Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Anbaus mit 3 Wohneinheiten, Garagen und Stellplätze an bestehendes Wohnhaus, Fl.Nr. 184/4, Gemarkung Fahlenbach (Siedlung 14)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 29.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 29.04.2025 ö 8.2

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils Fahlenbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 184/4, Gemarkung Fahlenbach ist im Flächennutzungsplan als allgemeines Wohngebiet dargestellt.

Es ist der Abriss der bestehenden Garage und die Errichtung eines Anbaus mit 3 Wohneinheiten an das bestehende Wohnhaus (Grundmaß 9,50 x 12,75 m, Erd- und Obergeschoss, WH 6,52 m, Firsthöhe 7,98 m, Satteldach mit 18° Dachneigung) geplant. 
Zum Vorhaben wurden geänderte Planunterlagen eingereicht: Mit den geänderten Planunterlagen ist die Errichtung eines Wohngebäudes (Grundmaß 15,60 x 17,13 u. 3,60 x 7,61 m, Erd- u. Obergeschoss, WH 6,54 m, Satteldach mit 18° Dachneigung) geplant. 

Mit der gegenständlichen Bauvoranfrage soll folgendes geklärt werden:
  1. Ist die Bebaubarkeit (bebaute Fläche) zulässig?
  2. Ist die Wandhöhe zulässig?
  3. Ist die Dachneigung zulässig?
  4. Ist die Geschossigkeit zulässig?

Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Zu 1. bis 4.
Mit den nachgereichten Planunterlagen fügt sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein (34 BauGB). Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Die überbaute Fläche, Wandhöhe und Firsthöhe der nachgereichten Planunterlagen sind zulässig. Die Dachneigung ist kein Einfügekriterium. 

Die Erschließung ist gesichert. Nach der gemeindlichen Entwässerungssatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Der Anschluss an die Wasserversorgung ist mit dem Wasserversorger Ilmtalgruppe abzustimmen. Die Kosten für die Herstellung weiterer Grundstückszufahrten (Gehwegabsenkung etc. – soweit erforderlich) sind vom Bauherrn zu tragen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. 
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen. 

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.06.2025 17:04 Uhr