Umnutzung eines Bürogebäudes in Beherbergungsräume, Shared-Offices, Event-/ Meetingräume sowie des Vordaches zum Balkon und Errichtung der zugehörigen Fluchttreppen sowie eine Absturzsicherung, Fl.Nr. 1046/18, Gemarkung Rohrbach (Werner-von-Siemens-Str. 1
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 24.09.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 „Am Bahnhof“.
Zum Antrag auf Umnutzung eines Bürogebäudes in Beherbergungsräume, Shared-Offices, Event-/Meetingräume, sowie des Vordaches zum Balkon und Errichtung der zugehörigen Fluchttreppen, sowie Absturzsicherung wurden neue Betriebsbeschreibungen für die Beherbergung sowie für die Nutzung der Office/Seminarräume eingereicht. Gegenüber der letzten Betriebsbeschreibung wird die maximale Verweildauer für das Boardinghouse auf vier Wochen reduziert (bisher 2 Monate).
Über das gemeindliche Einvernehmen ist auf Grund der geänderten Betriebsbeschreibung erneut zu entscheiden.
Zuletzt wurde der Antrag in der Sitzung vom 06.08.2024 des Bauausschusses behandelt, auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.
Auch wenn laut Betriebskonzept die maximale Betriebsdauer auf 4 Wochen reduziert wird, bleiben die Bedenken aus Sicht der Gemeinde bestehen, dass durchaus eine längerfristige Verweildauer mit wohnähnlicher Nutzung entstehen kann, die in einem Gewerbegebiet unzulässig ist. Weiter bestehen Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Nutzung ohne räumliche Trennung mit gemeinsam genutzten Sanitärräumen. Die im Plan dargestellten mobilen Trennwände werden lt. Aussage der Antragstellerin bei der Ortsbesichtigung vom 06.08.2024 vorerst nicht errichtet.
Die Erschließung ist grundsätzlich weiterhin gesichert. Eventuell ist der vorhandene Wasserhausanschluss auf Grund des erhöhten Wasserbedarfs beim Boardinghouse nicht mehr ausreichen und muss auf Kosten des Bauherrn erweitert werden. Hierfür ist mit der Gemeinde Rohrbach eine Sondervereinbarung abzuschließen.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt der Nutzungsänderung kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 2
Datenstand vom 13.11.2024 13:34 Uhr