Landratsamt Pfaffenhofen – Bauleitplanung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 12.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 12.03.2025 ö 5.1.1.5

Sachverhalt

Stellungnahme vom 11.10.2024:

Planungsrechtliche und ortsplanerische Beurteilung:

  1. Belange der Baukultur, Orts- und Landschaftsbild
Die Belange der Baukultur sind zu berücksichtigen, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ist zu beachten (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB, LEP 8.4.1 (G) und Art. 141 Abs. 1 Satz 4 BayVerf) sowie die kulturelle Überlieferung zu schützen (gemäß Art 3 Abs. 2 BayVerf). Dabei ist die Eigenständigkeit der Region zu wahren (vgl. Art 3a. BayVerf). Auf eine gute Gestaltung der Baugebiete [ ... ] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10), B 3.4.4 (Z)).

Die Abwägung der Gemeinde Rohrbach zur Baukultur vom 24.07.2024 wird zur Kenntnis genommen. Die Ergänzung u.a. der Holzverschalung wird begrüßt.
Die Anregungen zu den Dachfarben, zum Gründach, zu den übermäßig großen Grundflächen und zur Anzahl der vorgesehenen Gebäude werden aufrechterhalten. Auf die Stellungnahme der Fachstelle vom 05.12.2023 wird diesbezüglich verwiesen.


  1. Ein- und Durchgrünung
Auf eine gute Ein- und Durchgrünung der Baugebiete […] soll geachtet werden (vgl. Regionalplan der Region Ingolstadt (10),3.4.4 (Z)). Mit Naturgütern ist schonend und sparsam umzugehen (vgl. Art. 141 Abs. 1 Satz 3 BayVerf). Darüber hinaus dient der Grünstreifen der Abschirmung von Immissionen auf Flächen unterschiedlicher Nutzung (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB).

Die Fachstelle nimmt die Abwägung der Gemeinde Rohrbach zur Durchgrünung vom 24.07.2024 zur Kenntnis. Die Ergänzung der Bemaßung wird begrüßt. Die Anregungen zur Breite von 10 m und zur nördlichen Eingrünung vom 05.12.2023 werden - insbesondere aufgrund der Lage im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet - aufrechterhalten.


  1. Planunterlagen
Einige Planunterlagen entsprechen noch nicht in allen Punkten den planungsrechtlichen Anforderungen (vgl. u. a. § 9 BauGB, PlanZV).

Die Abwägung der Gemeinde Rohrbach zu den planungsrechtlichen Anforderungen vom 24.07.2024 wird zur Kenntnis genommen. Die Ergänzung der Präambel, die Herausnahme der Festsetzung zur Wolfssicherheit, die Ergänzung des Begriffes Ausgleichsflächen, die Ver-schiebung von Inhalten zum Immissionsschutz in die Hinweise sowie die Herausnahme der Festsetzung zu Betriebszeiten werden begrüßt.
Die Einfahrtsbereiche des SO-Gebietes sind in der Planzeichnung hingegen immer noch nicht gut zu erkennen. Sie sind daher deutlich erkennbar in die Planzeichnung einzutragen, so dass sie auch in der Papierversion erkennbar sind (vgl. Fußnote 1).

In Punkt B. 8.2 der Festsetzungen zu den CEF-Maßnahmen wird der Bezug zur Unteren Naturschutzbehörde hergestellt. Unter Betrachtung eines Urteils des Bayerischen Verwaltungs-gerichtshofes (vgl. Fußnote 2) erscheint es kaum möglich, in einer Festsetzung eine Behörde zum Handeln aufzufordern, da dazu wohl die Rechtsgrundlage im Katalog des § 9 BauGB fehlt. Es wird angeregt, diese Festsetzung hinsichtlich ihrer Festsetzungsfähigkeit nach § 9 BauGB zu überprüfen und die Regelung ggf. zu ändern bzw. die Thematik in die Hinweise zu verschieben.

