Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 16 „Am Bahnhof“ (in Kraft getreten 13.12.1984).
Es ist die Errichtung einer Gewerbehalle (Grundfläche 10,49 x 15,99 m, 1 Geschoss, 20° Satteldach) samt Betriebsleiterwohnung (Grundfläche 7,11 x 11,49 m, Erd- und Obergeschoss, 20° Satteldach) geplant.
Das Bauvorhaben weicht in folgendem Punkt von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. den Vorgaben der Baunutzungsverordnung ab:
- Drehung der Firstrichtung des Betriebsleiterwohnhauses (Ost-West-Richtung statt Nord-Süd-Richtung)
- Errichtung einer Betriebsleiterwohnung
Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es liegt bereits ein Bezugsfall vor. Aus ortsplanerischer Sicht bestehen gegen die gedrehte Firstrichtung keine Bedenken. Die Errichtung und Erhalt des festgesetzten privaten Pflanzstreifens (Breite 10 m) ist zu beachten.
Gemäß Bebauungsplan ist der Teilbereich, in dem das Baugrundstück liegt, als Gewerbegebiet i.S. von § 8 BauNVO festgesetzt. Nach § 8 Abs. 3 BauNVO (1977) können in einem Industriegebiet Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsleiter und –inhaber ausnahmsweise zugelassen werden. Es bedarf somit einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB. Im Rohrbacher Gewerbegebiet liegen bereits genehmigte Betriebsleiterwohnungen vor. Aus Sicht der Gemeinde besteht mit einer Betriebsleiterwohnung grundsätzlich Einverständnis, sofern diese Wohnung auch tatsächlich ausschließlich vom erlaubten Personenkreis i.S. von § 8 Abs. 3 BauNVO bewohnt wird. Nach Auskunft des Landratsamtes muss sich der Bauherr hierzu per Grunddienstbarkeit gegenüber dem Landratsamt verpflichten. Gemäß vorliegender Stellungnahme des Bauherrn soll der Neubau der Erweiterung des bestehenden Natursteinhandels (nördliches Gebäude, Robert-Bosch-Straße 1) dienen und die Wohnung von dessen Betriebsleiter selbst bewohnt werden. Unter diesen Gegebenheiten kann dem Bauvorhaben zugestimmt werden.
Weiter wird nachrichtlich darauf hingewiesen, dass im Januar ein Teilungsantrag zu diesem Grundstück (Abgrenzung zwischen Bestandsgebäude und geplantem Bauvorhaben) beim Vermessungsamt eingegangen ist. Ob dies eine Auswirkung für die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hat, ist von der Genehmigungsbehörde zu prüfen.
Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kosten für die neuen (zusätzlichen) Hausanschlüsse komplett vom Bauherrn zu tragen sind. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund (insbesondere im Bereich der Zufahrt und Stellplätze) ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Aco-Drain-Rinne) auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze (5 Stück; 2 für Wohnung sowie 3 für Gewerbebetrieb) sind auf dem Grundstück nachgewiesen. Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.