Umbau und Sanierung sowie Erneuerung des Dachstuhls eines bestehenden Nebengebäudes mit Nutzungsänderung zu Wohnflächen, Fl.Nr. 68. Gem. Rohrbach (Ottersrieder Straße 13) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 09.05.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 09.05.2022 ö 2.5

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 68, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist der Umbau und Sanierung sowie Erneuerung des Dachstuhles des bestehenden Nebengebäudes mit Nutzungsänderung zu 2 Wohneinheiten geplant. Zu dem gegenständlichen Antrag liegt ein genehmigter Vorbescheid vom 24.01.2022 AZ: VII 20211393 (BA-Sitzung vom 31.05.2021) vor.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Der beantragten Abweichung der Abstandsflächen wird von Seiten der Gemeinde zugestimmt.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Es wird empfohlen für das Vorhaben einen eigenen Wasser- und Kanalanschluss zu errichten. Die Kosten für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind komplett vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu sind mit der Gemeinde Sondervereinbarungen abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Ein Ableiten von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die erforderlichen 4 Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen. 

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.06.2022 13:14 Uhr