Stellungnahme:
Hiermit wird wie folgt Stellung genommen:
Vorbemerkung:
Da ich berufstätig bin und die vorgelegten Unterlagen äußerst umfangreich sind, konnte ich sie in der vorgegebenen Zeit nur zum Teil sichten.
- Die vorgelegte Planung widerspricht, zusammen mit weiteren in den letzten Monaten beschlossenen Bebauungsplänen, dem Richtwert des Bayerischen Landesplanungsgesetzes, bis 2030 den Flächenverbrauch in Bayern auf 5 ha pro Tag zu begrenzen, die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie forderte eine Reduktion des deutschen Flächenverbrauchs (Siedlungs- und Verkehrsflächen) bis 2020 auf 30 ha, was für Bayern 4,7 ha bedeutet. Setzt man den Anteil der Fläche Rohrbachs in Bezug zu der von Bayern, dürfte die Gemeinde maximal genau 1 ha pro Jahr verbrauchen. Dieser Wert wird durch diese Planung deutlich überschritten. Erst dieser Tage meldete die Presse: In Bayern sind seit 1980 mindestens 5000 km² landschaftliche Fläche verloren gegangen, das entspricht fast der Fläche der Oberpfalz. Fortwährendes Wachstum ist nicht nachhaltig. Bereits vorhandene Lagerplätze sind bevorzugt zu nutzen. In dem von der Gemeinde Rohrbach mit genutzten Gewerbegebiet Bruckbach wurde erst vor kurzem ein Brechplatz für Bauschutt genehmigt. Es wird in der Begründung nicht dargelegt, weshalb in so geringem Abstand erneut ein derart großer Eingriff in die Natur, verbunden mit deutlich erhöhter Lärmentwicklung, genehmigt werden soll. Angeführte Argumente wie „eine Stärkung der Einkaufszentralität“ oder die Förderung der „Weiterentwicklung ortsansässiger Betriebe“ erscheinen uns teils nicht stichhaltig, jedenfalls aber nicht ausreichend zur Rechtfertigung. Die Zahl der dadurch zu schaffenden Arbeitsplätzen dürfte ebenfalls überschaubar sein.
Die Gemeinde ist zwar (noch) nicht an den errechneten Wert von 1 ha/Jahr gebunden, doch appellieren wir im Sinne des Schutzes der Umwelt, der natürlichen Lebensgrundlagen und der Wahrung der Interessen der künftigen Generationen, die 1 ha pro Jahr freiwillig einzuhalten. Wenn aktuell dieser Wert deutlich überschritten wird, ist er in den Folgejahren durch entsprechende Unterschreitung auszugleichen. Die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie fordert übrigens, den Flächenverbrauch bis 2050 auf netto Null zu reduzieren, so dass in den nächsten Jahren auch in Rohrbach sinkende Werte einzuplanen sind. Die aktuelle Planung sieht im Vergleich zu der vorhergehenden (BBP 47 aus 2021) einen um 55% erhöhten Flächenverbrauch vor! Diese Vergrößerung wird nicht begründet und sie ist auch nicht akzeptabel. In Kap. 1.3.2 wird ohne nähere Begründung behauptet, die Fa. Schneider benötige 2,4 ha. An der gleichen Stelle stand vorher noch, es würden 1,7 ha benötigt. Die Zahlen scheinen willkürlich an die verfügbare Fläche angepasst zu werden. Das macht die folgende Prüfung von Alternativstandorten unglaubwürdig.
- Die sogenannte Prüfung von Alternativen ist auch willkürlich, da nur vorhandene Gewerbegebiete betrachtet wurden, wohingegen die im vorliegenden Bebauungsplan betrachtete Fläche in einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet liegt. Alternativen in solchen Gebieten wurden nicht geprüft. Andererseits ist die Eingrenzung auf Gewerbeflächen durchaus sinnvoll, da ja Bauen im Außenbereich streng geregelt ist. Warum man in dieser Planung dies zulassen will, entgegen § 35 BauGB, bleibt unklar.
- Die Planung verstößt gegen die Vorgabe aus LEP 3.3 Z, Gewerbegebiete im Anschluss an bestehende Bebauung auszuweisen. Dieses Gebot kann nur umgangen werden wegen der Emissionen des geplanten Brechers. Dieser Brecher belastet die Natur und Anwohner in außergewöhnlichem Maße. Er ist unnötig, da bereits in geringer Entfernung ein Brecher betrieben wird. Es ist anzunehmen, dass man auf dem Brecher besteht, weil sonst der ganze Standort nicht zu halten ist, eben wegen LEP 3.3. Es ist jedoch zynisch und nicht zu rechtfertigen, dass Anwohnern und Umwelt diese Belastung zugemutet wird, nur um den gewünschten Standort durchzusetzen.
