Stellungnahme:
Auf die Stellungnahme vom 06.10.2022 zur 1. Beteiligung zum o.g. BP wird hingewiesen. Folgender Sachverhalt ist bekannt:
„Die Gemeinde Rohrbach plant die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried". Der Bebauungsplan soll die Planung des Bebauungsplan Nr. 47 ersetzen. Der Bebauungsplan wird im Parallelverfahren zur 11. Änderung des Flächennutzungsplans aufgestellt.
Im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans liegen die Flurnummer 1769 und zum Teil 1768 der Gemarkung Rohrbach. Nördlich direkt angrenzend befindet sich ein Hopfengarten und weitere nördlich verläuft von südöstlich kommend die A9. In ca. 290 m Entfernung gemessen vom Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich die nächsten Wohnbebauungen in Ottersried.
Im Nachgang zur Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 47 gab es bereits Besprechungen zum o.g. Alternativstandort. Hierbei wurde u.a. der nördlich gelegene Hopfengarten thematisiert. Derzeit werden zwischen Bebauungen (Grundstücksgrenze) und Hopfengärten Mindestabstände von 50 Metern gefordert (Schreiben der Regierung von Oberbayern vom 15.12.1993). Der Schutzabstand kann jedoch auf 25 m verringert werden, wenn eine entsprechende Schutzbepflanzung zwischen Hopfengarten und Baugrundstück bereits vorhanden ist. In einem Telefonat am 25.03.2022 wurde dem Planer mitgeteilt, dass von der 50 m Regelung im Einzelfall abgewichen werden kann, wenn u.a. betriebsorganisatorische Maßnahmen getroffen werden. D.h. wenn der Hopfen gespritzt wird sollte sichergestellt werden, dass kein Personal in einem 50 m Abstand zum Hopfengarten auf dem Betriebsgelände arbeitet bzw. anwesend ist. Zudem sollten Gebäude keine oder geschlossene Fenster in Richtung zum Hopfengarten haben. Aus Sicht des Immissionsschutzes muss hierfür ein Konzept vorgelegt werden. Sowohl im Bebauungsplan als auch in der Begründung wurde der Hopfengarten nicht erwähnt und ein Konzept liegt auch nicht vor.
Die Firma Schneider Erdbau plant den Aufbau eines weiteren Firmenzweiges und möchte nun Aushubmaterial zwischenlagern, aufbereiten und recyceln. Das Aushubmaterial soll nach dem BBodSchG beprobt, kategorisiert und dann weiter an den finalen Lagerort bzw. an den Aufbereitungsbetrieb/Ort gebracht werden. Auf dem Betriebsgelände werden hierfür Schüttboxen aus Betonfertigsteinen und auch eine Halle errichtet. Zur Aufbereitung soll ein 12-Tonnen-Brecher betrieben werden.
Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, von denen schädliche Umweltauswirkungen ausgehen können, bedürfen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Beim Vorhaben Schneider Erdbau handelt es sich um die Lagerung und Behandlung von Abfällen (nicht gefährlichen Abfällen) die unter die einschlägigen Ziffern der 4.BlmSchV 8.11.2.4 sowie 8.12.2 fallen.
Da offensichtlich schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm und Luftverunreinigungen wie Staub nicht ausgeschlossen werden können, werden bereits zur Bauleitplanung Gutachten einer nach § 29b BlmSchG bekanntgegebenen Messstelle benötigt.
Hinsichtlich der Festsetzung (Punkt 11) zu den Betriebszeiten wird auf die Stellungnahme der Bauleitplanung verwiesen.
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Beschränkung auf „nur nicht gefährliche Abfälle" ggf. den Betrieb im Nachhinein einschränken könnte bzw. dann im Falle einer wesentlichen Änderung nach § 16 BlmSchG auch eine Änderung des Bebauungsplans notwendig ist.
In Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan werden die zulässigen Nutzungen aufgezählt. Hier wird z.B. nicht Bauschutt genannt. Hier sollten nochmal die zulässigen Nutzungen hinsichtlich der tatsächlichen späteren Nutzung geprüft und ggf. angepasst werden.
Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen erhebliche Bedenken gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplan. Es ist ein Konzept zum Umgang mit den nördlich gelegenen Hopfengarten vorzulegen. Durch das Konzept sollte klar ersichtlich sein, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch das Hopfenspritzen für die Arbeiter auf dem Betriebsgelände zu befürchten sind. Des Weiteren sind Gutachten zum Lärmschutz und zur Luftreinhaltung einer nach § 29b BlmSchG bekanntgegebenen Messstelle vorzulegen."·
Im Nachgang zum ersten Verfahrensschritt gab es mehrere Rücksprachen zu den o.g. Punkten:
- E-Mails vom 10., 14. und 22.11.2022 zum Betriebsorganisatorischen Konzept Hopfengarten
- Besprechungstermin am 14.09.2024 zu den o.g. Gutachten und dem. darauffolgenden BlmSchG Verfahren
Die geforderten Gutachten/Unterlagen wurden dem zweiten Verfahrensschritt beigelegt:
- Betriebsorganisatorisches Konzept: Schutzabstand zu Hopfengarten des Ingenieurbüro Zwingler vom 07.07.2023
- Schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüro Kottermair GmbH mit der Auftragsnummer 7760.2 / 2021 - TM vom 26.01.2024
- Immissionsprognose der Firma Eurofins MTS Consumer Product Testing Germany mit der Projekt-Nr. K1208-23361 vom 07.11.2023
- Planzeichnung und Festsetzungen:
Die o.g. Punkte zu den Festsetzungen unter Ziffer 1 (Einschränkung nicht gefährlicher Abfall) und 11 (Betriebszeiten) wurden entfernt und entsprechend unter Punkt 8 bei den Hinweisen aufgenommen. Die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an die Anlage werden im Verfahren nach BlmSchG festgelegt.
Hiermit besteht Einverständnis.
- Schutzabstand Hopfengarten:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorgehensweise bzw. die Abstände zu Hopfengärten sich seit der Stellungnahme zum ersten Verfahrensschritt geändert haben. Das wurde auch der Gemeinde Rohrbach mit E-Mail vom 22.11.2022 mitgeteilt. Die neuen Abstände sind bereits im Konzept enthalten. Demnach ist mindestens ein Abstand von 25 m zwischen Hopfengarten und Nicht-Zielflächen (beantragter Betrieb) einzuhalten. Der Abstand kann auf 5 m reduziert werden, wenn eine abdriftmindernde Spritztechnologie (90 %) verwendet wird.
Laut dem eingereichten Konzept wird vom benachbarten Pächter des Hopfengartens eine abdriftmindernde Technologie verwendet und es ist ein Abstand von 5 m einzuhalten. Laut Konzept wird dazu ein begrünter und mit heimischen Bäumen bepflanzter Wall mit 10 m Breite und 2 m Höhe vorgesehen. Die daran angrenzenden Schüttboxen werden überdacht und in Richtung Hopfengarten geschlossen ausgeführt. Die Planzeichnung des Bebauungsplans enthält einen Schnitt mit den o.g. Abständen.
Mit dem Konzept besteht Einverständnis.
- Lärmschutz:
Beim Termin am 22.11.2023 wurden u.a. die notwendigen Gutachten und Unterlagen zum nachgeschalteten BlmSchG-Verfahren besprochen. Hierbei ist u.a. auf eine Vorabstimmung zwischen Fachstellen und Gutachter zu achten um die eingereichten Gutachten als „Behördengutachten" anzusehen. Sollte die Vorabstimmung fehlen, werden die entsprechenden Gutachten als sonstige Antragsunterlage angesehen und es sind ggf. weitere Gutachten nachzureichen.
