Stellungnahme:
Zum Vorhaben wurde das AELF Ingolstadt-Pfaffenhofen zur Stellungnahme aufgefordert. Es werden folgende Sachverhalte mitgeteilt.
Bereich Landwirtschaft:
Das Plangebiet (gut 2,4 Hektar) wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Somit sollte der Erhalt der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen beachtet werden, um eine vielfältig strukturierte und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft für die regionale Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen zu erhalten, zu unterstützen und weiterzuentwickeln. Wir geben den dauerhaften landwirtschaftlichen Flächenverlust (wie in unserer Stellungnahme Az. AELF-IP-L2.2-4612-67-4-4 vom 28.10.2022) weiterhin zu bedenken.
Bereich Forsten:
Das vorgesehene Sondergebiet entspricht in Lage der schon 2022 in Vorprüfung der Aufstellung des BBPl Nr. 47 mit 10. Änderung des FNPl. behandelten Grundstückes Fl.-Nr. 1769/0, Gemarkung Rohrbach.
Mit der seinerzeitigen Stellungnahme des Amtes wurde auf die potenzielle Gefährdung von Sachgütern durch Baumwurf hingewiesen, zumal sich im potenziellen Fallbereich der Bäume auch die Halle und die Unterstellmöglichkeit für die betriebseigenen Maschinen befunden hatten.
In der vorliegenden Planung (BBPl.) wurde diesem Hinweis Rechnung getragen. Die eingezeichnete 25 Meter-Linie der Baumfallgrenze markiert den Bereich, der ggf. durch einen umstürzenden Baum beeinflusst werden kann. In der vorliegenden Planung sind h. E. keine hochwertigen Anlagen oder Lagerungen von Sachgütern vorgesehen, so dass aus Sicht des Amtes dem Umstand der Vermeidung von möglicher Sachbeschädigung durch Baumwurf ausreichend Rechnung getragen worden ist. Nach menschlichem Ermessen ist lediglich eine Beschädigung des Zaunes ein noch vorhandenes Szenario.
Auch wenn das Schadensrisiko und auch die potenzielle Schadenshöhe für den benachbarten Waldbesitz dank der veränderten Positionierung der Gebäude eher begrenzt ist, sollte seitens des Lagerplatzbetreibers eine Haftungsausschlusserklärung gegenüber den angrenzenden Waldbesitzern trotzdem als Auflage gesetzt werden, da auf die Waldbesitzer mit Einrichtung des Lagerplatzes ein erhöhtes Haftungsrisiko zukommt, welches vorher so nicht bestanden hat. Damit wäre aus Sicht des Amtes von Seiten des Projektbetreibers aber auch alles getan, um mögliche negative Auswirkungen auf die benachbarten Waldgrundstücke abzufangen.
Aus Sicht des Bereichs Forsten bestehen damit keine weiteren Bedenken gegen die Errichtung des Lagerplatzes. Dem 48. Bebauungsplan und der 11. Änderung des Flächennutzungsplanes wird von Seiten des Bereichs Forsten hiermit zugestimmt.
Abwägung:
Es wurde zu den beiden Bauleitplanverfahren „Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 48 Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried mit Teiländerung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 43 „Solarpark Ottersried“ sowie „11. Änderung des Flächennutzungsplanes“ (Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB) eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Die Behandlung der Stellungnahme hat daher jeweils in beiden Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan- und FNP-Ebene) zu erfolgen. Abwägungsvorschläge, die sich auf Anregungen zum Bebauungsplan beziehen (formale Abwägung erfolgt auf BPL-Ebene), sind vollständigkeitshalber auf FNP-Ebene nachrichtlich dargestellt.
Punkt 1 Bereich Landwirtschaft:
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Es handelt sich zu diesem Punkt um eine Wiederholung der Stellungnahme aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung, so dass insofern auf die diesbezügliche Abwägung und Beschlussfassung verwiesen wird.
Bereich Forsten:
Die positive Bewertung der Einhaltung der Baumwurfzone wird begrüßt. Der Hinweis hinsichtlich der Haftungsausschlusserklärung seitens des Vorhabenträgers wird zur Kenntnis genommen. Die Abgabe einer Haftungsausschlusserklärung ist jedoch nicht Gegenstand des Bauleitverfahrens. Der Hinweis wird an den Vorhabenträger weitergeleitet.
In der Stellungnahme wird zur Flächennutzungsplan-Änderung keine explizite Aussage getroffen. An der Planung wird weiterhin festgehalten. Eine Änderung des Flächennutzungsplan-Änderungsentwurfes ist nicht erforderlich.