Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Anbaues und Ausbau des Büros zu einem Altenteil (Austragswohnung), Fl.Nr. 1046/9, Gemarkung Rohrbach (Robert-Bosch-Straße 9) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 09.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 09.05.2022 ö 2.4

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 „Am Bahnhof“.

Geplant ist ein Anbau (Grundmaß 5 x 7,99 m) und die Umnutzung des Büros sowie des Speichers im Dachgeschoss zur Wohnnutzung als Austragswohnung am bestehenden Betriebsleiterwohnhaus.

Das Vorhaben weicht in folgendem Punkt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Überschreitung der Baugrenzen nach Osten

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage sollen folgende Fragen geklärt werden:
  • Ist das bestehende Wohn- und Geschäftshaus, wie in der Bauzeichnung ersichtlich, mit einem geringfügigen Anbau erweiterbar und kann das ehemalige Büro mit dem Anbau in eine Austragswohnung umgenutzt werden?
  • Größe Anbau: 5 x 7,99 m

Zu den Fragen:
  • Das Grundstück liegt gemäß Festsetzung des Bebauungsplanes im Gewerbegebiet. Im Gewerbegebiet kann eine Wohnung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden. Eine Betriebswohnung darf nur von Personen bewohnt werden die in ausreichendem Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb stehen. Es dürfen in Wohnungen im Gewerbegebiet ausschließlich Personen i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO untergebracht sein. Als sogenannter Altenteils Nutzer besteht aus gemeindlicher Sicht keine Zugehörigkeit zu dem zulässigen Personenkreis für Wohnnutzung im Gewerbegebiet. Der Anbau mit Umnutzung als Austragswohnung (Altenteil) ist unzulässig.
Der Genehmigungsbescheid vom 11.03.1993 AZ: 30/602 BV S 1517/92 zum Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses enthält ebenfalls die Auflage, dass das Wohnhaus gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO nur von Aufsicht- und Bereitschaftspersonen/Betriebsinhaber/Betriebsleiter des bestehenden Gewerbebetriebes genutzt werden darf.
  • Grundsätzlich ist ein Anbau in der geplanten Größe zur gewerblichen Nutzung möglich. Für die Überschreitung der Baugrenzen ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen und den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Aus gemeindlicher Sich kann die erforderliche Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht. 

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Ein Ableiten von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Antrag auf Vorbescheid mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 16 „Am Bahnhof“ kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.06.2022 13:14 Uhr