Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Einliegerwohnung, Fl.Nr. 1038/2, Gemarkung Waal (Ossenzhausen 4a) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 25.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.01.2022 ö 2.5

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Ossenzhausen (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 1038/2, Gemarkung Waal ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses (Grundmaß 15 x 11 m, Erd- und Obergeschoss) mit Garage (Grundmaß 9 x 7,50 m, Erd- und Ausbau Dachgeschoss zur Wohnung) geplant. 

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
  • Ist das dargestellte und beschriebene Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig?
  • Ist das geplante Vorhaben abstandsflächenrechtlich zulässig?
  • Ist die Erschließung bauplanungsrechtlich gesichert?
  • Das Grundstück befindet sich in der Nähe aber höhentechnisch deutlich unterhalb der katholischen Filialkirche St. Nikolaus in Ossenzhausen.  Ist das dargestellte und beschriebene Vorhaben aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?
  • Fügt sich das dargestellte Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB nach der Art in die nähere Umgebung ein?
  • Fügt sich das dargestellte Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB nach dem Maß in die nähere Umgebung ein?
  • Fügt sich das dargestellte Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB nach der Bauweise in die nähere Umgebung ein?
  • Fügt sich das dargestellte Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB nach den überbaubaren Grundstücksflächen in die nähere Umgebung ein?

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das Vorhaben ist aus gemeindlicher Sicht planungsrechtlich zulässig, da die zur Bebauung vorgesehene Teilfläche im Innenbereich (planungsrechtlich nach §34 BauGB beurteilt) liegt.
Die abstandsflächenrechtliche Beurteilung wird von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde Landratsamt Pfaffenhofen geprüft.
Die denkmalschutzrechtliche Zulässigkeit ist von der Denkmalschutzbehörde zu prüfen.
Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht. Mit der geplanten Gestaltung des Gebäudes wird die ortstypische ländliche Bauweise erhalten.

Die Erschließung ist gesichert. Die Beseitigung des Abwassers hat über eine Kleinkläranlage zu erfolgen. Der Anschluss an die Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachzuweisen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.04.2022 13:15 Uhr