Stellungnahme:
Die Bürgergemeinschaft „Bewahrung der Holledauer Kulturlandschaft“ und eine Reihe von betroffenen Grundstückseigentümern haben mich beauftragt, zu den weiteren Änderungen bezüglich des Vorhabens des Herrn Schneider Stellung zu nehmen. Im Einzelnen ergeben sich folgende Punkte:
- Recycling von Grabenräumungs- und Straßenbankettmaterialien
Die obersten Zielsetzungen des Vorhabens der Fa. Schneider sollen die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen sein. Eine derart hehre Zielsetzung seitens der Fa. Schneider ist wohl ziemlich übertrieben. Herr Schneider scheint mir jedenfalls kein engagierter Verfechter von Umwelt- und Naturschutz zu sein. Das oberste Ziel der Fa. Schneider ist nach meinem Eindruck vielmehr die Erwirtschaftung eines ordentlichen Gewinns.
Die Gemeinde Rohrbach benennt als Beispiel für das künftige Recycling durch Fa. Schneider starkbelastete Materialien aus Grabenräumungen sowie Abtrag von Straßenbanketten. Herr Schneider hat einmal darauf hingewiesen, dass derart belastete Bodenmaterialien von ihrer Schädlichkeit her gleich hinter Atommüll rangieren.
Umso mehr verwundert es, dass Fa. Schneider bei der letzten Grabenräumung im September 2024 den Aushub ohne vorherige Prüfung der Schädlichkeit des Aushubmaterials auf einem Grundstück der Gemeinde Rohrbach in St. Kastl endlagerte und erst danach einer Prüfung unterzog. Hier passierte das eigentliche Wunder: Das Aushubmaterial, das erst nach Beendigung der Endlagerung geprüft wurde, war völlig unbelastet. Das erinnert stark an die Hochzeit von Kanaan, wo bekanntlich Wasser in Wein verwandelt wurde. Wenn die Fa. Schneider über solch wunderbare Fähigkeiten verfügt, bräuchte es doch kein Recycling von Aushub- und Abtragmaterialien, oder?
Ich denke, dass die Gemeinde Rohrbach und auch die Fa. Schneider genau wissen, dass solche Materialien hoch belastet sind, was sie auch schon des Öfteren betont und geäußert haben. Jedenfalls führt das jetzt neu geplante Recycling von solch stark belasteten Materialien in unmittelbarer Nähe von Wohnungen zusätzlich zu einer Gesundheitsbelastung der Einwohner von Ottersried, da die nicht vermeidbare Staublast im Laufe von Jahren auf Ottersried niedergehen und sich dort immer mehr konzentrieren wird.
- Schutz von Tier, Pflanzen und sonstige Sachgütern
Die Lagerung und die Lagermengen auf dem „Lagerplatz" sollen aufgrund der Planung und den darin enthaltenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen keine Gefahr für die Schutzgüter darstellen.
Während die einzelnen Betriebszweige und der Einsatz von extrem lärmintensiven Maschinen (z.B. Betonpulverisierer) der Fa. Schneider im Laufe des Bebauungsplanverfahrens ständig erweitert werden, werden die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie Nachbargrundstücke immer mehr verharmlost.
Ursprünglich war die Rede davon, dass sich wegen der von den Maschinen ausgehenden Erschütterungen um Umkreis von 100 m kein Tier mehr aufhalten kann.
Lärm und Staub nehmen gegenüber der Erstplanung in starkem Maße zu. Dies ist in den bisherigen Gutachten nicht berücksichtigt. Auf einer solch falschen Tatsachenbasis ist ein Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans rechtswidrig.
Da die Anlage der Fa. Schneider bei bestimmten extremen Wetterlagen weder über ausreichend Strom und Wasser verfügt noch eine gesicherte Abwasserentsorgung vorweisen kann, sind Havarien in Zukunft absehbar und eine Verseuchung von Nachbargrundstücken sehr wahrscheinlich.
- Durchführungsvertrag
Die Gemeinde hat angabegemäß zwischenzeitlich einen Durchführungsvertrag mit Herrn Schneider abgeschlossen. Nachdem die Gemeinde Rohrbach die Einsicht in diesen Vertrag verweigert, ist unklar, was dort mit wem überhaupt vereinbart worden ist. Der Beschrieb im Bebauungsplan ist ungewöhnlich dürftig, irreführend und meines Erachtens unzureichend. Bis auf die Kostentragungspflicht der Fa. Schneider scheint es keine weiteren Vertragsinhalte zu geben.
