Antrag auf Vorbescheid zur Aussiedlung eines bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes, Hopfen-Erntezentrum mit Werkstatt, Unterkunft für Saisonarbeitskräfte mit Einliegerw. für Senioren/Betriebsleiter, Fl.Nr. 1602, Gemarkung Fahlenbach (Fürholzen 27b)*)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 19.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 19.09.2022 ö 2.1

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt und planungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen.

Laut Vorhabensbeschreibung beabsichtigt der Antragsteller die Aussiedlung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs (Fürholzen 6) um Modernisierung und Wachstum des Betriebs realisieren zu können, insbesondere im Hinblick auf wasserwirtschaftliche Anforderungen.
Es ist der Neubau eines Hopfen-Erntezentrum mit Werkstatt mit den Maßen ca. 30 x 70 m sowie die Errichtung einer Unterkunft für die Saisonarbeitskräfte mit Einliegerwohnung für Senioren (Austrag) bzw. später für den Betriebsleiter mit den Maßen ca. 17 x 35 m geplant.

Bei dem Vorhaben handelt es sich um ein sog. „privilegiertes Bauvorhaben“ i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

Das Grundstück liegt an der Gemeindeverbindungsstraße Fürholzen – St. Kastl, sofern eine zweite Grundstückzufahrt errichtet werden soll, sind die Kosten für die Herstellung der Grundstückszufahrt vom Bauherrn zu tragen. Ein Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung ist nur nach Abschluss einer Sondervereinbarung mit der Gemeinde Rohrbach möglich, da das Grundstück bereits über einen Hausanschluss verfügt und nach der gemeindlichen Wasserabgabesatzung es für jedes Wohngebäude eines eigenen Hausanschlusses bedarf. Die Kosten für die Zweit-Hausanschlüsse sind komplett (privater und öffentlicher Teil) vom Bauherrn zu tragen. Zudem liegt das Grundstück nur mit der östlichen Grundstückshälfte an der im öffentlichen Bereich verlegten Wasserleitung an, wodurch ein „überlanger Hausanschluss“ erforderlich wird, der ebenfalls nur über eine Sondervereinbarung möglich ist. Die Abwasserbeseitigung erfolgt über eine Kleinkläranlage.

Auf dem Grundstück sind die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze nachzuweisen. 

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.10.2022 15:15 Uhr