Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage, Fl.Nr. 46/1, Gemarkung Waal (Waal 79a) *)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 23.06.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Waal (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 46/1, Gemarkung Waal ist im Flächennutzungsplan als Wohngebiet dargestellt.
Es ist die Errichtung eines Einfamilienhauses (Grundmaß 12 x 7,80 m, Unter-, Erd- und Dachgeschoss) mit Garage (Grundmaß 6 x 3 m) geplant.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
- Ist das geplante Einfamilienhaus mit Garage, wie in den beiliegenden Plänen dargestellt, planungsrechtlich zulässig?
- Ist die Erschließung gesichert?
- Ist die geplante Art der Wohnnutzung zulässig?
Zu 1.
Das geplante Wohnhaus fügt sich aus gemeindlicher Sicht nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein (34 BauGB). Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.
Mit der im Plan dargestellten Lage der Garage kann der laut gemeindlicher Stellplatzsatzung erforderliche Stauraum von 6 m zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche nicht eingehalten werden (lt. Plan max. 5 m). Die Lage der Garage ist entsprechend anzupassen.
Zu 2.
Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern.
Die Erschließung ist gesichert, vorbehaltlich der noch abzuschließenden Sondervereinbarungen.
Sollte auf dem Grundstück die Herstellung einer weiteren Grundstückzufahrt erforderlich sein, sind die Kosten vom Bauherrn zu tragen.
Zu 3.
Die geplante Art der Wohnnutzung ist zulässig lt. BauNVO.
Nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung sind je Wohneinheit 2 Stellplätze erforderlich die auf dem Baugrundstück nachzuweisen sind.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.08.2022 13:10 Uhr