Neubau eines Einfamilienhauses mit Stellplätzen, Fl.Nr. 1/2, Gemarkung Rohrbach (Schlossweg 12) *)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 29.03.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB), sowie im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Dorfmitte Rohrbach“. Die Fl.Nr. 1/2, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Dorfgebiet dargestellt.
Es ist der Neubau eines Einfamilienhauses (Grundmaße 10,99 x 15,99 m, Erd- und Obergeschoss mit Walmdach mit 20° Dachneigung) mit Terrassen- und Hauseingangsüberdachung sowie 2 Stellplätzen geplant.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Mit der geplanten Lage des Gebäudes (freistehendes Gebäude) fügt sich das Vorhaben aus gemeindlicher Sicht nicht in die nähere Bestandsbebauung mit grenzständigen Gebäuden bebaute Umgebung ein. Das ehemals vorhandene Gebäude wies ebenfalls an zwei Seiten eine Grenzbebauung aus.
Das Ortsbild wird dadurch beeinträchtigt.
Die Erschließung ist gesichert. Der Anschluss an die gemeindliche Kanalisation und Wasserversorgung ist Bedingung. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichen Straßengrund ist nicht zulässig und mit entsprechenden Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen teilweise vor.
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind nachgewiesen.
Die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung gem. § 145 BauGB wurde bereits in der Gemeinderatssitzung vom 09.03.2022 behandelt. Der Gemeinderat erteilte zum Bauvorhaben keine sanierungsrechtliche Genehmigung i.S.d. § 145 BauGB.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Bauantrag kein Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1
Datenstand vom 12.05.2022 07:53 Uhr