Nutzungsänderung eines Büros zu einem Beherbergungsbetrieb, Fl.Nr. 140/2, Gemarkung Burgstall (Lilienthalstraße 2)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 29.04.2025
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 25 „Moosäcker I“.
Es ist die Umnutzung der Büroräume zu einem Beherbergungsbetrieb mit 7 Betten in zwei Zimmer mit Gemeinschaftsküche und -bad im Obergeschoss geplant. Ein separater Zugang aus beiden Zimmern zur Gemeinschaftsküche ist nicht vorhanden.
Das Grundstück befindet sich in einem Gewerbegebiet. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind in Gewerbegebieten Gewerbebetrieb aller Art zulässig. Beherbergungsbetriebe können zu den Gewerbegebieten iSd Nr. 1 gehören. Ein Beherbergungsbetrieb liegt vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können. Beherbergungsbetriebe in denen gewohnt wird oder die wohnähnlich genutzt werden sind im Gewerbegebiet von vornherein unzulässig, weil sie dem Gebietscharakter des Gewerbegebietes in dem das Wohnen nicht vorgesehen ist, nicht entsprechen.
Laut der Betriebsbeschreibung sollen die Räumlichkeiten gewerblich zu Beherbergungszwecken genutzt werden. Eine dauerhafte Eigengestaltung der Haushaltsführung soll nicht ermöglicht werden. Um zu verhindern, dass die Beherbergungsräume langfristig zu Wohnzwecken genutzt werden, soll die Nutzungsdauer auf 4 Wochen am Stück beschränkt werden.
Weiter ist der Betriebsbeschreibung zu entnehmen, dass die Ferienwohnung 24 h am Tag durch Gäste nutzbar ist.
Eine Störung durch die geplante Nutzung an der Liegenschaft ist nicht zu erwarten.
Aus Sicht der Verwaltung ist laut der Betriebsbeschreibung davon auszugehen, dass bei dem geplanten Beherbergungsbetrieb eine gewerbliche Nutzung vorliegt, die grundsätzlich zulässig ist. Der gegenständlich vorliegenden Planung mit der Raumaufteilung Schlafbereich mit Aufenthaltsbereich und Zugang Küche kann jedoch nicht zugestimmt werden. Die Schlafbereiche sind vom Aufenthaltsraum und Zugang zur Küche zu separieren.
Die Erschließung ist weiterhin gesichert.
Ein zusätzlicher Stellplatzbedarf ergibt sich mit der Nutzungsänderung nicht.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt dem Antrag auf Nutzungsänderung kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.06.2025 17:04 Uhr