- Der Standort liegt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet. Die Höhere Landesplanungsbehörde merkt dazu an: "Gemäß RP B I 8.2 (Z) kommt in landschaftlichen Vorbehaltsgebieten den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Sicherung des Arten- und Biotopschutzes, wichtiger Boden- und Wasserhaushaltsfunktionen, des Landschaftsbildes und der naturbezogenen Erholung besonderes Gewicht zu. Dieses besondere Gewicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist bei der Abwägung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Einzelfall zu berücksichtigen." Diese besondere Berücksichtigung vermissen wir.
- In der Abwägung unserer letzten Stellungnahme führen Sie aus: "Das Vorhaben entspricht dem Abfall-Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), nach dem bestimmte Stoffe und Materialien zur Wiederverwendung aufbereitet werden sollen. Somit stellt das Vorhaben nicht ein gewöhnliches Vorhaben dar, welches rein private Interessen verfolgt. Vielmehr leistet dieses einen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen und dient zur Sicherstellung des Schutzes des Menschen und der Natur bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen, was ein übergeordnetes öffentliches Interesse darstellt." Diese Zielsetzung ist weder aus den Unterlagen deutlich erkennbar, noch wurde sie auf der öffentlichen Informationsveranstaltung klar. Es wurde nicht nachgewiesen, dass diese Anlage in wesentlichem Umfang Sekundärrohstoffe wie Baumaterial zur Schonung der natürlichen Ressourcen zur Verfügung stellen wird, noch wurde der Bedarf an einer solchen Recyclinganlage nachgewiesen. Hauptzweck scheint die Lagerung, Sortierung und "Verdünnung" von belastetem Aushub und Bauschutt zu sein, verbunden mit der Absicht eines Unternehmens, Gewinne zu erzielen. Damit ist das übergeordnete Interesse nicht gegeben. Und selbst wenn, wäre zu prüfen, ob dieses die massive Überschreitung der Richtwerte des Flächenverbrauchs rechtfertigt. Hinzu kommt ja, dass die meisten dort behandelten Abfälle genau solange mit unbelastetem Boden vermischt werden, bis die Grenzwerte gerade noch eingehalten werden. Dieses Material wird dann vermutlich auf Äckern verteilt, so dass der Anteil leicht bis mäßig belasteter Böden immer weiter zunimmt.
- Im Abschnitt „Immissionsschutz“ wird ausgeführt, es sei „erforderlich, dass im Einwirkungsbereich des vorgesehenen Standortes keine relevanten Immissionsorte vorhanden sind.“ Durch die benachbarte Autobahn ist jedoch ein relevanter Immissionsort sehr nah. Das nur 300m entfernte Ottersried erhält dadurch eine zusätzliche Belastung. Richtig, die Autobahn ist bereits eine bedeutende Lärmquelle. Das bedeutet aber nicht, dass nun beliebig weitere Lärmquellen hinzukommen dürfen. Die Lärm- und Staubbelastung ist auch für Flora und Fauna der Umgebung bereits jetzt sehr hoch, eine weitere deutliche Zunahme der Belastung ist durch das Vorhaben zu befürchten. Die negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter Tier/Pflanzen, Boden, Wasser und Atmosphäre sind, anders als im Text dargestellt, im Außenbereich nicht weniger erheblich, sondern gleich oder größer, u.a. da dort mehr von diesen Schutzgütern vorhanden ist.
- Die Aussage zu „Tier, Pflanzen, Kultur- und sonstige Sachgüter“ (auf S. 17) lautet lapidar: „Behandlung, Lagerung und Lagermengen stellen keine Gefahr für die Schutzgüter dar.“ Diese Aussage wird nicht begründet und sie ist unzutreffend.
- Zur Begründung, 4.1: Es ist zu prüfen, ob Alternativen zu der extrem großflächigen Betonplatte (ca. 17.800 m²!) bestehen. Nicht nur trägt die Betonherstellung global zu 7% der Treibhausgasemissionen bei, eine spätere Entfernung dieser Platte, wenn die Nutzung eines Tages aufgegeben wird, ist nahezu unmöglich. Von jedem Solarpark wird ein Rückbau nach 20-25 Jahren verlangt, warum hier nicht?
