Neubau eines Doppelhauses mit je 2 Wohneinheiten, Fl.Nrn. 785/32 und 785/54, Gemarkung Rohrbach (Hopfenweg 51/ 51a) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 25.01.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 25.01.2022 ö 2.7

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 2 „Haberfeld II“.

Es ist geplant das durch die Hausexplosion zerstörte Wohnhaus auf den noch bestehenden Keller entsprechend dem ursprünglichen Bestandes wieder zu errichten. Je Doppelhaushälfte (Grundmaß 18,88 x 10,36 m, Erd- und Dachgeschoss, Wandhöhe 3,66 m, Satteldach mit 45° Dachneigung) sind 2 Wohneinheiten geplant.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Überschreitung der Baugrenzen
  • Wandhöhe 3,88 m statt der zulässigen 3,50 m
  • Dachneigung 45° (Wohngebäude) bzw. 35° (Dachgauben) statt 24 – 30°                        
  • Errichtung von Dachgauben und Zwerchgiebel
  • Kniestock 0,75 m
  • Stellplätze außerhalb der Baugrenzen

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor. Das Gebäude wird nur mit geringfügiger Änderung (Dachneigung 40°, Kniestock 0,60 m) entsprechend dem ursprünglichem Bestand errichtet.  

Die Stellplätze werden außerhalb der Baugrenzen errichtet, wofür eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO erforderlich ist. Aus gemeindlicher Sicht wird die Zustimmung erteilt.

Die Erschließung der Fl.Nr. 785/32 Gemarkung Rohrbach ist gesichert. Für die Erschließung des hinterlieger Grundstückes Fl.Nr. 785/54 Gemarkung Rohrbach ist ein Wege- und Leitungsrecht erforderlich, der entsprechende Nachweis ist vorzulegen.
Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. 
Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, sofern nicht für jedes Wohngebäude bereits ein eigener Anschluss vorhanden ist, sind mit dem Neubau zusätzliche Anschlüsse herzustellen. Sollte für das Grundstück Fl.Nr. 785/54 Gemarkung Hausanschlüsse für Wasser und Abwasser erforderlich sein, ist eine Sondervereinbarung mit der Gemeinde Rohrbach abzuschließen. Der Anschluss erfolgt auf Kosten des Antragstellers (öffentlicher und privater Anteil).
Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten. 

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen 8 Stellplätze werden nachgewiesen, allerdings liegen sie teilweise (3 Stpl.) auf dem Nachbargrundstück. Stellplätze die nicht auf dem Baugrundstück liegen sind gemäß gemeindlicher Stellplatzsatzung dinglich zu sichern, ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen. Zur Nutzung des Stellplatzes auf Fl.Nr. 785/54 Gemarkung Rohrbach ist ein Wegerecht erforderlich, der Nachweis ist vorzulegen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 2 „Haberfeld II“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.04.2022 13:15 Uhr