Entscheidung über gemeindliches Einvernehmen zu einem Bauvorhaben (Schloßweg 12)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sondersitzung des Gemeinderates, 26.10.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sondersitzung des Gemeinderates 26.10.2022 ö 3.2

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 1/2, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt. Zudem liegt das Grundstück im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Dorfmitte Rohrbach“ (siehe vorherigen TOP).

Es ist die Errichtung eines Zweifamilienhauses (Grundmaß 15,99 x 10,99 m, Erd- und Obergeschoss, 28° rotes Satteldach) mit Doppelgarage (Grundmaß 8,38 x 6,49 m, Erdgeschoss mit Garagennutzung und Obergeschoss mit Wohnnutzung, 28° Satteldach) geplant. Zur optischen Abgrenzung der östlichen Hofeinfahrt soll eine grenzständige Torbogen-Durchfahrt errichtet werden. 

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Vergleichbare grenzständige Wohngebäude sind vorhanden. Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig. 

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen 4 Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen.

Nachdem bereits der Gemeinderat über das sanierungsrechtliche Einvernehmen nach § 145    Abs. 1 Satz 2 BauGB zu diesem Bauvorhaben befunden hat, wird vorgeschlagen, in diesem Fall auch die Entscheidung über das baurechtliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB vom Gemeinderat (statt dem Bauausschuss) treffen zu lassen.

Beschluss

Der Gemeinderat erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 8

Datenstand vom 10.11.2022 09:13 Uhr