- Behandlung von Niederschlagswasser: Von befestigten Flächen soll dieses versickert werden. Hier wird verkannt, dass die Sortierung, Lagerung, Anlieferung und noch mehr der Brecher erhebliche Mengen Staub entwickeln. Dieser Staub wird sich auch auf diesen befestigten Flächen ablagern und er wird mit Schadstoffen belastet sein. Es ist ein Irrglaube, dass auf dem Gelände unbelastetes Niederschlagswasser anfallen wird, welche wieder genutzt oder guten Gewissens versickert werden kann. Daher ist dieser sorglose Umgang damit zu unterlassen. Von anderen Flächen wird das gesammelte Wasser beprobt. Je nach Belastung sei es zu entsorgen. Jedoch wird die Anlage entgegen dem Rat des WWA nicht an den Schmutzwasserkanal angeschlossen. Auf dieser Fläche fallen pro Jahr rund 15 Mio. Liter Niederschlagswasser an. Wenn davon nur die Hälfte belastet wäre, wie sollten 7,5 Mio. Liter Wasser pro Jahr entsorgt werden? Auch das Versickern wird kritisch gesehen: Die gesammelte jährliche Menge an Niederschlagswasser würde eine Wassertiefe von 38 Metern ergeben (bei der angegebenen Fläche des Sammelbeckens von 400m2). Ist der Untergrund geeignet? Welche Schadstoffe werden beprobt? Welche Grenzwerte gelten? Wer überwacht den sorgfältigen Umgang mit dem Wasser?
- Die Feinstaubbelastung in der Luft ist hoch und führt bekanntlich tausendfach zu Krankheiten und vorzeitigen Todesfällen. Die Staubimmissionsprognose enthält einige fachliche Fehler, bspw. die Behauptung, es finde kein Kaltluftabfluss statt, weil es kein unbewaldetes Gelände gebe. Die theoretische Berechnung enthält etliche Unsicherheiten, wie der Autor zugibt. In Ottersried ist die Zusatzbelastung zwar geringer als auf dem Gelände, aber immer noch vorhanden. Dabei wird unterschlagen, dass genau der westliche Ortsrand von Ottersried, der durch die Anlage am stärksten belastet würde, bereits durch die nahe Autobahn eine erhöhte Feinstaubbelastung aufweist, zu der sich die durch die Planung addiert. Die Gesamtbelastung dieser Messpunkte wird nicht berechnet, nur die Zusatzbelastung.
- Staubimmissionsprognose, Abb. 8: Wenn man die Einheit entsprechend wählt (Staubnieder- schlag in Gramm pro Quadratmeter und Tag) und dann als geringsten Wert 0,01 darstellt, kommt man natürlich zu günstigen Ergebnissen. Rechnen wir das um auf Gramm auf eine angenommene Dachfläche von 100m2 und ein Jahr, entspricht der kleinste dargestellte Wert schon 365 Gramm zusätzlichem Staub. Außerdem werden von dem Gutachten nur Bewohner von Ottersried berücksichtigt, nicht aber vorbeifahrende Menschen auf der näheren Autobahn oder Tiere, die in der Nähe leben. Die ab S. 29 vorgeschriebenen Maßnahmen sind kaum kontrollierbar, ihre Umsetzung ist in einigen Punkten eindeutig nicht zu erwarten (z.B. Anschluss an die öffentliche Wasserleitung).
- Begründung, 4.2.4: Die Formulierung ist viel zu vage. Sollte z.B. das Gelände durch Aufschüttungen um einige Meter erhöht werden, vervielfachen sich die Wirkung auf das Landschaftsbild und die Schallausbreitung.
- Zur Abwägung: Sie schreiben: "Auf ein explizites Sachverständigengutachten zur Luftreinhaltung (hier: Ausbreitungsberechnung Staub) konnte verzichtet werden." Eine Begründung fehlt. Bitte nachreichen.
- Anschließend heißt es: "Allgemeine, grundsätzliche Minimierungsmaßnahmen (z. B. angepasste Fahrgeschwindigkeit, Wasserbedüsung etc.) können im täglichen Betrieb umgesetzt werden." Richtig, können. Wer garantiert, dass dies auch geschieht?
