Datum: 09.04.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Feuerwehrhaus Rohrbach
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Rohrbach
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 21:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 12.03.2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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beschließend
|
1 |
Sachverhalt
Die Niederschrift ist im Ratsinformationssystem zu entnehmen.
Beschluss
Die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 12.03.2025 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0
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2. Jahresrechnung 2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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|
2 |
zum Seitenanfang
2.1. Bekanntgabe des Jahresergebnisses und Rechenschaftsbericht 2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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|
2.1 |
Sachverhalt
Jahresrechnung 2024 - Rechenschaftsbericht
Die Jahresrechnung wurde fristgerecht gemäß Art. 102 Abs. 2 Gemeindeordnung erstellt (bis spätestens 30.06.2025) und dem Gemeinderat vorgelegt.
Die Haushaltsrechnung 2024 hat wie folgt abgeschlossen:
Verwaltungshaushalt:
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Ansatz inkl. Nachtrag
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17.499.100,00 €
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Ergebnis:
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17.472.287,79 €
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Vermögenshaushalt:
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Ansatz inkl. Nachtrag
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5.836.600,00 €
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Ergebnis:
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7.169.209.67 €
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Gesamthaushalt:
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Ansatz inkl. Nachtrag
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23.335.700,00 €
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Ergebnis:
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24.641.497,46 €
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Das Jahresrechnungsergebnis der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 2024 wird wie folgt bekannt gegeben:
Bekanntgabe der Jahresrechnung 2024
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Einnahmen
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Verwaltungs-HH
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Vermögens-HH
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Gesamt-HH
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1.1 Soll lfd. Haushaltsjahr
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+
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17.478.510,19 €
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6.838.974,12 €
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24.317.484,31 €
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1.2 Neue Haushaltseinnahmereste
|
+
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0,00 €
|
330.325,55 €
|
330.235,55 €
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1.3 Abgang alter Haushaltseinnahmereste
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-
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0,00 €
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0,00 €
|
0,00 €
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1.4 Abgang alter Kasseneinnahmereste
|
-
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6,222,40 €
|
0,00 €
|
6.222,40 €
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1.5 Summe bereinigte Soll-Einnahmen
|
=
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17.472.287,79 €
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7.169.209,67 €
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24.641.497,46 €
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Ausgaben
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Verwaltungs-HH
|
Vermögens-HH
|
Gesamt-HH
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1.6 Soll lfd. Haushaltsjahr
|
+
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17.475.211,42 €
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6.313.584,76 €
|
23.788.796,18 €
|
1.7 Neue Haushaltsausgabereste
|
+
|
0,00 €
|
893.526,28 €
|
893.526,28 €
|
1.8 Abgang alter Haushaltsausgabereste
|
-
|
0,00 €
|
28.642,93 €
|
28.642,93 €
|
1.9 Abgang alter Kassenausgabereste
|
-
|
2.923,63 €
|
9.258,44 €
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12.182,07 €
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1.10 Summe bereinigte Soll-Ausgaben
|
=
|
17.472.287,79
|
7.169.209,67 €
|
24.641.497,46 €
|
Soll-Fehlbetrag (Zeile 1.5 abzgl. Zeile 1.10)
|
|
|
0,00 €
|
0,00 €
|
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Darin enthalten:
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|
1) Zuführung vom Vermögenshaushalt
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0,00 €
|
2) Zuführung zum Vermögenshaushalt
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|
1.836.017,33 €
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3) Überschuss nach § 79 Abs. 3 Satz 2 KommHV-Kameralistik
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|
1.650.405,83 €
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Berechnung Überschuss:
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(Nachtrags-)HH- Ansatz
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Jahresrechnung
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Differenzbetrag
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9100.31000 Rücklagenentnahme
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61.000,00 €
|
0,00 €
|
61.000,00 €
|
9100.91000 Rücklagenzuführung
|
0,00 €
|
1.650.405,83 €
|
1.650.405.,83 €
|
Die im Haushalt 2024 verwendeten Deckungskreise sind überwiegend eingehalten worden. Die Gegenüberstellung der Ansätze und der Rechnungsergebnisse kann aus der anliegenden Jahresrechnung entnommen werden.
Im Einzelnen stellen sich die erheblich unter- bzw. überschrittenen Haushaltsstellen wie folgt dar:
Für die Honorarkosten Machbarkeitsstudie Sanierung Grund- und Mittelschule für Ganztagsbetreuung Grundschüler (HST 2150.65500) waren im Haushalt Kosten in Höhe von 50.000,00 € eingeplant. Die Machbarkeitsstudie hat sich verzögert, so dass die Kosten erst in 2025 fällig werden. Der Ansatz wurde um 50.000 € unterschritten.
