Nutzungsänderung bestehender Lagerflächen im Erdgeschoss zu 4 Wohnungen, Fl.Nr. 899, Gemarkung Rohrbach (Waaler Straße 7) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 23.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 23.06.2022 ö 6.5

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 899, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Wohngebiet dargestellt.

Mit der beantragten Nutzungsänderung ist geplant die bestehende Lagerhalle (vormals Incontri) im Erdgeschoss umzunutzen in 4 Wohneinheiten.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.
Allerdings bestehen aus gemeindlicher Sicht bedenken, dass bei Wohnung 3 die Anforderungen an gesunde Wohnwohnverhältnis gewahrt sind und die Wohnung aufgrund Ihrer Größe und Belichtung für dauerhaftes Wohnen ausgelegt ist.

Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind für die Nutzungsänderung mit 4 Wohneinheiten 9 Stellplätze (8 Stlp. für 4 WE + 1 Stlp. für Besucher) erforderlich, abzüglich der nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 anzurechnenden 2 Stellplätze sind auf dem Grundstück 7 Stellplätze neu zu errichten.

Es ergibt sich für die Fl.Nrn. 899, 900 und 901 folgender Stellplatzbedarf:

Lt. Bescheid Nr. VII 20200791 v. 12.10.2020; NU des best. Wohn- und Geschäftshauses (Waaler Str. 3 u. 5) Stellplätze teilw. auf Fl.Nr. 899 per dinglicher Sicherung
40 Stlp. 

Lt. Bescheid Nr. VII 20182141 v. 15.10.2020
NU OG in eine Wohngemeinschaft für Arbeiter (Waaler Str. 7)        
  4 Stlp. 

Für die beantragte NU Lagerhalle in 4 WE
  7 Stlp.
Gesamt erforderlich
51 Stlp.

Mit dem den Antragunterlagen beigefügten Stellplatznachweis können nur 50 Stellplätze auf den Grundstücken nachgewiesen werden. Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind somit unzureichend. Der Nachweis des fehlenden Stellplatzes auf dem Grundstück ist aus gemeindlicher Sicht nicht mehr möglich. 

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.08.2022 13:10 Uhr