- Unter 5.2 werden Ausgleichsmaßnahmen beschrieben. Prinzipiell sind viele der Vorgaben zu begrüßen, doch kann ein Grünstreifen nicht gleichzeitig als Lärm-/Staubschutz und als Lebensraum für Vögel dienen. Wenn er an ein durch Lärm und Staub geprägtes Gebiet grenzt, können sich dort Vögel nicht wohlfühlen und gesund leben. Es sollen bevorzugt Vogelnährgehölze angepflanzt werden, doch Vögel benötigen Ruhe und reine Luft, was sie beides dort nicht vorfinden werden.
- Es fehlen Maßnahmen zum Schutz von Flora und Fauna in den Waldgebieten, die an zwei Seiten direkt an die geplante Anlage angrenzen. Diese sind der Lebensraum zahlreicher Tiere und Pflanzen, die durch die Maßnahme bedroht sind.
- Der Sicht- und Staubschutz, den der Grünstreifen A03 sicherstellen soll, wird im Winterhalbjahr nur sehr eingeschränkt funktionieren, da die hier geforderten Bäume und Sträucher nicht immergrün sind. Damit ist der Sicht- und Staubschutz nicht durchgehend gegeben.
- Regenwasser soll in einer Zisterne gesammelt und zur Staubvermeidung benutzt werden. Jedoch wird in längeren Trockenphasen am meisten Wasser benötigt, um Staub zu binden. Genau dann wird das gesammelte Wasser knapp werden. Umgekehrt kann es passieren, dass die Zisterne zu voll wird. Was geschieht in diesem Fall mit dem Wasser? Ob der Betreiber überhaupt etwas gegen Staub unternimmt, bleibt ihm überlassen, der Bebauungsplan macht hierzu keine konkreten Vorgaben. Die Siebanlage kann gar nicht beregnet werden, da sie sonst nicht funktioniert. Der Staub wird also sicher nicht immer und überall gebunden. Die Anlage liegt in Hauptwindrichtung bezüglich der Autobahn und von Ottersried. Giftige Bestandteile im Staub sind bei Betrieb eines Betonbrechers sehr wahrscheinlich. Auch wenn dieser Staub vollständig durch Berieselung gebunden würde (was kaum möglich ist), bleibt unklar, wie dieser entsorgt wird. Beim nächsten Regen ins Grundwasser?
- Der Lagerplatz wird als Zwischenlager bezeichnet. Es ist unklar, wo das dort zu lagernde Material herkommt und wohin es anschließend gebracht wird.
- Da kein Anspruch auf die Bauleitplanung besteht, sollte sich der Gemeinderat gut überlegen, ob er diesen großen Eingriff in die Natur, der zu breiten Protesten unter Anwohnern und Vereinen führt, wirklich verantworten kann und gegen alle Widerstände durchziehen will.
Zusammenfassung:
Der BN kritisiert den großen und gegenüber der vorhergehenden Planung nochmals deutlich gestiegenen Flächenverbrauch. Der Umgang mit Niederschlagswasser auf dem Lagerplatz ist teils unklar, was bei der Lagerung und Verarbeitung belasteter Stoffe grob fahrlässig ist. Etliche Maßnahmen zum Schutz von Anwohnern, Tieren und Pflanzen sollten deutlich verschärft und konkretisiert werden. Eine Brechanlage verursacht erheblichen Lärm und – teils giftigen – Staub. Diese Anlage trifft auf erheblichen Widerstand der Anwohner. Wie Herr Schneider selbst einräumte, gibt es bereits eine Brechanlage im nahe gelegenen Gewerbegebiet Bruckbach. Es wäre ein Kompromiss, in der geplanten Anlage bei Ottersried auf den Brecher zu verzichten, die Fläche deutlich zu reduzieren und zu brechendes Material nach Bruckbach zu bringen.
Abwägung:
Es wurde zu den beiden Bauleitplanverfahren „Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 48 Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried mit Teiländerung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 43 „Solarpark Ottersried“ sowie 11. Änderung des Flächennutzungsplanes (Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben bzw. war die Zuordnung der Stellungnahme ausschließlich zu einem der beiden Verfahren inhaltlich nicht eindeutig möglich. Aus Gründen der Rechtsklarheit und –sicherheit werden die nachfolgenden Stellungnahmen jeweils in beiden Verfahren (Bebauungsplan- und FNP-Ebene) abgehandelt. Abwägungsvorschläge, die sich auf Anregungen zum Bebauungsplan beziehen (formale Abwägung erfolgt auf BPL-Ebene), sind vollständigkeitshalber auf FNP-Ebene nachrichtlich dargestellt.