Für die Erstausstattung Tabeki (HST 4640.93500) waren im Haushalt Kosten von insgesamt 90.000,00 € eingeplant. Per Gemeinderatsbeschuss vom 03.07.2024 waren zusätzliche Mittel von insgesamt 70.000,00 € einmalig für 2024 genehmigt. Die Mittel waren im Rahmen der Nachtragshaushaltsplanung auf HST 4640.93500 (45.000,00 €) und 4640.52000 (25.000,00 €) eingeplant. Die HST 4640.52000 ist nahezu ausgeschöpft, auf der HST 4640.93500 wurden Mittel in Höhe von 41.143,81 € abgerufen. Der Ansatz wurde um 53.856,19 € unterschritten.
Für Entgelte Tariflich Beschäftigte im Kindergarten Sternschnuppe (HST 4641.41400) waren im Haushalt Mittel in Höhe von 690.000,00 € eingeplant. Durch Personalwechsel, fehlendes Personal und Erstattungen für Beschäftigungsverbot sind Mittel In Höhe von 624.487,76 € ausgegeben worden. Der Ansatz wurde um 65.512,24 € unterschritten.
Für den Neubau Radweg Rohrbach – Waal (HST 6310.95000) waren im Haushalt Mittel von insgesamt 300.000 € eingeplant. Aufträge in Höhe von 278.136,05 € und Planungsleistung in Höhe von 21.500 € waren vergeben. Davon sind Mittel in Höhe von 171.511,50 € bzw. 11.705,88 € abgerufen. Die restlichen Zahlungen haben sich auf 2025 verschoben. Der Ansatz wurde um 124.452,43 € unterschritten.
Im Kanalbau allgemein (HST 7000.95001) waren Kosten in Höhe von 181.000,00 € eingeplant. Für die Renaturierung waren Aufträge in Höhe von 157.908,75 € und Planungsleistungen In Höhe von 21.000 € vergeben. Davon sind in 2024 nur insgesamt 92.199,87 € abgeflossen. Der Ansatz wurde um 88.362,13 € unterschritten.
Für den Breitbandausbau waren keine Einnahmen aus der Veräußerung von beweglichen Vermögen geplant (HAST 7610.34500). Im Dezember 24 konnten Mehreinnahmen in Höhe von 202.801,00 € durch den Verkauf von Leerrohren erzielt werden.
In der Wasserversorgung waren für den Unterhalt der Grundstücke und baulichen Anlagen (HST 8150.50000) ein Ansatz von 187.100,00 € geplant. Die Ausführung der Regenerierung der Brunnen IV und V war für den Herbst 2024 geplant. Durch die fehlende Genehmigung des WWA verschiebt sich die Regenerierung der Brunnen auf 2025. Der Ansatz wurde um 183.740,16 € unterschritten.
Bei der Gewerbesteuer (HST 9000.00300) sind Mindereinnahmen in Höhe von 95.969,33 € zu verbuchen.
Durch Ausgabeeinsparungen und Verschiebungen der Kassenwirksamkeit ins Folgejahr im Verwaltungshaushalt konnte dem Vermögenshaushalt statt 667.100,00 € ein Betrag in Höhe von 1.836.017,33 € (+1.168.917 €) zugeführt werden (HST 9100.86000 und 9100.30000).
Durch Ausgabeneinsparungen und Mehreinnahmen im Vermögenshaushalt konnte statt der geplanten Entnahme aus Rücklagen (HST 9100.31000) in Höhe von 60.600,00 € ein Betrag in Höhe von 1.650.405,83 € der Rücklage (HST 9100.91000) zugeführt werden
Die allgemeine Rücklage hat sich wie folgt entwickelt:
Stand 31.12.2023
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|
1.906.603,58 €
|
Zuführung des Sollüberschusses
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+
|
1.650.405,83 €
|
Stand 31.12.2024
|
|
3.557.009,41 €
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Entwicklung der Schulden:
Stand 31.12.2022
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|
6.212.099,49 €
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Kreditaufnahme
|
+
|
0,00 €
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Ordentliche Tilgung
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./.
|
666.725,19 €
|
Stand 31.12.2024
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|
5.545.374,30 €
|
Kassenkredite wurden im Jahr 2024 nicht in Anspruch genommen.
Durch Mehreinnahmen insbesondere im Unterabschnitt 9000 und Einsparungen bei den Ausgaben konnte das Haushaltsjahr 2024 insgesamt günstiger abgeschlossen werden, als ursprünglich geplant. Durch die große Investitionstätigkeit wurden Haushaltsausgabereste in Höhe von 893.526,28 € und Haushaltseinnahmereste in Höhe von 330.235,55 € gebildet.
