Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 07.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 07.12.2022 ö 7

Sachverhalt

In der Gemeinde Rohrbach werden regelmäßig Spenden für gemeinnützige Zwecke vereinnahmt. Im Moment werden die Spenden im Verlauf des Kalenderjahres vereinnahmt und sofort die entsprechende Zuwendungsbescheinigung durch den Bürgermeister erteilt (ohne Vorbehalt). 

Am Ende des Kalenderjahres wird die gesamte Zuwendungsliste dem Gemeinderat zur Genehmigung vorgelegt. 

Dieses Vorgehen ist insofern problematisch, sollte der Gemeinderat bei einer oder mehrerer Spenden ablehnend entscheiden. 

Der Gemeinderat soll deshalb über die künftige Behandlung von Spenden beschließen.

Begriffsbestimmung Spende

Eine Spende im Sinne der Abgabenordnung ist eine freiwillige und unentgeltliche Leistung (Geld oder Sache), die einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich zu Gute kommt.

  • Freiwilligkeit
Der Spender darf nicht unter Druck oder mit irgendwelchen Zusagen zu seiner Leistung gezwungen, genötigt oder gedrängt werden – es darf keine Verpflichtung für den Hingebenden sein! Die Motivation der Spende muss im Vordergrund stehen.

  • Unentgeltlichkeit
Von der Spende dürfen keine Gegenleistungen oder Gegenerwartungen abhängig sein. Es darf keinen direkten wirtschaftlichen Zusammenhang geben, z.B. Kaufpreiszahlung oder Auftragsvergabe.

  • Gemeinnützige Zwecke
Selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistlichem oder sittlichem Gebiet. Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist (Familien/Belegschaft oder Abgrenzung räumlich/beruflich oder dauernd nur klein sein kann) - § 52 Abs. 1 AO. 
Unter diesen Voraussetzungen sind die in § 52 Abs. 2 AO abschließend genannten Zwecke anzuerkennen.

  • Mildtätige Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die körperlich, geistig oder seelisch auf Hilfe angewiesen sind oder die über sehr geringes Einkommen verfügen - § 53 AO.

  • Kirchliche Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf ausgerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft (Körperschaft des öff. Rechts) selbstlos zu fördern - § 54 AO.



Haftung im Zuwendungswesen

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangenen Steuern (§ 10 b Abs. 4 EstG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Es muss nachgewiesen werden, dass die Spende für einen der oben genannten Zwecke angenommen und ausgegeben wurde.

Für Bürgermeister besteht außerdem das Risiko, aufgrund der Einwerbung und Entgegennahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen strafrechtlichen Ermittlungen wegen des Verdachts der Vorteilsannahme § 331 StGB) ausgesetzt zu werden. Um dem entgegenzuwirken, hat das Bayer. Staatsministerium des Innern gemeinsam mit dem Bayer. Staatsministerium der Justiz und den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern Handlungsempfehlungen im Umgang mit solchen Zuwendungen erarbeitet. 

Der Straftatbestand der Vorteilsnahme im umfasst nicht nur eigene Vorteile des Amtsträgers, sondern ausdrücklich auch Vorteile für Dritte und damit auch uneigennütziges Handeln des Amtsträgers, also auch die Entgegennahme von Vorteilen für seine Anstellungskörperschaft oder einen gemeinnützigen Verein.

Der Straftatbestand der Vorteilsannahme schützt die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes und das Vertrauen der Allgemeinheit in diese Lauterkeit. Es sollte deshalb auf Transparenz und Kontrolle des Zuwendungsvorgangs hingewirkt werden.


Die Handlungsempfehlungen geben folgende Hinweise zum Umgang mit Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen für kommunale oder gemeinnützige Zwecke:

  1. Trennung und Kontrolle des Zuwendungsvorgangs
Es wird empfohlen, dass die Zuwendungen nicht durch den ersten Bürgermeister selbst, sondern erst nach der entsprechenden Entscheidung des Gemeinderates an- und entgegengenommen werden. Über die Annahme von Zuwendungen befindet der Gemeinderat in der nichtöffentlichen Sitzung.

  1. Dokumentation des Zuwendungsangebotes
Zuwendungsangebote sollten dokumentiert und unverzüglich der Kämmerei angezeigt werden. Die Kämmerei erfasst Zweck, Umfang und Art des Zuwendungsangebotes (Sach- oder Geldleistung) sowie den Zuwendungsgeber und Begünstigten in einer Zuwendungsliste. Hierbei wird empfohlen, etwaige rechtliche Beziehungsverhältnisse zwischen Gemeinde und dem Zuwendungsgeber stichwortartig in der Zuwendungsliste zu vermerken (gegenwärtige oder in der jüngsten Vergangenheit liegende Beziehungen; Lieferverträge, laufende bzw. anstehende Genehmigungsverfahren, Bewerber um einen Auftrag). 
Es wird empfohlen, dass die Kämmerei die Ablehnung oder Annahme der Zuwendung nach der Beschlussfassung in der Zuwendungsliste vermerkt. Im Falle der Annahme ist die Zuwendung ordnungsgemäß zu verbuchen.

  1. Maßstab für die Annahme
Es darf für einen objektiven, unvoreingenommenen Beobachter nicht der Eindruck entstehen, die Gemeinde ließe sich durch die Zuwendung bei der Aufgabenwahrnehmung beeinflussen. Lässt sich im Einzelfall ein hinreichend begründeter Verdacht einer Beeinflussung nicht plausibel ausräumen, so empfiehlt es sich die Zuwendung nicht anzunehmen. Hier ist die Eigenverantwortung des Gemeinderats und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls besonders gefordert.

  1. Information der Rechtsaufsichtsbehörde
Die ein Kalenderjahr umfassende Zuwendungsliste sollte zeitnah der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis übermittelt werden.

Die vollständige Handlungsempfehlungen sind der Beschlussvorlage angehängt.

Beschluss

Der Gemeinderat befürwortet die oben genannten Handlungsempfehlungen. Künftig wird über die Annahme/Ablehnung jeder einzelnen Zuwendung im Gemeinderat entschieden. Erst nach der Beschlussfassung wird eine Zuwendungsbescheinigung an den Zuwendungsgeber ausgestellt. Am Ende des Kalenderjahres wird die entsprechende Zuwendungsliste der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnis vorgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.01.2023 08:11 Uhr