Punkt 1:
Es handelt sich um eine Prädestinierung des Vorhabens für den Außenbereich aufgrund des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage gem. § 4 BImSchG (Brecheranlage). Zudem entspricht das Vorhaben dem Abfall-Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), nach dem möglichst viele Stoffe und Materialien zur Wiederverwendung aufbereitet werden sollen gem. dem Erlass der Ersatzbaustoffverordnung im Rahmen der Mantelverordnung (Rechtskraft seit 01.08.2023). Somit stellt das Vorhaben nicht ein gewöhnliches Vorhaben dar, welches rein private Interessen verfolgt. Vielmehr leistet dieses einen Beitrag zur Schonung der natürlichen Ressourcen und dient zur Sicherstellung des Schutzes des Menschen und der Natur bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen, was ein übergeordnetes öffentliches Interesse darstellt.
Bei der Standortauswahl wurde eine Mindestfläche für die angedachte Betriebsausweisung zu Grunde gelegt. Bei dem gegenständlichen Standort steht unbestritten mehr Fläche zur Verfügung, was eine Optimierung der Betriebsflächen und -abläufe zulässt und somit aus betriebswirtschaftlicher Sicht ausreichende Kapazitäten für die Zukunft schafft. Es liegt daher weder Willkür vor, noch kann der Vorwurf der Unglaubwürdigkeit der Prüfung von Alternativstandorten nachvollzogen werden. Bei Einführung gesetzlicher Bestimmungen zur Begrenzung von Flächenverbräuchen werden diese selbstverständlich den Planungsüberlegungen zu Grunde gelegt.
Punkt 2:
Die Prüfung der Alternativstandorte bezieht sich nur auf bestehende Gewerbegebiete. Daraus resultiert die 6. Ausnahmeregelung des LEP-Zieles 3.3. Der Bauherr hat darüber hinaus weitere Flächen im Gemeindegebiet untersucht, welche sich letztlich nicht als umsetzbar herausstellten. Diese wurden am 06.07.2022 in öffentlicher Gemeinderatsitzung vorgestellt.
Punkt 3:
Für den ganzheitlichen Betriebsablauf ist ein Brecher unabdingbar und somit für die Fa. Schneider unverzichtbar.
Die gewerblichen Nutzungen der Firma Schneider verursachen sowohl aus lufthygienischer Sicht als auch aus schalltechnischer Sicht Emissionen und Immissionen. Zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) bleiben jedoch eingehalten, so auch beim Brecher. Um genaue Werte zu erhalten, wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten (schalltechnische Untersuchung) beauftragt.
Gemäß schalltechnischer Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair GmbH vom 23.06.2023 (Projekt-Nr. 7760.1/2021-TM) sind unzulässige Immissionen, u.a. auch vom Brecher, nicht zu befürchten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IRW) nach Ziffer 6.1 TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - aktuelle Fassung 2017) bleiben um mindestens 19,1 dB(A) unterschritten. Die Beurteilungspegel liegen somit mehr als 10 dB(A) unter den IRW, so dass sämtliche Immissionsorte nicht im Einwirkbereich der Anlage i.S. Ziffer 2.2 nach TA Lärm liegen. Unzulässige Spitzenpegel (kurzzeitige Geräuschspitzen) treten schon abstandsbedingt nicht auf. Die maßgeblichen Immissionsorte (Ortsrand Ottersried) liegen mehr als 280 m zur Betriebsgrenze entfernt.
Zudem bedarf es für den Betrieb des Lagerplatzes mit Recycling- und Aufbereitungsanlage eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG.
Punkt 4:
Die Regierung von Obb. hat auf die Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet (LVG) hingewiesen. Im weiteren Planungsverlauf soll auf die im RP 10 genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen hingewirkt werden, welche bereits in Unterlagen enthalten und berücksichtigt wurden. Die Regierung von Obb. hat in ihrer Stellungnahme explizit bestätigt, dass die Planung grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht, was mit Stellungnahme vom 08.03.2024 nochmals bekräftigt wurde.
Neben einer saP wurden zwischenzeitlich ein Lärm- und Staubschutzgutachten sowie ein Entwässerungskonzept erstellt und entsprechend in die Planunterlagen eingearbeitet bzw. beigelegt. U.a. sind darin Vermeidungsmaßnahmen vorgegeben, welche dem Erhalt und Schutz der jeweiligen Schutzgüter dienen, so dass eine negative Beeinträchtigung des LVG nicht erkennbar ist.
