Neubau eines Doppelhauses mit Doppelgarage und Stellplätzen, Fl.Nr. 904/19 Gemarkung Rohrbach (Obermühle 14/14a) *


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bauausschusses, 09.12.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Rohrbach) Sitzung des Bauausschusses 09.12.2021 ö 2.4

Sachverhalt

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15 „Obermühle“.

Es ist die Errichtung eines Doppelhauses (Grundfläche 11,52 x 13,99 m, Wandhöhe 3,55 m, Satteldach mit 42° Dachneigung) mit Doppelgarage (Grundmaß 6 x 6,02 m, Wandhöhe 2,75 m, Satteldach mit 40° Dachneigung) und 2 Stellplätzen geplant.

Das Bauvorhaben weicht in folgenden Punkten von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ab:
  • Garage größtenteils außerhalb der Baugrenzen
  • Festgesetzte Firstrichtung – um 90° gedreht

Die Stellplätze liegen teilweise außerhalb der Baugrenzen hierfür bedarf es einer Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO

Für die Abweichungen vom Bebauungsplan sind Befreiungen erforderlich. Eine Befreiung ist dann möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aus gemeindlicher Sicht können die beantragten Befreiungen und die Zulassung gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mitgetragen werden. Ortsplanerische Bedenken liegen nicht vor.

Die beantragte Befreiung von der textlichen Festsetzung des Abstandes zwischen den Garagen und der äußeren Straßenbegrenzungslinie im Bereich der Einfahrt muss 5 m betragen ist nicht erforderlich, da die Garage den Stauraum zur Straßenbegrenzungslinie einhält.

Die Erschließung ist gesichert. Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern
Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.

Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen 4 Stellplätze sind auf dem Grundstück nachgewiesen. Sofern die im Antrag dargestellten geplanten Grundstücksteilungen vollzogen werden befindet sich der erforderliche 2 Stellplätze der 2. Doppelhaushälfte nicht mehr auf dem Baugrundstück der Haushälfte. Stellplätze welche nicht auf dem Baugrundstück nachgewiesen sind bedürfen einer dinglichen Sicherung. Die Forderung der rechtlichen Sicherung des Stellplatzes bei Vollzug der Grundstücksteilung ist im Baugenehmigungsbescheid als Auflage aufzunehmen.

Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn wurden nicht eingeholt.

Beschluss

Der Bauausschuss erteilt dem Bauantrag mit den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 15 „Obermühle“ das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.01.2022 16:46 Uhr