Nutzungsänderung einer Hopfendarre in einen Folierer und Errichtung eines Stellplatzes, Fl.Nr. 258, Gemarkung Rohrbach (Ottersrieder Straße 43)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 04.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 04.05.2023 ö 4.3

Sachverhalt

Das zur Nutzungsänderung vorgesehene Gebäude ist nach planungsrechtlicher Beurteilung dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Dorfgebiet dargestellt.

Es ist geplant die im Jahre 1990 genehmigte Hopfenpflückmaschinenhalle (AZ: BV Z 147/90) teilweise mit der beantragten Nutzungsänderung in einen Folierer gewerblich umzunutzen. 

Die bei der Genehmigung im Jahre 1990 vorliegende Tatbestände einer Privilegierung (planungsrechtliche Beurteilung nach § 35 Abs. 1 BauGB) liegen für die beantragte Nutzungsänderung nicht vor. Die Zulässigkeit ist als „sonstiges Vorhaben“ planungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 bzw. nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 zu beurteilen. Diese sind dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt sind und die Erschließung gesichert ist.

Aus gemeindlicher Sicht werden keine öffentlichen Belange beeinträchtigt. Die Erschließung ist weiterhin gesichert. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten. 

Der nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderliche Stellplatz ist auf dem Grundstück nachgewiesen.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.06.2023 14:44 Uhr