Hinsichtlich des Lärmgutachtens wurde festgestellt, dass der Lärmgutachter ebenfalls auch planerisch im BlmSchG-Verfahren tätig ist. Daher wurde vereinbart, dass das Lärmgutachten von einem weiteren Gutachter auf Plausibilität zu prüfen ist. Diese Plausibilitätsprüfung liegt dem Bauleitplanverfahren nicht bei. Daher kann das Gutachten nur aufgrund des Inhalts und der Ergebnisse wiedergegeben werden und eine fachliche Bestätigung zur Plausibilität des Gutachtens kann nicht erfolgen.
Als Eingangsdaten für die schalltechnische Untersuchung dient die Betriebsbeschreibung der geplanten BlmSchG-Anlage, welche ebenfalls den Unterlagen zur Bauleitplanung beiliegen. Demnach wird allgemein die Betriebszeit werktags von 06:00 bis 22:00 Uhr angegeben. Für die Brech und Siebanlage wird die Betriebszeit auf werktags 07:00 bis 20:00 Uhr angegeben. An dem ungünstigen Tag wird mit einem betrieblichen Fahrverkehr von maximal 35 LKW zur Ein- und Ausfahrt ausgegangen. Dabei finden 31 Fahrbewegungen in der Zeit zwischen 07:00 und 20:00 Uhr statt und jeweils 2 Fahrbewegungen zur Tagzeit davor und danach. Bis auf der Bagger- und Radladerbetrieb beschränken sich alle Tätigkeiten von Anlagen auf die Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr.
Laut Gutachter sind keine gewerblichen Vorbelastungen im Bereich der Immissionsorte vorhanden und unzulässige Spitzenpegel treten ebenfalls nicht auf. Gemäß Gutachten liegen die maßgeblichen Immissionsorte in einem Dorfgebiet. Nach TA-Lärm ist in einem Dorfgebiet zur Tagzeit ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) einzuhalten.
Mit diesen Ansätzen berechnet der Gutachter zur Tagzeit mindestens eine Unterschreitung von 19,6 dB(A) an den maßgeblichen Immissionsorten. Vom Gutachter werden ebenfalls Auflagenvorschläge gestellt, welche dann im BlmSchG-Verfahren herangezogen werden können.
Zum Thema Verkehrslärm auf öffentlichen Straßen gibt der Gutachter an, dass diese nur berücksichtigt werden müssen, wenn alle Kriterien der Nr. 7.4 der TA-Lärm zutreffen. Der Gutachter gibt an, dass bereits die Vermischung mit dem übrigen Verkehr bei einer Kreisstraße gegeben ist und somit keine weiteren Maßnahmen nach Nr. 7.4 der TA-Lärm notwendig sind. Somit ist eine weitere detailliertere Betrachtung nicht notwendig.Ob eine Vermischung mit dem übrigen Verkehr von 35 LKWs bei einer Kreisstraße gegeben ist, kann vom Unterzeichner nicht beurteilt werden.
- Luftreinhaltung:
Die o.g. Immissionsprognose zur Luftreinhaltung wurde per E-Mail vom 05.10 .2023 und 09.10.2023 abgestimmt. Für die Prognose wurde am 16.10.2023 durch die Gutachterin ein Ortstermin durchgeführt.
Für den Prognoseansatz wurden folgende Daten verwendet:
Prozess
|
Durchsatzmenge Baustoffe [tla]
|
Tagesgang
|
Jahresgang
|
Anlieferung/Abtransport
Umsetzen Radlader
|
32.410
|
Mo-Fr
07:00-17:00
|
250 Tage/a
|
Pulverisieren/Brechen
|
13.000
|
10 Tage pro Jahr
07:00-20:00
|
10 Tage/a
(Annahme im Modell: jeweils 2 Tage Mo-Di, alle 2 Monate)
|
Sieben
|
32.210
in 3 Fraktionen (ca. 25 % Grob-, ca. 50 % Mittel-, ca. 25 % Feinaktion)
|
Mo-Fr
07:00-17:00
|
35 Tage/a
(Annahme im Modell: 7 X 5 Tage übers Jahr verteilt)
|
Die Angaben zu Anlieferung/Abtransport und Umsetzen Radler sind widersprüchlich zur beigelegten Betriebsbeschreibung mit einer allgemeinen Betriebszeit von 06:00 bis 22:00 Uhr. Hier gibt die Gutachterin an, dass ein realistischer Ansatz gewählt wurde und Ausnahmen davor und danach möglich sind.