Der Entwurf der Jahresrechnung 2024 ist dem Tagesordnungspunkt beigefügt (es fehlen noch die Beschlussauszüge des heutigen Tages).
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Bekanntgabe des Ergebnisses der Jahresrechnung 2024 samt des Rechenschaftsberichtes zustimmend zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0
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2.2. Genehmigung der über- und außerplanmäßigen Ausgaben 2024
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
09.04.2025
|
ö
|
beschließend
|
2.2 |
Sachverhalt
Bei folgenden Haushaltsstellen wurde der Ansatz überschritten:
9100.86000 Zuführung zum Vermögenshaushalt (1.168.917,33 €)
Statt der geplanten Zuführung in Höhe von 667.100 € konnte im Haushaltsjahr 2024 ein Überschuss in Höhe von 1.836.017,33 7 € erwirtschaftet werden. Dies führt zu überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 1.168.917,33 €.
9100.91000 Zuführung an Rücklagen (1.650.405,83 €)
Statt der geplanten Rücklagenentnahme in Höhe von 60.600 € konnte im Haushaltsjahr 2024 ein Überschuss in Höhe von 1.650.405,83 € erwirtschaftet werden. Dies führt zu überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 1.650.405,83 €.
2150.94001 Sanierung Schmellerhalle (26.081,11 €)
Für die Sanierung der Schmellerhalle waren im Haushalt Mittel in Höhe von insgesamt 281.000,00 € eingeplant. Für die Schlussrate des Ingenieurbüros für die Planungsleistung waren Mittel in Höhe von 2.000 eingeplant. Die tatsächlichen Kosten betragen 28.679,07 €. Dies führt zu überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 26.081,11 €.
8150.95015 Rohwasserleitung Brunnen – Hochbehälter (30.680,31 €)
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 06.11.2024 wurde die Anbindung der Brunnen VI – IX beschlossen. Honorarkosten für die Anbindung der Brunnen an den Hochbehälter wurden erst im Jahr 2025 erwartet, weshalb hier keine Mittel eingeplant waren. Die erste Abschlagszahlung war in 2024 in Höhe von 30.680,31 € kassenwirksam. Dies führt zu überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 30.680,31 €.
8150.96001 Hausanschlüsse privater Teil (48.532,45 €)
Für die privaten Hausanschlüsse waren im Haushalt Mittel in Höhe von 50.000,00 € eingeplant. Eine Anpassung des Ansatzes wurde in der Nachtragshaushaltsplanung übersehen. Die tatsächlichen Kosten beliefen sich auf 113.286,94 €. Davon konnten Kosten in Höhe von 14.672,72 € innerhalb des Deckungskreises und Kosten in Höhe von 81,77 € durch Mehreinnahmen Hausanschlusskosten im privaten Bereich (HST 8150.35099) gedeckt werden. Dies führt zu überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von 48.532,45 €.
Bei folgenden Deckungskreisen wurde der Ansatz überschritten:
Deckungskreis 8150 – Wasserversorgung VmH (Vermögenshaushalt)
Die Ansätze innerhalb des Deckungskreises (447.200 €) wurden um 52.129,35 € überschritten. Die Überschreitung des Deckungskreises ergibt sich überwiegend aus der bereits genannten Überschreitung bei den privaten Hausanschlüssen (HST 8150.96001) und Kosten für die Anschaffung einer Zähleranschlusssäule für das Durchlaufmesssystem (HST 8150.96003).
Die Ausgaben waren im Haushaltsjahr 2024 unabweisbar, die Deckung war gewährleistet.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt den über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2024 zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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3. Beschluss über Vergabe der Planungsleistung Sanierung Wasserleitung "Im Gellert"
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
09.04.2025
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Sachverhalt
Der Gemeinderatsbeschluss vom 24.07.2024 legt eine Sanierungsquote der Rohrleitungen von 1 % für den Zeitraum 2025 – 2028 fest. Die geplanten Kosten belaufen sich dabei auf 1 Mio. €, die sowohl im Haushalt als auch in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden.
In 2026 ist die Sanierung der Wasserleitung „Im Gellert“ geplant. Hier wurden drei Angebote zur Planungsleistung der Sanierung in Schriftform eingeholt. Die Planung soll in 2025 abgeschlossen sein, so dass die Ausführung in 2026 stattfinden kann.
