Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen, Fl.Nr. 47, Gemarkung Rohr (Rohr 22a) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 25.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.01.2022 ö 2.4

Sachverhalt

Die zur Bebauung vorgesehene Grundstücksteilfläche der Fl.Nr, 47 Gemarkung Rohr kann aus gemeindlicher Sicht bei wohlwollender Betrachtung noch dem Innenbereich (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB) zugeordnet werden. Die Fl.Nr. 47 Gemarkung Rohr ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt. 

Zu dem Antrag auf Vorbescheid lag in der Sitzung vom 19.07.2021 bereits ein Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen vor, der nicht genehmigungsfähig war und vom Antragsteller zurückgenommen wurde.

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage wurde die Lage des Gebäudes gegenüber der ursprünglichen Planung um 9,37 m nach Süden verschoben.

Mit der vorliegenden Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
  • Ist das Grundstück, wie auf der Bauzeichnung ersichtlich, mit dem Einfamilienwohnhaus und den Garagen bebaubar?
  • E + I
  • Größe Bebauung: Wohnhaus ca. 17 x 15,26 m, Anbau 6,68 x 17,35 m
  • Walmdach, Dachneigung 30°
  • GRZ 0,02, GRZ versiegelt 0,19, GFZ 0,06,

Aus gemeindlicher Sicht ist das Grundstück wie im Lageplan dargestellt bei wohlwollender Betrachtung bebaubar. 
Das Vorhaben fügt sich bei einer Bebauung mit E+I und in der geplanten Größe nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Die Dachgestaltung ist nach § 34 BauGB beurteilt kein Einfüge Kriterium und daher in Form eines Walmdaches mit 30° Dachneigung zulässig.

Die Erschließung ist gesichert. Die Kosten für die Herstellung weiterer Grundstückszufahrten (Gehwegabsenkung etc. – soweit erforderlich) sind vom Bauherrn zu tragen. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. 
Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern.
Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachzuweisen. 

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen vor.  

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.04.2022 13:15 Uhr