Punkt 5:
Die Zielsetzung des Bauvorhabens ist in der Begründung unter Pkt. 2 „Anlass, Ziel und Zweck der Planung“ enthalten. Ansonsten wird an der Abwägung zur Stellungnahme in der frühzeitigen Beteiligung weiter festgehalten und insoweit an dieser Stelle darauf verwiesen.
Gemäß § 2 Abs. 1 gilt das KrWG für die Vermeidung (Pkt. 1) und Verwertung (Pkt. 2) von Abfällen, was die obersten Zielsetzungen des Vorhabens der Fa. Schneider darstellen. Als Beispiele aus der Kommunalpraxis seien hier der Aushub von Gräben oder der Abtrag von Straßenbanketten zu nennen, bei denen belastetes Aushub-/Abtragmaterial anfallen, welche aufwändig über Deponien zu entsorgen sind. Die detaillierten Informationen zu Materialien, Herkunft, Bedarf bzw. Nachweis der Anlage sind zudem Inhalt des nachfolgenden Antrages auf Genehmigung nach dem BImSchG, dessen Verfahren mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung abgehandelt wird.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird hinsichtlich des Punktes „Zielsetzung“ und „Bedarf der Anlage“ ergänzend formuliert.
Punkt 6:
Die gewerblichen Nutzungen der Firma Schneider verursachen sowohl aus lufthygienischer Sicht als auch aus schalltechnischer Sicht Emissionen und Immissionen. Zulässige Immissionsrichtwerte(-anteile) für Gewerbelärm gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) bleiben jedoch eingehalten. Um genaue Werte zu erhalten, wurde für das Bauleitplanverfahren ein Immissionsgutachten (schalltechnische Untersuchung) beauftragt, welches zum 2. Verfahrensschritt eingearbeitet wurde und beigelegen hat.
Gemäß schalltechnischer Untersuchung des Ingenieurbüros Kottermair GmbH vom 23.06.2023 (Projekt-Nr. 7760.1/2021-TM) sind unzulässige Immissionen nicht zu befürchten. Die zulässigen Immissionsrichtwerte (IRW) nach Ziffer 6.1 TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - aktuelle Fassung 2017) bleiben um mindestens 19,1 dB(A) unter-schritten. Die Beurteilungspegel liegen somit mehr als 10 dB(A) unter den IRW, so dass sämtliche Immissionsorte nicht im Einwirkbereich der Anlage i.S. Ziffer 2.2 nach TA Lärm liegen. Unzulässige Spitzenpegel (kurzzeitige Geräuschspitzen) treten schon abstandsbedingt nicht auf. Die maßgeblichen Immissionsorte (Ortsrand Ottersried) liegen mehr als 280 m zur Betriebsgrenze entfernt.
Zudem bedarf es für den Betrieb des Lagerplatzes mit Recycling- und Aufbereitungsanlage eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissions-schutzgesetz (BImSchG).
Für den 2. Verfahrensschritt wurde ein Fachgutachten für Luftreinhaltung in Auftrag gegeben, welches auch die Staubbelastung untersuchte. Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass unzulässige Staubimmissionen aufgrund der betrieblichen und topografischen Gegebenheiten nicht zu besorgen sind. Der erforderliche Stand der (Minderungs-)Technik ist erfüllt.
Punkt 7:
Der Satz wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: „Behandlung, Lagerung und Lagermengen stellen aufgrund der Planung und den darin enthaltenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen keine Gefahr für die Schutzgüter dar.“
Punkt 8:
Versiegelte Flächen sind erforderlich für die geplante Nutzung und deren Arbeitsabläufe. Zum Schutz von Boden und Grundwasser ist die Versiegelung der gesamten Arbeitsfläche eine unabdingbare Auflage der Wasserwirtschaft. Alternativen hinsichtlich Verkleinerung oder Verwendung eines anderen Belages bestehen nicht.
Der BBP schafft lediglich maximales Baurecht, welches nicht ausgenutzt werden muss. Aktuell werden auf der Planfläche weniger als 70 % versiegelt und somit mehr als 30 % begrünt bzw. bleiben offen, d.h. die vorliegende Planung nutzt das maximale Baurecht nicht aus.
Die Pflichten des Betreibers bei Betriebsaufgabe (z.B. Rückbau der baulichen Anlagen) werden bereits im BImSchG-Genehmigungsverfahren geregelt und mittels Vorlage von Sicherheitsleistungen abgesichert.