Zwei Angebote wurden per Mail abgegeben, dies entspricht nicht der Schriftform, die Angebote wären deshalb formell nicht zugelassen. Einer der Bieter liegt preislich über dem zulässigen schriftlichen Angebot; der zweite Bieter etwas darunter; allerdings liegen bei diesem Bieter negative Referenzen aus Vorprojekten in der Gemeinde vor.
Das Angebot des Ingenieurbüros WipflerPLAN aus Pfaffenhofen nennt die Prozentsätze der Honorare nach § 43 HOAI 2021 und die Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken nach § 44 HOAI 2021. Bei einer Annahme von 900.000 € anrechenbaren Kosten entspricht dies Honorarkosten in Höhe von 77.735,39 € netto.
Beschluss
Das Ingenieurbüro WipflerPLAN erhält den Auftrag entsprechend des Angebots vom 24.03.2025 für die Planungsleistung Sanierung Wasserleitung „Im Gellert“.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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4. Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 51 "Ottersrieder Straße West"
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
09.04.2025
|
ö
|
|
4 |
zum Seitenanfang
4.1. Vorstellung des Bebauungsplan-Entwurfes (Vorhabensträger ist hierzu anwesend)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
09.04.2025
|
ö
|
|
4.1 |
Sachverhalt
Vom Büro Gerlsbeck, Scheyern, wurde der im RIS beiliegende Entwurf des Bebauungsplanes samt Vorhaben- und Erschließungsplan und Begründung auf Basis des geplanten Bauvorhabens des Vorhabenträgers ausgearbeitet.
Herr Gerlsbeck stellte im Gremium die Grundzüge der Planung vor. Mit der Tiefbauverwaltung des Landkreises Pfaffenhofen fand bereits eine Vorabstimmung statt. Als Forderung wurde die Verlagerung der vorgesehenen nördlichen Stellplätze zum Wohngebäude hin gestellt. Weiter ist der geplante Fußweg zum Kreisverkehr um 1 m von der Fahrbahn der Kreisstraße abzurutschen und ein öffentliches Grün dazwischen zu schalten, um bei einer etwaigen Fahrbahnverbreiterung den Fußweg nicht mehr (auf Kosten der Gemeinde) verlegen zu müssen.
Der Gemeinderat nahm die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis.
Dokumente
Download 3D-Ansicht_Foto1.pdf
Download 3D-Ansicht_Foto2.pdf
Download 3D-Ansicht_Foto5.pdf
Download 3D-Ansicht_Foto9.pdf
Download BPL Nr. 51 "Ottersrieder Straße West"_Begründung (Stand: GRS v. 09.04.2025).pdf
Download BPL Nr. 51 "Ottersrieder Straße West"_Planzeichnung (Stand: GRS v. 09.04.2025).pdf
Download BPL Nr. 51 "Ottersrieder Straße West"_VEPL (Stand: GRS v. 09.04.2025).pdf
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4.2. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsunterrichtung nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
09.04.2025
|
ö
|
|
4.2 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 11.12.2024 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 51 „Ottersrieder Straße West“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung sowie Vorhaben- und Erschließungsplan wurde vom Planungsbüro Gerlsbeck, Scheyern, sowie die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung vom Büro Naturgutachter, Freising, ausgearbeitet. Die Zustimmung zur geplanten Projektausführung erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 06.03.2024.
Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB war der Öffentlichkeit zunächst die Möglichkeit zu gewähren, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten sowie sich zu äußern, da keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB stattfand. Hierzu wurde mit amtlicher Bekanntmachung vom 20.12.2024 sowie paralleler Internetveröffentlichung eine Frist zur Unterrichtung und Äußerung bis zum 24.01.2025 eingeräumt.
Im Rahmen der Beteiligungsfrist gingen folgende Stellungnahmen:
- Bürger 1 (Schreiben vom 24.01.2025)
Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:
Stellungnahme Bürger 1:
Ich lehne den Bebauungsplan grundsätzlich in dieser Form ab.
- Warum sollen weitere Flächen erschlossen und versiegelt werden? Im Ortsgebiet Rohrbach gibt es genügend bereits erschlossene Bauflächen, die auch für eine seniorengerechte Bebauung geeignet wären. Über 80 Flächen sind bereits erschlossen sind aber nicht bebaut. Aus Sicht der Vorhaltung von Infrastruktur und damit verbundener Kosten für Gemeinde und Bürger ist die Neuerschließung demzufolge nicht nachvollziehbar.
"Es liegt im Interesse der Gemeinde, dass als Bauland überplante Grundstücke einer Bebauung zugeführt werden." Nach dieser Aussage von Herrn Keck sollten erst bereits beplante Grundstücke einer Bebauung zugeführt werden, bevor neue Flächen erschlossen wird. Dies ist hier aber nicht erkennbar, die avisierten Wohnungen können auch in kleinteiligerer und (ggf. auch auf verschiedene Grundstücke) verteilter Bebauung umgesetzt werden.
