Aufstockung und Erweiterung des best. Wohnhauses mit Neubau einer Garage, Fl.Nr. 47, Gemarkung Waal (Waal 65)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 26.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 26.01.2023 ö 2.1

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Waal (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 47, Gemarkung Waal ist im Flächennutzungsplan als Wohngebiet dargestellt.

Es ist geplant am bestehenden Wohngebäude einen neuen Dachstuhl (Kniestock ca. 0,70 m, Satteldach mit 40° Dachneigung) zu errichten. Im Nord-Westen ist im Untergeschoss die Errichtung eines Anbaues (Grundmaße 2,50 x 7,40 m, Höhe) für Gartengeräte mit Dachterrasse/Balkon geplant. An der Grundstücksgrenze zur Fl.Nr. 47/2, Gem. Waal ist eine Doppelgarage (Grundmaße 6,00 x 6,00 m, mit begrüntem Flachdach) geplant.

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.

Die durchgeführte Grundstücksteilung führt dazu, dass das Grundstück nicht mehr erschlossen ist.  Das bestehende Wohnhaus verfügt zwar über einen Wasser- und Abwasseranschluss, zur Sicherstellung der Ver- und Entsorgung ist für die Anschlussleitungen ein Leitungsrecht (Grunddienstbarkeit) erforderlich welches der Gemeinde vorzulegen ist.
Das anfallende Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Ein Ableiten von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind mit der geplanten Garage auf dem Grundstück nachgewiesen, allerdings muss die wegemäßige Erschließung über das vorliegende Grundstück Fl.Nr. 47/4, Gemarkung Waal dinglich gesichert werden, die Zufahrt ist von jeglicher Bebauung freizuhalten. Ein entsprechender Nachweis ist der Gemeinde vorzulegen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB, vorbehaltlich der noch nachzureichenden Grunddienstbarkeiten für die Ver- und Entsorgungsleitungen sowie der Grundstückszufahrt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.03.2023 08:51 Uhr