Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 04.05.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Bayerische Landtag hat am 02.12.2020 im Rahmen des Gesetzes zur Anpassung bayerischer Vorschriften an die Transformation der Bundesfernstraßenverwaltung unter anderem auch eine Änderung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG (Bayerisches Straßen- und Wegegesetz) beschlossen. Diese Bestimmung ermöglicht es den Gemeinden, den Winterdienst für die Gehbahnen auf die Anlieger zu übertragen.
Der Bayerische Gemeindetag empfiehlt deshalb, die Rechtsverordnung aufgrund der geänderten Ermächtigungsgrundlage nunmehr neu zu erlassen. Denn es bestehen Zweifel, ob das nachträgliche Inkrafttreten einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (hier der Art. 51 Abs. 5 Satz 1 in seiner neuen Fassung ab 01.01.2021) eine Rechtsverordnung heilen kann, die zuvor auf eine unzureichende Grundlage gestützt worden ist.
Aufgrund der Gesetzesänderung wurden folgende Paragraphen angepasst, insbesondere die §§ 5, 6 und 13 der Verordnung:
Alte Fassung:
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Neue Fassung:
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§ 5 Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere
- jeden Freitag oder Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen.
- bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind;
- von Gras und Unkraut zu befreien.
Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.
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§ 5 Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen, und zwar innerhalb der in § 6 genannten Reinigungsflächen, zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Teile der Fahrbahn (einschließlich der Parkstreifen) nach Bedarf
- zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit eine Entsorgung in üblichen Hausmülltonnen für Biomüll, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern möglich ist); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls durchzuführen.
- von Gras und Unkraut sowie Moos und Anflug von sonstigen Pflanzen zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst;
- insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe oberflächlich freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.
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Erläuterung zu § 5 Abs. 2: Pauschalregelungen hält der 8. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) nach den Urteilen vom 4.4.2007 – 8 B 05.3195 – BayVBl. 2007, 558 sowie vom 18.8.2016 – 8 B 15.2552 – BayVBl. 2017, 451 für unzulässig; nach seiner Auffassung ist nur eine Regelegung zulässig, die auf einen entsprechenden Bedarf abstellt. Eine Reinigungspflicht besteht nach Auffassung nur dann, wenn dies „dringend erforderlich ist“.
Erläuterung zu § 5 Satz 2 Buchstabe c): die Gitter und Eimer sind dabei nicht herauszunehmen. Es ist lediglich oberflächlich der Einlauf (das Gitter) von Laub, angeschwemmten Zweigen u. ä. sowie von Schnee und Eis zu befreien.
Alte Fassung:
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Neue Fassung:
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§ 6 Reinigungsfläche
- Die Reinigungsfläche ist der Teil der durch
- die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück
- die parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 1,0 m innerhalb der Fahrbahn verlaufenden Linie; ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen ist Teil der Reinigungsfläche,
- die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufenden Verbindungslinien begrenzt wird.
- Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
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§ 6 Reinigungsfläche
- Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der zwischen der gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück,
- Bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage 1) der Fläche außerhalb der Fahrbahn,
- Bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses (Anlage 1) einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 m verlaufenden Linie innerhalb der Fahrbahn
liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche von einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straße gezogenen Linie bestimmt werden.
- Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.
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Erläuterungen zu § 6 Abs. 1 Buchstabe b): Es ist ein Breite festzulegen, die das Betreten der Fahrbahn nicht erfordert (maximal 0,5 Meter).
Alte Fassung:
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Neue Fassung:
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§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- Entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
- Die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,
- Entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
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§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt,
- die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,
- entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.
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Erläuterungen zu § 13: Der Bußgeldrahmen liegt zwischen fünf und 1.000 Euro nach § 17 Abs. 1 OWiG.
Beschluss
Der Gemeinderat genehmigt die Neufassung der Verordnung über die Reinhaltung und Sicherung der öffentlichen Straßen und Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 04.05.2022. Die Verordnung tritt einen Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Verordnung vom 26.06.2007 tritt außer Kraft.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 02.06.2022 07:48 Uhr