Stellungnahme:
Zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr.49 "Solarpark Gambach" nimmt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ingolstadt-Pfaffenhofen wie folgt Stellung:
Bereich Forsten
Es bestehen nach wie vor keine Einwände gegen das beantragte Vorhaben. Wald ist nur indirekt betroffen, angrenzend an den Solarpark im Nord-Westen. Durch die geplante Ausgleichsfläche wird der Solarpark in ausreichender Entfernung zum Wald aufgestellt, sodass die Gefahr von Ast-, Baufall zu genüge minimiert ist.
Bereich Landwirtschaft
Flächenverlust
Wir geben weiterhin den Flächenverlust zu bedenken. Mit der vorliegenden Planung werden ca. 22 ha Ackerflächen langfristig der landwirtschaftlichen Erzeugung entzogen (einschließlich Ausgleichsflächen). Auch diese Flächen leisten einen Beitrag zur Versorgung mit hochwertigen und regionalen Produkten.
Es handelt sich um durchschnittlich gute Bonitäten, zum Großteil mit Bodenzahlen um die 50 Wertpunkte. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ist aufgrund der Flächengrößen günstig.
Ausgleichsflächen
Es sind die aktuellen Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Stand 10.12.2021) zu beachten. Demnach sind bei der Ausweisung von Flächen für PV-Freiflächenanlagen und gesetzlich notwendigen Ausgleichsflächen insbesondere die Belange der Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen (vgl. Nr. 1.1). Gemäß Nr. 1.9 „Bauplanungsrechtliche Eingriffsregelung" entsteht bei Beachtung bestimmter Maßgaben kein Ausgleichsbedarf, wenn unter der Modulfläche extensiv genutztes, arten- und blütenreiches Grünland entwickelt und gepflegt wird und als Ausgangszustand intensiv genutzter Acker vorliegt. Diese Voraussetzungen sind bis auf zwei Kriterien vollständig eingehalten.
Trotzdem wird der ermittelte Ausgleichsbedarf erheblich überkompensiert (vgl. Umweltbericht Nr. 2.3.3.2 und 2.3.3.3): Dem Ausgleichsbedarf von 108.389 Wertpunkten steht ein Ausgleichsumfang von 270.291 Wertpunkten gegenüber. Im Sinne eines sparsamen Umgangs mit landwirtschaftlichen Flächen und einer möglichst uneingeschränkten landwirtschaftlichen Folgenutzung nach Aufgabe des Solarparks ist die vorgesehene Ausweisung von Ausgleichsflächen dringend zu überdenken. Im Vergleich zur frühzeitigen Beteiligung wurde der Umfang an Ausgleichsflächen aufgrund der CEF-Maßnahmen um weitere 1,5 ha auf Kosten von Ackerflächen erhöht.
Auch die Bayerische Staatsregierung bekennt sich im "Zukunftsvertrag zur Landwirtschaft in Bayern" vom 13.09.2023 unter III. „10-Punkte-Programm" Nr. 1 ausdrücklich zu einem sparsamen Umgang mit landwirtschaftlichen Flächen, in dem „Freiflächen-Photovoltaikanlagen und Maßnahmen des Hochwasserschutzes, die per se einen ökologischen und nachhaltigen Mehrwert mit sich bringen, von der naturschutzrechtlichen Kompensationserfordernis freigestellt werden sollen".
Zwar wird in Behandlung der eingegangenen Anträge im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Verlust landwirtschaftlicher Flächen zur Erreichung der Ausbauziele für erneuerbare Energien als unvermeidbar gesehen, aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen jedoch durchaus Möglichkeiten, Ackerflächen zumindest teilweise zu erhalten, z. B. durch Einhaltung der o. g. Maßgaben, so dass kein Ausgleichsbedarf entsteht oder die Festsetzung von sog. Agri-PV-Anlagen, bei denen parallel eine landwirtschaftliche und energetische Nutzung erfolgt.
Haftungsausschluss
An das Plangebiet grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die Bewirtschaftung dieser Flächen erfolgt u. a. durch Maschinen mit rotierenden Werkzeugen (Mähwerke, Heuwerbegeräte, Häcksler, Fräsen, Mulchgeräte, usw.). Dadurch kann auch bei ordnungsgemäßem Einsatz dieser Geräte Steinschlag verursacht werden. Für Steinschlagschäden an den Modulen können keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden. Des Weiteren können durch die angrenzende landwirtschaftliche Bewirtschaftung Staubemissionen auftreten, die unter Umständen eine Leistungsreduzierung der Solarmodule erwirkt. Hierfür können ebenfalls keine Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.
Wir empfehlen eine Haftungsausschlusserklärung des Betreibers zu Gunsten der umliegenden Flächenbewirtschafter für die o.g. Beeinträchtigungen durch Steinschläge oder Verschmutzungen.
Abwägung:
Zu: Bereich Forsten
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die forstfachlichen Belange ausreichend berücksichtigt wurden und weiterhin keine Einwände gegen das Vorhaben bestehen.
Zu: Bereich Landwirtschaft
Die Belange der Landwirtschaft sind bei der Planung von Freiflächenphotovoltaikanlagen grundsätzlich gegen die Erfordernisse der Energiewende abzuwägen.
Flächenverlust
Die grundsätzlichen Bedenken gegenüber der Umwandlung guter landwirtschaftlicher Flächen werden zur Kenntnis genommen, diese wird jedoch als unvermeidbar angesehen, um zur Erreichung der Ausbauziele für erneuerbare Energien beitragen zu können. Gemäß Landesentwicklungsprogramm Bayern sind erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen.