- Wirkung der Baukörper: Im räumlichen Umfeld ist die Wohnbebauung wesentlich niedriger ausgeführt. Bürger, die in den Baugebieten (Pfannenstiel I, II) Schelmengrund I, II etc. im Rahmen der bestehenden Vorgaben bauen möchten, sehen sich mit wesentlich stärkeren Restriktionen hinsichtlich nutzbarer Geschossanzahl sowie Dachform konfrontiert. Ich verweise hier auf das restriktive Vorgehen der Gemeinde mir gegenüber im Plangebiet Pfannenstiel II und E-Mail Bürgermeister Keck am 27.1.24 sowie Beschluss des Gemeinderats von 7.2. Mit einer kompletten neuen Erschließung scheint es demnach einfacher zu sein, eine energieeffiziente und günstige Baukörperform zu bekommen, als in einem der bestehenden B-Plangebiete zu bauen, wo Vorgaben teilweise 20 Jahre alt sind, geringfügige Änderungen aber nicht ohne restriktive Gegenauflagen möglich sind. Dies ist eine nicht hinzunehmende Benachteiligung.
- Wachsendes Angebot Wohnungen durch ehemaliges BayWa-Gelände sowie Schelmengrund II: In beiden Gebieten sind noch sehr viele Flächen und Immobilien frei, bzw. werden demnächst auf den Immobilienmarkt kommen. Durch dieses Mehrangebot steigt auch das Risiko, dass das neu erschlossene Gelände nicht voll belegt wird.
- Einfluss versiegelter Flächen und der Baukörper auf Grundwasserspiegel und Umwelt: Ist in den Unterlagen nicht dargelegt. Wo werden Ausgleichsflächen geschaffen?
- Wie sieht das Verkehrskonzept aus? Wie wird mit dem wachsenden Verkehr insbesondere auch in Richtung Ottersried umgegangen?
Abwägung:
Zu Punkt 1.:
Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück ist bereits teilweise mit einem Wohnhaus bebaut. Zudem bildet es im Anschluss des Baugebietes „Schelmengrund – 1. BA“ sowie der bestehenden Hofstelle im Süden einen geordneten Abschluss des westlichen Ortsrandes von Rohrbach. Im Flächennutzungsplan ist die Fläche zudem aus Baufläche ausgewiesen. Der Gemeinderat hat sich zur ortsplanerischen Neuordnung der Wohnnutzung auf dem Grundstück mit einer angebrachten städtebaulichen Nachverdichtung entschieden. Insbesondere fand das beabsichtigte Wohnkonzept für seniorengerechtes Wohnen samt Einzelhandelsgewerbe großen Anklang im Hinblick auf bedarfsgerechte und bislang fehlende Wohnformen in Rohrbach. Es ist korrekt, dass sich im Gemeindegebiet einige unbebaute Baugrundstücke befinden. Allerdings stand hiervon kein passendes Grundstück bezüglich Größe und Lage zur Realisierung des Vorhabens zur Verfügung. Zudem befinden sich die meisten Grundstücke in Privatbesitz, auf die die Gemeinde keinen Zugriff hat. Neuausweisungen von Bauland werden künftig nur noch unter Festsetzung eines Bauzwanges vorgenommen. Die Lage für dieses Projekt ist aufgrund des benachbarten Lebensmittelmarktes sowie der Anbindung an das Wegenetz in den landschaftlichen Außenbereich ideal, insbesondere für in der Mobilität eingeschränkte Personengruppen.
Zu Punkt 2.:
Die Bauweise fügt sich aufgrund der gewählten Geschossentwicklung (II+D) samt Dachgestaltungsvorgaben im Hinblick auf die bestehende Nachbarbebauung (insbesondere die großen Baukörper des Lebensmittelmarktes im Osten sowie der landwirtschaftlichen Hofstelle im Süden) ortsbildverträglich in die nähere Umgebung ein. Durch das Zurücksetzen des Baukörpers von der Kreisstraße sowie der Vorsehung einer Bepflanzung – vor allem dem breiten Grünstreifen am westlichen Ortsrandübergang – wurde auf eine adäquate Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild geachtet.