Für die Prognose wurden Beurteilungspunkte auf der anderen Seite der Autobahn in Ottersried gewählt. Die Prognose mit den o.g. Eingangsdaten kommt zu dem Ergebnis, dass die lrrelevanzschwelle von 3 % vom Immissionsgrenzwert für die Gesamtzusatzbelastung eingehalten wird:
Beurteilungs-
Punkte (M)
Höhe über
GOK in (m)
|
|
Lage, Charakteristik
|
Schweb-
staub
(PM10)
(µg/m³)
pro Jahr
|
Unsicher-
heit
(%)
|
Staub-
nieder-
schlag
(g/(m²*d))
|
Unsicher-
heit
(%)
|
M1
|
1,5
|
Wohnbebauung Ottersried Nr. 21a
|
0,2
|
2,9
|
0,0003
|
12,2
|
M2
|
1,5
|
Wohnbebauung Ottersried Nr. 19
|
0,2
|
3,1
|
0,0002
|
8,3
|
M3
|
1,5
|
Wohnbebauung Ottersried Nr. 15/17
|
0,2
|
3,5
|
0,0003
|
4,7
|
M4
|
1,5
|
Wohnbebauung Ottersried Nr. 5/11
|
0,2
|
3,4
|
0,0004
|
5,1
|
M5
|
1,5
|
Wohnbebauung Ottersried Nr. 3
|
0,3
|
2,7
|
0,0005
|
3,7
|
|
|
Irrelevanzkriterium Gesamtzusatzbelastung
|
1,2
|
|
0,0105
|
|
|
|
TA Luft 4.2.1 und 4.3.1.1
|
40
|
|
0,35
|
|
Daher ist eine Betrachtung der Gesamtbelastung nicht notwendig.
Von der Gutachterin werden am Ende noch als Auflagenvorschläge Maßnahmen zur Emissionsminderung genannt.
Die Immissionsprognose ist aus fachlicher Sicht plausibel und es besteht Einverständnis.
- Ergebnis:
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen, bis auf dem Punkt zur Plausibilität der schalltechnischen Untersuchung, keine Bedenken mit der Aufstellung des o.g. Bebauungsplan.
Zum BlmSchG-Verfahren werden konkrete Auflagen zu den Prüffeldern Lärmschutz und Luftreinhaltung zur Einhaltung von lmmissionsrichtwerten und Maßnahmen zur Emissionsminderung sowie zur Abfallwirtschaft festgelegt.
Abwägung:
Punkt 1:
Die Zustimmung der Fachbehörde wird zur Kenntnis genommen.
Punkt 2:
Die Zustimmung der Fachbehörde wird zur Kenntnis genommen.
Punkt 3:
Die inhaltliche Zustimmung zum Ergebnis des Lärmschutzgutachtens der Fachbehörde wird zur Kenntnis genommen. Eine Plausibilitätsprüfung der im Rahmen des Bebauungsplans erstellten schalltechnischen Untersuchung der Ingenieurbüro Kottermair GmbH wird im nachgeschaltetem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach BImSchG erstellt.
Punkt 4:
Die Zustimmung der Fachbehörde wird zur Kenntnis genommen.
Punkt 5:
Die Zustimmung der Fachbehörde zum Bebauungsplan wird begrüßt und zur Kenntnis genommen. An der Planung wird weiterhin festgehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes ist nicht erforderlich.