Das Bundesland Bayern hat außerdem am 07. März 2017 mit der Verordnung über Gebote für Photovoltaik-Freiflächenanlagen erlassen, dass Photovoltaikanlagen auf Acker- und Grünland in einem benachteiligten Gebiet gefördert werden. Das Gemeindegebiet Rohrbach a.d.Ilm fällt vollständig in diese Förderkulisse.
Dabei ist anzumerken, dass die Photovoltaik eine vergleichsweise flächensparende Form der erneuerbaren Energien, vor allem im Vergleich zu Biogasanlagen darstellt. So ist der hektarbezogene Energieertrag im Vergleich zum Anbau von Energiepflanzen ca. 30x größer. In Deutschland wird aktuell ca. 30% der gesamten Ackerfläche für den Anbau von Energiepflanzen genutzt.
Eine Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen ist nicht zu vermeiden, da ausreichend große versiegelte Flächen oder Konversionsflächen nicht zur Verfügung stehen.
Der Bebauungsplan setzt zudem fest, dass nach Ende der Nutzung als Photovoltaikanlage die Fläche wieder in ihren Urzustand zurückzuversetzen ist. Die Nachfolgenutzung ist wieder landwirtschaftliche Fläche.
Ausgleichsflächen
An den vorgesehenen Ausgleichsflächen wird aus naturschutzfachlicher Sicht festgehalten. Die Ausgleichsflächen, die gleichzeitig auch der Eingrünung des Vorhabengebietes dienen, kommen neben dem Schutzgut Tiere und Pflanzen unter anderem auch dem Schutzgut Mensch sowie Landschaft zugute. Die Maßnahmen auf den CEF-Flächen werden wie in den Unterlagen dargestellt dem vorliegenden Verfahren zugeordnet und sind aus artenschutzrechtlicher Sicht zwingend erforderlich.
Der Hinweis auf den Zukunftsvertrag zur Landwirtschaft wird zur Kenntnis genommen. Die Breite der Eingrünung ist jedoch eine Vorgabe der Kommune und kann nur mit Einverständnis der Eigentümer der Nachbarflächen unterschritten werden. Dieses Einverständnis liegt nicht für alle Randbereiche vor, dementsprechend viele Wertpunkte werden allein durch die Eingrünung erzeugt.
Es wird empfohlen, den Überschuss an Wertpunkten außerdem mit einem separaten Antrag zur Aufnahme in ein Ökokonto zu sichern, um dem Ziel, sparsam mit Grund und Boden sowie landwirtschaftlichen Erzeugungsflächen umzugehen, zu entsprechen.
Die Projektfläche muss entsprechend der kommunalen Vorgaben eingegrünt werden. Um keine zusätzlichen Flächen zu verbrauchen, werden die Flächen der Eingrünung gleichzeitig als Ausgleichsflächen angerechnet. Ein gänzlicher Verzicht ist demnach nicht möglich.
Der Hinweis auf die Doppelnutzung bei Agri-PV-Anlagen wird zur Kenntnis genommen. Die Gemeinde hat keinen Zwang zur Planung von Agri-PV-Anlagen ausgesprochen. Deshalb kann die Energiepark Rohrbach GmbH & Co. KG als privatwirtschaftlicher Investor das Nutzungskonzept frei wählen.
Die Erforschung des Zusammenspiels von Photovoltaik mit verschiedenen landwirtschaftlichen Nutzungsformen ist in großen Teilen noch nicht vertieft.
Es gibt in der Forschung und landwirtschaftlichen Praxis bereits einen verdichteten Konsens, dass Photovoltaik als Überdachung von Sonder- und Rebkulturen, im Plantagenanbau von Obst, oder auf Gewächshäusern sehr sinnvoll sein kann. Auch in der Weidehaltung von Nutztieren können verschiedene Konzepte der Agri-PV funktionieren und vorteilhaft gegenüber der herkömmlichen Weidehaltung sein. Agri-PV Systeme mit ackerbaulicher Bewirtschaftung führen aber teils zu erheblichen Einschränkungen oder Nachteilen gegenüber dem klassischen Ackerbau.
Für die genannten Möglichkeiten der Agri-PV wären außerdem erhebliche Mehrinvestitionen gegenüber der vorliegenden Planung notwendig. Gleichzeitig braucht es einen landwirtschaftlichen Partner, welcher neben der Bereitschaft hierzu, auch die notwendige Expertise und betrieblichen Ressourcen hat. Die Doppelnutzung ginge außerdem zu Lasten der möglichen PV-Erlöse bzw. Stromerzeugung, was auch die Abhängigkeit des Vorhabens von Fördergeldern langfristig erhöht, sofern Parität zur Wirtschaftlichkeit herkömmlicher Freiflächenanlagen bestehen soll. Eine geringere Effektivität der solaren Nutzung bedeutet auch, dass für die gleiche Stromerzeugung mehr Flächen mit Photovoltaikmodulen benötigt werden. Es ist aus Sicht der guten fachlichen Bewirtschaftungspraxis im vorliegenden Fall nicht vertretbar, die Nachteile für den Ackerbau, welche aus der Doppelnutzung resultieren, in Kauf zu nehmen. All dies sind Zumutungen und Risiken, welche die Energiepark Rohrbach GmbH & Co. KG am vorliegenden Standort nicht eingehen möchte und kann.
Haftungsausschluss
Der Bebauungsplan enthält bereits folgenden textlichen Hinweis: „Bei der Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen kann es zu Staubablagerungen auf den Modulen kommen. Diese sind vom Betreiber der Anlage entschädigungslos hinzunehmen.“ Weitere Beschädigungsfälle, wie z. B. Steinschlag, sind privatrechtlich zu regeln. Der Abschluss einer Haftungsausschlusserklärung durch den Betreiber zugunsten der umliegenden Flächenbewirtschafter ist vorgesehen.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.