Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf der Fl. Nr. 1/2, Gemarkung Rohrbach, (Schloßweg 12) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 23.06.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 23.06.2022 ö 6.10

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB), sowie im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Dorfmitte Rohrbach“. Die Fl.Nr. 1/2, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist den Neubau eines Einfamilienhauses (Grundmaße 15,99 x 10,99 m, Erd- und Obergeschoss, Satteldach mit 28° Dachneigung) und einer Doppelgarage (Grundmaße 8,38 x 6,49 m) geplant.  

Der Bauausschuss hat sich zuletzt in der Sitzung vom 29.03.2022 mit der Bebauung des Grundstückes mit einem Einfamilienhaus befasst. Mit der gegenständlichen vorliegenden Planung wird das Walmdach durch ein Satteldach ersetzt und es soll ein grenzständiger Garagenbau (Kirchenweg) errichtet werden.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Aus gemeindlicher Sicht fügt sich das Vorhaben nach baurechtlicher Beurteilung (§ 34 Abs. 1 BauGB) grundsätzlich in die nähere Umgebung ein, allerdings wiederspricht das Bauvorhaben der Sanierungssatzung „Dorfmitte Rohrbach“.  Aus Sicht der Verwaltung kann dem Vorhaben kein Einvernehmen erteilt werden.

Die sanierungsrechtliche Zustimmung i.S.d. § 145 BauGB wurde in der Gemeinderatssitzung am 01.06.2022 nicht erteilt.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen. 

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.08.2022 13:10 Uhr