Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 03.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Gemeinderates 03.02.2021 ö beschließend 3.1.10

Sachverhalt

Stellungnahme:

1. Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes „Dorfmitte Rohrbach" sind aus der derzeit vorhandenen Aktenlage keine Altablagerungen bzw. Altlastenverdachtsflächen oder sonstige schädliche Bodenverunreinigungen bekannt. Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Altlastenverdachtsflächen bzw. ein konkreter Altlastenverdacht oder sonstige schädliche Bodenverunreinigung bekannt sein bzw. werden, ist das Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt zu informieren. In Absprache mit dem Wasserwirtschaftsamt sind diese Flächen mit geeigneten Methoden zu erkunden und zu untersuchen und für die weitere Bauentwicklung geeignete Maßnahmen festzulegen.

Sollten Geländeauffüllungen stattfinden, empfehlen wir dazu nur schadstofffreien Erdaushub ohne Fremdanteile (ZO-Material) zu verwenden. Auffüllungen sind ggf. baurechtlich zu bean­tragen. Auflagen werden dann im Zuge des Baurechtsverfahrens festgesetzt.
Sollte Recycling-Bauschutt (RW1- bzw. RW2-Material) eingebaut werden, sind die Einbaubedingungen gern. dem RC-Leitfaden "Anforderung an die Verwertung von Recycling- Baustoffen in technischen Bauwerken" vorn 15.06.2005 einzuhalten. Ggf. ist bzgl. des Ein­bauvorhabens ein Antrag beim Landratsamt Pfaffenhofen zu stellen.

2. Abwasserbeseitigung
Sollten·zusätzlich geplante Baumaßnahmen an bestehende Entwässerungseinrichtungen angeschlossen werden, so ist zu prüfen, ob hierfür eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt bzw. diese dann ggf. tektiert werden muss.
Sollte geplant werden anfallendes Niederschlagswasser zu versickern, so ist nachfolgendes zu beachten:
Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der "Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser" (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung-NWFreiV), die hierzu eingeführten Technischen Regeln (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser, TRENGW) und das Arbeitsblatt DWA-A 138 (Planung, Bau u. Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswas­ser), in den jeweils aktuellen Versionen zu beachten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine erlaubnisfreie Versickerung primär eine flächenhafte Versickerung voraussetzt.
Ist die NWFreiV nicht anwendbar, so ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Diese ist so rechtzeitig beim Landratsamt zu beantragen, dass vor Einleitungsbeginn das wasser­rechtliche Verfahren durchgeführt werden kann. Bei der Planung sind das Merkblatt DWA-M .153 (Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser) und das DWA-A 138, in den jeweils aktuellen Versionen zu berücksichtigen.

Nützliche ·Hinweise zum Umgang mit Regenwasser sind im Internetangebot des Bay. Lan­desamtes für Umwelt (LfU) unter folgenden Links:
http://www.lfu.bayem.de/wasser/niederschlagswasser_umgang/index.htm und
http://www.lfu.bayern.de/wasser/ben/index.htm zu finden. Somit kann geprüft werden, ob eine Einleitung in ein Gewässer (hier: Grundwasser) erlaubnisfrei ist und welche technischen Vorgaben im Einzelfall einzuhalten sind.

3. Oberirdische Gewässer und wild abfließendes Wasser
Im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes „Dorfmitte Rohrbach" befinden sich keine Oberflächengewässer. Zudem grenzen keine Gewässer direkt an.

Der Geltungsbereich weist zum Teil eine starke Hanglage auf. Das westlich angrenzende Außeneinzugsgebiet fällt in nordöstlicher Richtung, zum Geltungsbereich hin ab. Aufgrund dieser topografischen Gegebenheiten kann nicht ausgeschlossen werden, dass es bei extremen Niederschlägen zum Abfluss von Niederschlagswasser über die Erschließungsstraßen und die Geländeoberfläche (Sturzfluten) kommen kann. Dies könnte zu Schäden an der Bebauung führen. Daher empfehlen wir diese Thematik in den weiteren Planungen zu berücksichtigen um ggf. neue Bebauung so zu errichten, dass diese bei auftretenden Sturzflutereignissen keinen Schaden nehmen, bzw. bestehende Gebäude entsprechend anzupassen.
Diesbezüglich möchten wir auch auf den § 37 WHG verweisen: wonach der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil Dritter verändert werden darf.

4. Zusammenfassung
Wenn unser Schreiben, insbesondere zum wild abfließenden Wasser aus dem Außeneinzugsgebiet, bei den nachfolgenden Planungen beachtet wird bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken zum Sanierungsgebiet „Dorfmitte Rohrbach"


Abwägung:
Zu 1-3.):
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Es handelt sich hierbei um Punkte, die bei der Umsetzung von Bauvorhaben und weiteren Planungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften ohnehin Anwendung finden. Einer gesonderten Aufnahme in die Sanierungssatzung bedarf es daher aus Sicht der Gemeinde nicht.

Zu 4.):
Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen und bei weiteren Planungen berücksichtigt. An der Planung wird daher weiterhin unverändert festgehalten.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu. An der Planung wird weiterhin unverändert festgehalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.03.2021 11:53 Uhr