Es wird hier durch die Bebauungsplan-Neuaufstellung erstmalig Baurecht in der vorgegebenen Dimension geschaffen. Bei einer etwaigen Änderung von Bebauungsplänen – insbesondere von über 20 Jahre alten Planständen – zur Anpassung an aktuelle Baustandards ist stets auf die damit verbundene Wirkung auf das Bestandsgefüge im jeweiligen Baugebiet zu achten und daher einzelfallabhängig zu prüfen. Zudem kommt es wie beschrieben auf die Örtlichkeit und Erschließung an. Ein direkter Vergleich der Änderung eines (in die Jahre gekommenen) Bebauungsplanes mit der Neuaufstellung eines Bebauungsplanes ist daher pauschal nicht möglich bzw. sachlich nicht aussagekräftig. In Folge dessen ist der Vorwurf einer etwaigen Benachteiligung klar zurückzuweisen.
Zu Punkt 3.:
Der Wohnraumbedarf ist gerade in der Region 10 nach wie vor hoch. Rohrbach ist aufgrund seiner Zuganbindung und Nähe zur Autobahn ein begehrter Wohnort. Zudem werden mit dem Bauvorhaben speziell auf Senioren abgestimmte Wohnformen (Senioren-Wohngruppen sowie seniorengrechte Wohnungen), welche bislang in Rohrbach nicht zu finden sind, angeboten. Bei dem zu erwartenden demographischen Wandel und die damit immer schneller alternden Bevölkerung kann von einer Vollauslastung ausgegangen werden. Der Wohnungsbedarf für Alleinstehende, Paare oder junge Familien, die sich insbesondere keinen Erwerb eines Eigenheims leisten können, ist zudem ungebrochen. Auch hierzu trägt das Bauvorhaben zusammen mit den weiteren Kapazitäten in Rohrbach vollumfänglich und im angemessenen Maße bei.
Zu Punkt 4.:
Das Bauleitplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt. Gesetzlich ist hierzu keine Umweltprüfung samt ökologischen Ausgleich erforderlich. Ungeachtet dessen wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Relevanzprüfung freiwillig durchgeführt zur Prüfung des vorhandenen Tierbestandes (v.a. Brutvögel). Im Westen wird eine breite Ortsrandeingrünung festgesetzt. Weitere Baumpflanzungen auf dem Areal sowie die gärtnerische Nutzung der unversiegelten Flächen ist vorgesehen. Das Oberflächenwasser ist – vorbehaltlich einer Sickerfähigkeit des Bodens – auf dem Grundstück zurückzuhalten und zu versickern.
Zu Punkt 5.:
Das Grundstück wird bereits jetzt über die Ottersrieder Straße angedient. Dies wird auch künftig über eine neue, zentrale Zufahrt so erfolgen. An der verkehrsmäßigen Erschließung des Grundstückes ändert sich damit nichts. Zur fußläufigen Anbindung des Areals an den Ortskern wird auf der Seite des Lebensmittelmarktes ein zusätzlicher Fußweg geschaffen. Dies erhöht die Sicherheit für die Fußgänger. Auf der gegenüberliegenden Seite besteht zudem der kürzlich geschaffene neue Fuß- und Radweg Richtung Ottersried.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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4.3. Billigung des Planentwurfes
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
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ö
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|
4.3 |
Sachverhalt
Nach erfolgter Vorstellung des vom Büro Gerlsbeck erarbeiteten Planentwurfes sowie der Abwägung der Stellungnahme aus der Öffentlichkeitsunterrichtung nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ist über die Billigung des Bebauungsplan-Entwurfes mit seinen Anlagen (Verfahrensstand gem. § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 / § 4 Abs. 2 BauGB in der RIS-Anlage zu diesem TOP) zu befinden.
Die Verfahrensunterlagen bestehen aus den jeweiligen Entwürfen des Bebauungsplanes, dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Begründung zum Bebauungsplan sowie der saP-Relevanzprüfung.
Beschluss
Der Gemeinderat billigt den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 51 „Ottersrieder Straße West“ mit seinen Anlagen in der Fassung vom 09.04.2025.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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4.4. Fortsetzung des Verfahrens (Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
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ö
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|
4.4 |
Sachverhalt
Als nächster Verfahrensschritt steht gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange an.