Punkt 9:
In Abstimmung mit dem WWA Ingolstadt wurde ein entsprechendes Entwässerungskonzept für Niederschlagswasserbeseitigung erstellt, welches zum 2. Verfahrensschritt mit ausgelegt wurde. In diesem Konzept wurde auch ein entsprechendes Starkregenereignis berücksichtigt. In die vorhandenen Sickerbecken wird das Niederschlagswasser der Hof-, Lager -und Dachflächen zur Versickerung eingeleitet. Kontaminiertes Wasser fällt in diesen Flächen nicht an.
Vor Einleitung in das Sickerbecken, wird das Oberflächenwasser vorgereinigt. Zudem wird das Sickerbecken mit mind. 20 cm Oberboden überdeckt und durch Rasen- bzw. Wiesenaussaat begrünt, so dass die oberste belebte Bodenschicht eine weitere filternde Wirkung hat.
Die Sickerbecken wurden nach dem vom WWA geforderten 5-jährigen Regenereignis dimensioniert. Zusätzlich wurde das Volumen der Becken so vergrößert, das diese ein 100-jähriges Regenereignis aufnehmen können, damit die anliegenden Nachbargrundstücke geschützt sind. Eine Ableitung über öffentliche Gräben außerhalb des Betriebsgeländes erfolgt nicht.
Punkt 10:
Für den 2. Verfahrensschritt wurde ein Fachgutachten für Luftreinhaltung in Auftrag gegeben, welches auch die Staubbelastung untersuchte. Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass unzulässige Staubimmissionen aufgrund der betrieblichen und topografischen Gegebenheiten nicht zu besorgen sind. Der erforderliche Stand der (Minderungs-)Technik ist erfüllt. Für das Bauvorhaben ist zudem eine Genehmigung nach dem BImSchG erforderlich, in dessen Verfahren nochmals auf alle relevanten Immissionsthemen eingegangen wird, Gutachten geprüft und bewertet werden und bei Bedarf entsprechend Auflagen im Genehmigungsbescheid festgesetzt werden. Eine behördliche Überprüfung ist damit sichergestellt.
Punkt 11:
Es wird auf die Ausführungen zu Punkt 10. verwiesen. Die etwaige aufsichtliche Überprüfung der Einhaltung von BImSch-Genehmigungen mit den ergangenen Bestimmungen und Auflagen obliegt dem Landratsamt Pfaffenhofen als Untere Immissionsschutzbehörde.
Punkt 12:
Maßnahmen zur Verhinderung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in Form der Eingrünung sind bereits in den Verfahrensunterlagen berücksichtigt. Pflanzen sowie spezielle Bäume wurden u.a. auch entsprechend nach Arten und Wuchsgrößen (1. und 2. Wuchsordnung, d.h. 20-40 m) ausgewählt, die um ein Vielfaches höher werden als die geplante Bebauung.
In den Festsetzungen Pkt 7 sind Auffüllungen/Aufschüttungen bis zu max. 300 cm zulässig und somit bereits begrenzt, so dass weder eine unendliche Erhöhung der Bebauung, als auch Abgrabung nicht möglich ist. Dies wird entsprechend noch in der Begründung aufgenommen. Die letztendliche Genehmigung und exakte Festlegung der Höhen erfolgt im Bauantrag.
Punkt 13:
Der Einwand ist nicht nachvollziehbar. Für den 2. Verfahrensschritt wurde ein Fachgutachten für Luftreinhaltung in Auftrag gegeben, welches auch die Staubbelastung untersuchte. Im Ergebnis gilt es festzuhalten, dass unzulässige Staubimmissionen aufgrund der betrieblichen und topografischen Gegebenheiten nicht zu besorgen sind. Der erforderliche Stand der (Minderungs-)Technik ist erfüllt.
Punkt 14:
Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (staubreduzierende Maßnahmen) sind bereits unter Pkt. 5 der Hinweise und Pkt. 6 Begründung dargestellt. Des Weiteren sind diese Inhalt des nachfolgenden BImSch-Genehmigungsantrages. Die etwaige aufsichtliche Überprüfung der Einhaltung von BImSch-Genehmigungen mit den ergangenen Bestimmungen und Auflagen obliegt dem Landratsamt Pfaffenhofen als Untere Immissionsschutzbehörde.
Punkt 15:
Ziel und Zweck der BayKompV ist die Nutzungsbündelung auf Flächen, um dem Flächenfrass entgegenzuwirken.
