Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage und Stellplatz, Fl.Nr. 155/1, Gemarkung Rohrbach (Hofmarkstraße 29 a) *)
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Bauausschusses, 29.03.2022
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortes Rohrbach (planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB). Die Fl.Nr. 155/1, Gemarkung Rohrbach ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet dargestellt.
Mit der gegenständlich vorliegenden Bauvoranfrage soll die Möglichkeit einer Bebauung des Grundstückes mit einem Einfamilienhaus (Grundmaße 10,5 x 15 m, Erd-, Ober- und Dachgeschoss, Dachneigung max. 30°) mit Garage (Grundmaße 3,5 x 6m) geklärt werden.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstückfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Nach Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche fügt sich das Vorhaben in die nähere Umgebung ein (§ 34 BauGB). Das Ortsbild ist nicht beeinträchtigt. Ortsplanerische Bedenken bestehen nicht.
Nach der gemeindlichen Entwässerungs- und Wasserabgabesatzung muss für jedes Wohngebäude ein eigener Anschluss errichtet werden, für die erforderlichen Zweit-Hausanschlüsse sind die kompletten Kosten für die Herstellung vom Bauherrn zu tragen (privater + öffentlicher Grundstücksanteil). Hierzu ist mit der Gemeinde eine Sondervereinbarung abzuschließen. Das anfallende Oberflächenwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstück zu versickern. Eine Ableitung von Oberflächenwasser auf öffentlichem Straßengrund ist nicht zulässig und durch entsprechende bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück rückzuhalten. Sofern eine zusätzliche Grundstückszufahrt erforderlich wird, sind die Kosten (Gehwegabsenkung) vom Bauherrn zu tragen.
Die nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.
Die Unterschriften der betroffenen Grundstücksnachbarn liegen teilweise vor.
Beschluss
Der Bauausschuss erteilt zu dem Antrag auf Vorbescheid das Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Datenstand vom 12.05.2022 07:53 Uhr