Beschluss
Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, den Verfahrensschritt zur förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in die Wege zu leiten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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5. Beschluss über kommunale Wärmeplanung 2025 - 2030 (Verteter Fa. ETA ist hierzu anwesend)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt
Die Fa. ETA Energieberatung GmbH aus Pfaffenhofen hat die Arbeiten zur kommunalen Wärmeplanung 2025-2030 nunmehr abgeschlossen. In heutiger Sitzung wird der finale Plan nochmals kurz vorgestellt und dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt. Fr. Rottler von der Fa. ETA ist zur Sitzung anwesend und übernimmt die Präsentation.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die kommunale Wärmeplanung für die Jahre 2025 – 2030 in der vorliegenden Fassung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Dokumente
Download GRS v. 09.04.2025_Beschluss komm. Wärmeplan 2025-2030_Präsentation.pdf
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6. Sanierung Gasthaus "Alter Wirt"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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6 |
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6.1. Vorstellung und Billigung der Machbarkeitsstudie (Vertreter vom IB Bergmann ist anwesend)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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|
6.1 |
Sachverhalt
Bereits in der Sitzung vom 11.12.2024 wurde durch das IB Bergmann über den Sachstand zu den gewonnenen Erkenntnissen aus der beauftragten Machbarkeitsstudie zur Sanierung des Gasthauses „Alter Wirt“ informiert. Zwischenzeitlich ist die Machbarkeitsstudie einschließlich Kostenschätzung fertiggestellt.
Herr Götz vom IB Bergmann stellte in der Sitzung die maßgeblichen Erkenntnisse und Eckpunkte dem Gremium vor:
- Machbarkeitsstudie liefert umfängliche Erkenntnisse zur Baualtersstruktur und Statik des Gebäudes
Abstimmung mit Denkmalschutz erfolgt
Berücksichtigung der ersten Vorschläge der Küchenplanung mit weiterer Vertiefung in der folgenden Entwurfsplanung
erste Kostenschätzung beläuft sich auf ca. brutto 5,4 Mio. €; hierin nicht enthalten sind die Kosten für Außenanlagen, Mobiliar, Beleuchtung, Schließanlage, Saaltechnik (Beschallung, Beleuchtung etc.), Heizungsanlage (Studie geht von externer Wärmezufuhr - z.B. Anbindung an etwaige neue Heizung im Rathaus - derzeit aus); mit Baukostensteigerungen i.H.v. 5 % pro Jahr ist zu kalkulieren; 10 % Kostensteigerung seien einkalkuliert.
Lüftungsanlage im Bereich Küche und Saal erforderlich
Vor Start der weiteren Planungen ist eine gutachterliche Untersuchung des Dachstuhles aufgrund des Schädlingsbefalles sowie eine Schadstoffgutachten erforderlich. Zum weiteren Planungsprozess bietet sich an, einen Brandschutzplaner sowie den Küchenplaner frühzeitig zu beteiligen. Eine permanente Abstimmung mit dem Denkmalschutz ist zudem geboten.
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6.2. Information über die Förderkulisse der Städtebauförderung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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6.2 |
Sachverhalt
Mit der Städtebauförderung wurde die voraussichtliche Förderkulisse für die Sanierung des „Alten Wirts“ und die Platzgestaltung der Dorfmitte besprochen. Hierbei hat sich das folgende ergeben:
Sanierung Gasthaus „Alter Wirt“:
Der Regelfördersatz im Städtebauförderprogramm „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ beträgt 60 %. Eine höhere Förderung im regulären Städtebauförderprogramm der Gemeinde („Wachstum und nachhaltige Erneuerung“) ist aus Sicht der Sachgebietsleitung der Städtebauförderung (übergangsweise für die Gemeinde Rohrbach zuständig bis die entsprechende Stelle in der Städtebauförderung nachbesetzt ist) nicht möglich.
Im Programm „Innen statt Außen“ ist eine Förderung bis zu 80 % möglich. Für die Aufnahme ins Programm „Innen statt Außen“ ist ein Beschluss zur vorrangigen Innenentwicklung notwendig. Dieser muss im Hinblick auf die künftige bauliche Entwicklung dann entsprechend ernst genommen und beachtet werden, wodurch die Ausweisung künftiger Baugebiete in Außenbereichsflächen reduziert werden soll, schlüssig begründet werden muss und sich die Entwicklung vorrangig auf die Innenbereichsflächen / Ortsabrundungen, etc. konzentrieren soll.
Voraussichtlich ist auch die Förderung des Gaststätten-Teils des „Alten Wirts“ in der Städtebauförderung förderfähig, da es sich um nicht rentierliche Kosten handelt. Dies müsste im weiteren Verfahren dargestellt und geprüft werden.
Kosten für die Ausstattung sind in der Städtebauförderung nicht förderfähig. Bzgl. der Küche kann derzeit noch keine Aussage getroffen werden.
Die tatsächliche Fördermittelbewilligung erfolgt erst mit dem Zuwendungsbescheid. Der entsprechende Zuwendungsantrag kann erst nach Vorlage der Genehmigungsplanung und der Kostenberechnung erfolgen.
Es ist zudem zu beachten, dass die Städtebauförderung immer nur nachrangig fördert. Somit müssen zunächst andere Förderprogramme (z.B. BEG-Förderung für energetische Sanierung) ausgeschöpft werden.