Fußnote 1:
Da sowohl in der Gemeinde als auch bei der Unteren Verwaltungsbehörde nach Abschluss des Verfahrens und nach Bekanntmachung eine rechtskräftige, unterschriebene und gesiegelte Version des gegenständlichen Bebauungsplanes vorliegen muss. hat eindeutige graphische Verbesserung unbedingt zu erfolgen (Grundsatz der Rechtssicherheit und Klarheit)

Fußnote 2:
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2022 (9N 19600) zur Festsetzung der Vorlage einet schalltechnischen Berechnung zum Nachweis der Einhaltung der Im-missionsrichtwerte der TA Lärm in einem Bebauungsplan


  1. Redaktionelle Anregungen:
Plan
  • • Die Umrandung des Planzeichens zu Punkt B. 8.2 zur CEF,-Fläche von Planausschnitt und Planzeichenerklärung ist anzugleichen (durchgehende braune Linie bzw. gestrichelte braune Linie).
  • • Der Planzeichnungsausschnitt der CEF-Fläche sollte mit einem Nordpfeil versehen werden.


Stellungnahme vom 25.11.2024:
Die Gemeinde Rohrbach möchte die Nutzung regenerativer Energien ausbauen und stellt in-nerhalb der Gemarkung Gambach auf einer Fläche von ca. 20 ha einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Parallelverfahren auf. Aufgrund eines Auslegungsfehlers werden u. a. die Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wiederholt beteiligt. Die Anregungen der Fachstelle Bauleitplanung behalten ihre Gültigkeit. Auf die Stellungnahme vom 11.10.2024 wird daher verwiesen.


Abwägung:

Zu Stellungnahme vom 11.10.2024:
Zu Punkt 1:
Der Verweis auf die Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wird zur Kenntnis genommen. An den Regelungen zur Dacheindeckung wird festgehalten. Die Farbauswahl ist bereits beschränkt und es sind gedeckte Nuancen zu wählen. Die maximal zulässige Grundfläche für Nebengebäude wird nicht geändert, da diese aufgrund technischer Gegebenheiten auch in Bezug auf die Speichersysteme als notwendig erachtet wird.

Zu Punkt 2:
Es wird weiterhin nicht als nachvollziehbar erachtet, warum die Eingrünung an der Nordseite weiter verstärkt werden soll. Die Eingrünung wird als passend und ausreichend angesehen. Von der Fachstelle Naturschutz gibt es keine derartigen Forderungen. Aus naturschutzfachlicher Sicht wird dem Vorhaben zugestimmt. In Abstimmung mit der Fachbehörde reicht eine zweireihige Hecke mit Pflanzabstand 1,50 m mit einer Gesamtbreite der Eingrünung von 2,50 m aus, um eine Sichtschutzwirkung zu erzeugen.

Zu Punkt 3:
Die Darstellung der Zufahrtsbereiche wird verbessert.
Der angesprochene Absatz in der Festsetzung 8.2 wird durch folgenden Passus ersetzt: „Die Maßnahme kann auf geeignete Wechselflächen übertragen werden, wenn deren Eignung entsprechend nachgewiesen werden kann.“
Zusätzlich wird folgender textlicher Hinweis ergänzt: „Es ist grundsätzlich möglich, während der Betriebsdauer des Solarparks die CEF-Maßnahmen unter 8.2 auf einer geeigneten Wechselflächen vorzusehen. Der Flächenwechsel muss mit einem Vorlauf von mindestens einem Bewirtschaftungsjahr bei der zuständigen Behörde angezeigt und die Eignung der Fläche nachgewiesen werden.“
Die entsprechenden Stellen in der Begründung bzw. im Umweltbericht werden angepasst.

Zu Punkt 4:
Die Umrandung des Planzeichens zu Punkt B. 8.2 ist mit identischen Eigenschaften angelegt, es liegt lediglich an einem Darstellungsfehler aufgrund des Skalierungsfaktors. Die Darstellung wird vereinheitlicht.
Der geforderte Nordpfeil auf dem Planzeichnungsausschnitt der CEF-Fläche wird ergänzt.


Zu Stellungnahme vom 25.11.2024:
Der Verweis auf die Stellungnahme vom 11.10.2024 wird zur Kenntnis genommen. Die vor-gebrachten Einwände wurden entsprechend berücksichtigt und in die Bauleitplanunterlagen eingearbeitet.


An der Planung wird weiterhin festgehalten. Die bezeichneten Änderungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden vorgenommen. 

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.04.2025 10:45 Uhr