Nutzungsänderung von 2 Kellerräumen in Schlafräume und 2 Räume im Erdgeschoss zu Schlafräumen in der bestehenden Doppelhaushälfte, Fl.Nr. 215/142, Gemarkung Rohrbach (Lindenstraße 20a) *)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 27.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 27.10.2020 ö 2.2

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 „Turmberg“.

In der Sitzung des Bauausschusses vom 26.02.2019 wurde das Vorhaben als „Antrag auf Umnutzung des Kellergeschosses“ behandelt (auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen). Der Bauausschuss erteilte der Nutzungsänderung unter der Bedingung das Einvernehmen, dass
  • es sich um nur eine Wohneinheit in der Doppelhaushälfte handelt
  • es sich um keine Arbeiterunterkunft im baurechtlichen Sinne handelt

Da das gemeindliche Einvernehmen nicht bedingungslos erteilt worden ist, gilt dies aus Sicht des Landratsamtes als verweigert.

Zwischenzeitlich wurde eine Tektur zu dem Antrag eingereicht. Mit der gegenständlichen Planung wird die Nutzungsänderung von 2 Kellerräumen in Schlafräume und 2 Räume im Erdgeschoss zu Schlafräumen (je 3 Betten im KG und EG) beantragt.

Lt. Auskunft des Landratsamtes handelt es sich bei der Unterbringung um eine Wohngemeinschaft, die dem Wohnen gleich zu setzen ist. Es wird mitgeteilt, dass in Zimmer unter oder gleich 20 m² nur eine Person untergebracht wird und daher von keiner zu dichter Belegung der Zimmer ausgegangen wird.
Aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde ist das Vorhaben derzeit genehmigungsfähig, der Gemeinde wird nochmal Gelegenheit gegeben über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden, bei erneuter Verweigerung des Einvernehmens wäre das Landratsamt gehalten das Einvernehmen zu ersetzen.

Die erforderlichen Stellplätze sind im Antrag nicht nachgewiesen, der Stellplatznachweis ist nachzureichen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zum Antrag auf Nutzungsänderung das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB unter der Auflage, dass auf dem Grundstück 5 Stellplätze zu errichten sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.12.2020 16:12 Uhr