Stellungnahme:
Aus Sicht der Bodenschutzbehörde wird wie folgt Stellung genommen:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 48 "Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling Aufbereitungsanlage Ottersried" der Gemeinde Rohrbach sind nach der derzeitigen Aktenlage keine Altlasten (Altablagerungen oder Altstandorte) oder schädlichen Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen bekannt.
Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, sind das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt und das Landratsamt Pfaffenhofen zu informieren. In Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt sind diese Flächen mit geeigneten Methoden zu erkunden und zu untersuchen und für die weitere Bauabwicklung geeignete Maßnahmen festzulegen (s. Planzeichnung Textliche Hinweise und nachrichtliche übernahmen, Punkt 1.1 und Begründung S. 17 Punkt 2.3 Altlasten).
Im Rahmen der erneuten Beteiligung im BBP-Verfahren wurde uns das Geotechnische Gutachten des Grundbaulabors München vom 11.01.2023 vorgelegt. Im Oktober 2022 wurde auf dem Geltungsbereich eine Baugrunderkundung durchgeführt. Dabei wurde bis zur Endbohrtiefe von 7 m u. GOK kein Grundwasser angetroffen. Der zu erwartende Grundwasserstand wurde mit ca. 20 m unter GOK angegeben.
Bei den Erkundungsbohrungen wurden keine organoleptisch auffälligen Böden festgestellt. Jedoch wurden die Kupfergehalte in den Oberbodenmischproben MP Obb 1 (KB 1, 2, 6, 7) und MP Obb 2 (KB 3, 4, 5, 8) mit 52 und 55 mg/kg festgestellt, die gemäß Einstufung des Verfüll-Leitfadens als Z 1.1-Material einzustufen sind. Zudem wurden in diversen Bodenproben leicht erhöhte Arsengehalte festgestellt, die der Gutachter als geogen vorhanden einstuft. Dies gilt es im Rahmen der Bauarbeiten hinsichtlich abfallrechtlicher Belange zu beachten.
Wir verweisen auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt vom 03.04.2024.
Bzgl. des Umgangs mit Bodenmaterial gilt seit Juli 2022 die gleichnamige Publikation des LfU in Zusammenarbeit mit dem LfL. Darin wird auch der Umgang mit natürlich (geogen) erhöhten Stoffgehalten (z.B. Arsen) in Böden geregelt.
Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreier Erdaushub ohne Fremdanteile zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu beantragen. Wir möchten darauf hinweisen, dass ab 01.08.2023 die Ersatzbaustoffverordnung in Kraft tritt, die dann hinsichtlich des Einbaus von mineralischen Ersatzbaustoffen (RC-Material, Boden etc.) zu beachten ist. Belastetes Bodenmaterial darf nur eingebaut werden bei geeigneten hydrogeologischen Voraussetzungen am Einbauort unter Beachtung der Vorgaben der EBV bzw. der BBodSchV n.F. (s. Planzeichnung Textliche Hinweise und nachrichtliche übernahmen, Punkt 1.2).
Abwägung:
Die aus dem Geotechnischen Gutachten des Grundbaulabors München festgestellten Kupfergehalte und leicht erhöhten Arsengehalte werden zur Kenntnis genommen. Dies wird im Rahmen der Bauarbeiten hinsichtlich abfallrechtlicher Belange beachtet.
Ebenfalls wird die Publikation des LfU in Zusammenarbeit mit dem LfL bezüglich des Umgangs mit natürlichen (geogen) erhöhten Stoffgehalten in Böden beachtet. Der Hinweis zur Ersatzbaustoffverordnung ist bereits in den Hinweisen zur Wasserwirtschaft enthalten. Der Hinweis auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes wird zur Kenntnis genommen.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes ist nicht erforderlich.