Garage statt Satteldach 

Der Bauherr hat mit der eingereichten Tektur sowohl die baulichen Anlagen im Sichtdreieck auf das bisher bereits mit Vorbescheid vom 20.02.2020 genehmigte Maß geändert. Ein Tor im Bereich der Zufahrt wird nicht mehr geplant. Die Stützmauer wurde von bis zu 2,19 m auf 0,40 m reduziert. 
Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor.

Die Erschließung ist gesichert. Die Kosten für die Herstellung zusätzlicher Grundstückszufahrten (Gehwegabsenkung etc. – soweit erforderlich) sind vom Bauherrn zu tragen. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern.
Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten. 

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind nachgewiesen.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 6 „Turmberg“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.04.2022 13:15 Uhr