Des Weiteren gibt es bereits zahlreiche gelungenen Beispiele aus der Praxis (z.B. Gesteinsabbau mit kontinuierlich laufender Aufbereitung und Fahrverkehr), wo Schutzwall und Bepflanzungen als Ausgleichsmaßnahme sehr gut funktionieren und somit der Grünstreifen beide Funktionen übernehmen kann. Diese Vorgehensweise ist Usus und wird entsprechend empfohlen. In diesem Zusammenhang wird auf die festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen verwiesen.
Punkt 16:
Aufgrund der saP werden Vermeidungsmaßnahmen (V1 bis V4) hinsichtlich des Lärms, der Beleuchtung und mögliche Eingriffe festgesetzt, welche auch Schutzmaßnahmen für Flora/Fauna im angrenzenden Wald darstellen. Staub ist ebenfalls als unproblematisch einzustufen, da es aufgrund des westlichen Waldes kaum zu Aufwirbelungen kommen wird. Aufgrund der Vermeidungsmaßnahmen, wie Überdachungen, Berieselung bei Arbeitsvorgängen und trockener Witterung etc. ist es das prinzipielle Ziel, dass Lärm und Staub während des Betriebes soweit als möglich bereits im Vorfeld reduziert werden. Die festgesetzten Vermeidungsmaßnahen werden als ausreichend erachtet.
Punkt 17:
Die Fläche A03 ist als Saum ohne Gehölze auszubilden aufgrund der Frischwasserleitung, welche in einem beidseitigen Abstand von 6,00 m freizuhalten ist. Die anschließende Fläche A2 wird mit heimischen Sträuchern bepflanzt welche einen Sicht- und Staubschutz (falls erforderlich) gewährleisten. Immergrüne Sträucher bzw. und Koniferen, die wintergrün wären, sind meist nicht heimisch und werden daher aus naturschutzfachlichen Gründen nicht anerkannt.
Der Sicht- und Staubschutz im Winterhalbjahr ist aufgrund der fehlenden Blätter nicht so stark gegeben, wie in den Vegetationsmonaten, jedoch aufgrund von Astwerk in Kombination mit dem Wall dennoch vorhanden. Ebenso sind Trockenperioden durch Hitze im Winterhalbjahr auszuschließen. In diesem Zusammenhang wird auf die festgesetzten Vermeidungsmaßnahmen verwiesen, die für das ganze Jahr Gültigkeit besitzen.
Punkt 18:
Der Einwand wird zur Kenntnis genommen. Es wird auf das bestehende Entwässerungskonzept, welches mit dem Wasserwirtschaftsamt abgestimmt wurde, verwiesen.
Punkt 19:
Wie in der Betriebsbeschreibung genannt, ist das Einzugsgebiet auf das umliegende Umland begrenzt. Die angelieferten Materialien wurden entweder schon auf der Baustelle beprobt bzw. werden auf dem Betriebsgelände in überdachte Schüttboxen zur Beprobung zwischengelagert. Anschließend werden die mineralischen Baustoffe als Sekundärohrstoffe („Recycling-Baustoffe“) in der Bauindustrie wiederverwendet. Dies trägt in erheblichen Umfang zur Einsparung von Primärressourcen und schließlich auch zum Klimaschutz bei.
Bei den zwischengelagerten Materialien handelt es sich um Bodenaushubmaterial. Dieser wird durch Bodenproben gemäß dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) nach §18 Sachverständige und Untersuchungsstellen kategorisiert und entsprechend den Ergebnissen der Untersuchungen eingestuft. Dadurch wird der finale Lagerort bzw. Aufbereitungsort/betrieb bestimmt. Das Material wird vom Zwischenlager wieder abtransportiert.
Detaillierte Informationen zu Materialien, Herkunft u.ä. sind der Betriebsbeschreibung zu entnehmen und sind des Weiteren Inhalt des nachfolgenden BImSch-Antrages.
Punkt 20:
Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB ist klar geregelt, dass kein Rechtsanspruch auf Bauleitplanung besteht. Dies ist dem Gemeinderat bekannt. Die Entscheidung, das Projekt durchzuziehen, obliegt dem Gemeinderat.
Punkt Zusammenfassung:
Die Anmerkungen werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Aus Sicht des Gemeinderates soll an der Planung festgehalten und das Bauleitplanverfahren abgeschlossen werden. Eine Änderung des Flächennutzungsplan-Änderungsentwurfes ist nicht erforderlich.