Die vorstehenden Stellungnahmen gelten sowohl für das Bebauungsplanverfahren als auch die Änderung des Flächennutzungsplans.
Abwägung:
Zu Punkt 1 (Recycling von Grabenräumungs- und Straßenbankettmaterialien):
Die Ausführungen zu der Thematik „Grabenräumungs- und Straßenbankettmaterialien“ sind nicht Gegenstand der erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen waren nur zu den erneut geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanes (in den Verfahrensunterlagen jeweils in ROT dargestellt) zulässig) und werden somit keiner weiteren Abwägung unterzogen.
Dennoch ist es der Gemeinde ein Anliegen, zu diesen unhaltbaren Vorwürfen politisch Stellung zu beziehen.
Zunächst möchte die Gemeinde den/die Verfasser/in der Stellungnahme bitten und auffordern, persönliche Diffamierungen von Hr. Schneider künftig zu unterlassen. Diese haben in einem sachlichen Bauleitplanverfahren keinen Platz!
Der Gemeinde steht es nicht zu, etwaige von Hr. Schneider getätigte Aussagen zu kommentieren oder zu bewerten. Um die süffisanten „Wortspiele“ des Verfassers/ der Verfasserin der Stellungnahme aufzugreifen, sei erwähnt, dass „jeder Mensch mit gesundem Verstand“ zweifelsfrei in der Lage sein wird, Atommüll mit Grabenräumungs- und Straßenbankettmaterialien in das richtige Verhältnis setzen zu können.
Nicht jeder Grabenaushub weist dieselbe Belastung auf, weshalb eine individuelle Betrachtung stets erforderlich ist. Es sind auch – je nach Örtlichkeit / Eintrag – unbelastete Aushübe möglich. Hierzu sind die notwendigen Beprobungen vorgeschrieben. Auch die Gemeinde und ihre Auftragnehmer unterliegen dem geltenden Recht. Die erhobenen Vorwürfe und „Verwunderungen“ sind daher entschieden zurückzuweisen.
Zu Punkt 2 (Schutz von Tier, Pflanzen und sonstigen Sachgütern):
Die Ausführungen zu der Thematik „Schutz von Tier, Pflanzen und sonstigen Sachgütern“ sind nicht Gegenstand der erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen waren nur zu den erneut geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanes (in den Verfahrensunterlagen jeweils in ROT dargestellt) zulässig) und werden somit keiner weiteren Abwägung unterzogen.
Ungeachtet dessen sei nachrichtlich darauf hingewiesen, dass zu den vorgebrachten Einwendungen in den vorangegangenen Verfahrensschritten bereits ausführlich Stellung genommen wurde. Neue Erkenntnisse haben sich hierzu seither nicht ergeben.
Zu Punkt 3 (Durchführungsvertrag):
Die Ausführungen zum Durchführungsvertrag sind nicht Gegenstand der erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen waren nur zu den erneut geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanes (in den Verfahrensunterlagen jeweils in ROT dargestellt) zulässig) und werden somit keiner weiteren Abwägung unterzogen.
Ungeachtet dessen sei nachrichtlich darauf hingewiesen, dass im Durchführungsvertrag alle relevanten Themen zur rechtmäßigen Durchführung des Vorhabens geregelt sind. Hierzu wurde auch ein Fachanwalt hinzugezogen. Dritte haben kein Recht auf Einsichtnahme des Vertrages, daher durfte die Gemeinde diese auch zu recht verweigern!
Zu Punkt 4 (Gültigkeit der Stellungnahme):
Es wird aufgeführt, dass die abgegebene Stellungnahme auch für das Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren gelten soll. Es wurde hierbei vom Verfasser/von der Verfasserin nicht erkannt, dass sich die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nur auf das Bebauungsplan-Verfahren bezog. Hierauf wurde in der amtlichen Bekanntmachung explizit darauf hingewiesen! Zum FNP-Änderungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits der Feststellungsbeschluss gefasst.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.