Beschluss über Anwendung §2b UStG


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 07.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 6.1

Sachverhalt

Eigentlich sollte das neue Umsatzsteuerrecht zum Jahresbeginn 2023 greifen. Doch der Bund arbeitet an einem weiteren Aufschub für Kommunen. Nach Informationen des bayerischen Gemeindetags (vgl. anliegendes Rundschreiben), sowie unseres Steuerberaters plant der Bund offenbar die Verlängerung der Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht um weitere zwei Jahre. Damit würde § 2b UStG erst zum 1. Januar 2025 anstatt schon zum 1. Januar 2023 greifen.
Nach den uns vorliegenden Informationen arbeitet das Bundesfinanzministerium an einer Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Bund. Mit dieser soll im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 die bestehende Übergangsregelung um weitere zwei Jahre verlängert werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts könnten damit das alte Umsatzsteuerrecht voraussichtlich noch bis einschließlich 2024 anwenden.

In der Übergangsfrist besteht wohl weiterhin die Möglichkeit auf das neue Recht zu optieren. Das bedeutet, dass § 2b UStG bereits ab 01.01.2023 Anwendung finden könnte. Hierfür müsste wohl ein Beschluss des Gemeinderates vorliegen.

Die Gemeinde Rohrbach ist auf die neue Gesetzeslage (die eigentlich bereits zum 01.01.2021 gelten sollte und wegen Corona um zwei Jahre verschoben wurde) gut vorbereitet. So sind Satzungen bereits geändert (oder liegen zur Beratung und Beschlussfassung vor), in den Haushaltsplänen wurden die Auswirkungen bereits berücksichtigt, in CIP wurden die Änderungen ebenfalls bereits umgesetzt. Der Start ins neue Recht wäre aufgrund des frühzeitigen Beginns des Veränderungsprozesses pünktlich zum 01.01.2023 möglich.

Aus Sicht der Gemeinde besteht nur ein geringes Vorsteuerabzugspotential. Die Ausgaben für die Umsatzsteuer z.B. bei der Personalgestellung durch die Zweckverbände oder bei den Verwaltungskostenumlagen würden zusätzlich anfallen, ohne einen konkreten Vorsteuerabzug zu erzielen. Aus diesem Grunde ist es – zumindest für das Jahr 2023 – finanziell vorteilhaft, im alten Recht zu bleiben, und § 2b UStG nicht anzuwenden. 

Über die Möglichkeit des pauschalen Vorsteuerabzugs wird derzeit gesprochen, es liegt der Entwurf eines BMF-Schreibens vor. Diese Regelung sollte unbedingt abgewartet werden, bevor § 2b UStG freiwillig angewandt wird.

Da die Rechtslage zum 01.01.2023 wohl erst am 16.12.2022 vom Bundesrat beschlossen wird, soll der Gemeinderat vorsorglich einen Beschluss treffen. In der Vergangenheit musste die Optionsentscheidung bis spätestens 31.12. des Vorjahres beim zuständigen Finanzamt vorliegen.

Da die Gemeinde Rohrbach in den von ihr verwalteten Zweckverbänden Schulverband Rohrbach und Abwasserzweckverband Mittleres Ilmtal die Stimmmehrheit hat, soll der Gemeinderat – für die Verbandsvertreter – einen gleichlautenden Beschluss fassen.

Beschluss

Für den Fall, dass der Bund das Umsatzsteuergesetz ändert und § 2b UStG optional angewendet werden kann, beschließt der Gemeinderat, dass § 2b UStG im Jahr 2023 bei der Gemeinde Rohrbach keine Anwendung findet. Dieser Beschluss soll auch für die Zweckverbände Schulverband und Abwasserzweckverband Mittleres Ilmtal gelten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.01.2023 08:11 Uhr