Entscheidung über Durchführung einer kommunalen Wärmeplanung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 08.11.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 08.11.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf für die Wärmeplanung (Wärmeplanungsgesetz, WPG) vorgelegt, er soll die Grundlage für klimafreundliches Heizen werden. Der Bundestag beriet das Gesetz am Freitag, 13. Oktober 2023, in erster Lesung, es soll zum 1. Januar 2024 zeitgleich mit dem Gebäudeenergiegesetz/Heizungsgesetz (GEG) in Kraft treten.

Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) ist vernetzt mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG), welches ab 01.01.2024 in Kraft tritt. Eine Übersicht der Änderungen im GEG in Bezug auf Heizen bietet: https://energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/geg-gesetz-fuer-erneuerbares-heizen.html

Konkret ist vorgesehen, dass alle Kommunen in Deutschland Wärmepläne für klimafreundliches Heizen vorlegen müssen. In den Plänen soll angegeben werden, in welchen Straßen eine Fernwärme-Versorgung geplant ist oder wo Nahwärme beispielsweise über Biomasse verfügbar sein wird oder wo ein Wasserstoffnetz aufgebaut werden soll. Großstädte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis spätestens 30. Juni 2026 Wärmepläne erstellen, für Gemeindegebiete mit weniger als 100.000 Einwohnern gilt der 30. Juni 2028 als Stichtag. Für kleinere Gemeinden unter 10.000 Einwohner können die Länder ein vereinfachtes Verfahren ermöglichen, außerdem ist vorgesehen, dass mehrere Gemeinden eine gemeinsame Planung vorlegen können.

Überblick über Inhalte der Wärmeplanung:
  1. Beschluss über die Durchführung einer Wärmeplanung (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WPG)
  2. („Nicht-“)Eignungsprüfung nach § 14 WPG
  3. Bestandsanalyse nach § 15 WPG
  4. Potenzialanalyse nach § 16 WPG
  5. Zielszenario nach § 17 WPG
  6. Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete nach § 18 WPG
  7. Darstellung der Versorgungsoptionen für das Zieljahr nach § 19 WPG
  8. Umsetzungsstrategie mit konkreten Umsetzungsmaßnahmen nach § 20 WPG
  9. Beschluss und Veröffentlichung des Wärmeplans (§§ 13 Abs. 5, 23 Abs. 3 WPG)

Dabei ist die kommunale Wärmeplanung (KWP) lediglich ein strategisches, informatives Planungsinstrument ohne rechtliche Bindungswirkung. Erst, wenn die Gemeinde auf Grundlage des KWP eine Ausweisungsentscheidung (§ 26 WPG) für ein Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder ein Wasserstoffnetzausbaugebiet trifft, hat dies unmittelbare Auswirkungen. Denn ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ausweisungsentscheidung gilt die 65%-Erneuerbare-Energien-Pflicht – auch schon vor dem 30. Juni 2028. Der Anlieger ist jedoch nicht verpflichtet, sich an das Wärmenetz anschließen zu lassen. Er muss lediglich eine Heizung mit mindestens 65 % erneuerbarer Energien einsetzen.

Die Gemeinde Rohrbach hat bereits im Dezember 2022 einen Förderantrag für eine 90-%-Bezuschussung eines Kommunalen Wärmeplans beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gestellt. Dieser Antrag ist nun für den Zeitraum 01.12.2023 bis 30.11.2024 bewilligt worden. 

Konditionen:
Zuwendungsfähige Gesamtausgaben:        65.736,00 €
Maximale Förderung:                                59.162,00 €
Entspricht Fördersatz von                         90 %

Es ist zu entscheiden, ob die kommunale Wärmeplanung für Rohrbach unter Zuhilfenahme der Fördermittel durchzuführen ist. Die Verwaltung wird anschließend Angebote einholen und diese dem Gemeinderat für die Vergabeentscheidung vorlegen.

Beschluss

Die Gemeinde Rohrbach führt eine kommunale Wärmeplanung bis zum 30.11.2024 durch. Die Verwaltung wird aufgefordert, ein Vergabeverfahren durchzuführen. Anschließend erfolgt die Auftragsvergabe im Gemeinderat.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 2

Datenstand vom 14.12.2023 09:03 Uhr