Platzgestaltung:
Die Platzgestaltung einschließlich der Außengastronomie sollte aus Sicht der Förderstelle als von der Sanierung des „Alten Wirts“ getrennte Maßnahme durchgeführt werden. Zudem soll der gesamte Platz in einem Zug beplant und eine entsprechende Förderung beantragt werden. Die Umsetzung in einzelnen Bauabschnitten ist anschließend möglich.
Auch bei der Platzgestaltung gilt grundsätzlich der Regel-Fördersatz von 60 %. Hier ist ggf. eine Aufstockung der Förderung auf 80 % mit dem Programm „Klima wandel(t) Innenstadt“ möglich. Hierfür müssen aber entsprechende Flächenentsiegelungen und Begrünungen erfolgen.
Beschluss
Seitens der Verwaltung soll ein Beschluss für die vorrangige Innenentwicklung vorbereitet werden. Die Aufnahme in das Programm „Innen statt Außen“ soll für die Gaststätte und in das Programm „Klima wandel(t) Innenstadt“ für den Rathausplatz jeweils zur Erzielung eines Fördersatzes von 80 % weiterverfolgt werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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6.3. Vorgehen zu den weiteren Planungsschritten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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|
6.3 |
Sachverhalt
Gemäß GR-Beschluss vom 11.12.2024 wurde die Verwaltung beauftragt, zunächst Angebote für die Objektplanung der Leistungsphase 3 sowie die notwendigen Fachplaner und Gutachter einzuholen.
Aufgrund der aufgestellten Kostenschätzung der Gesamtkosten der Sanierung von rund 5,4 Mio. EUR bedarf es für die Ausschreibung der Objektplanung eines VgV-Verfahrens (europaweite Ausschreibung). Die angenommenen Fachplanerleistungen liegen unter den EU-Schwellenwert. Aus Sicht der Verwaltung sollte direkt mit dem VgV-Verfahren für die Objektplanung gestartet werden ohne dem Zwischenschritt der Lph 3. Ein VgV-Verfahren ist immer nötig. Es wird daher vorgeschlagen, die Verwaltung mit der Einholung von Angeboten eines externen unterstützenden Fachbüros zur Durchführung des VgV-Verfahrens zu beauftragen. Auftragsvergabe erfolgt dann wieder zu gegebener Zeit im Gemeinderat.
Die Angebotseinholung zu den erforderlichen Fachplanungen werden erst nach Beauftragung des Objektplaners angegangen.
Wie bereits in der GR-Sitzung vom 11.12.2024 dargestellt, bedarf es zur weiteren Untersuchung des Dachstuhles hinsichtlich des Käferbefalles sowie enthaltener Schadstoffe der Beauftragung eines Holzgutachters. Es wird vorgeschlagen, die Verwaltung mit der Einholung von Angeboten sowie der Beauftragung des wirtschaftlichsten Anbieters zu beauftragen. Die Untersuchungskosten belaufen sich auf schätzungsweise 5.000 -10.000 EUR.
Für die Sanierung des Rathausplatzes bedarf es zur Beantragung von Fördermitteln der Einschaltung eines qualifizierten Freianlagenplaners. Ziel ist eine Beauftragung bis Ende 2025, sobald ein Objektplaner ausgewählt wurde. Die Angebotseinholung wird bis zum Abschluss der finalen Haushaltsplanungen zurückgestellt und zu gegebener Zeit darüber erneut befunden.
Beschluss 1
Die Verwaltung wird mit der Einholung von Angeboten eines externen Fachbüros zur Durchführung des VgV-Verfahrens für die Objektplanung beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Beschluss 2
Die Verwaltung wird mit der Einholung von Angeboten zur gutachterlichen Untersuchung des Dachstuhles sowie für die Erstellung eines Schadstoffgutachtens beauftragt sowie für der Auftragsvergabe an den wirtschaftlichsten Anbieter ermächtigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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7. Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 48 "Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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7 |
zum Seitenanfang
7.1. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der 1. erneuten förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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|
7.1 |
Sachverhalt
In der Sitzung vom 18.09.2024 hat der Gemeinderat nach vorausgegangener förmlicher Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB) den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“ gebilligt. Der Bebauungsplanentwurf mit Begründung, Umweltbericht sowie Vorhaben- und Erschließungsplan wurde von den Planungsbüros Schwarz (Stadtplaner), München, sowie Köppel (Landschaftsarchitekt), Mühldorf, ausgearbeitet. Hinzukommen noch weitere Verfahrensunterlagen wie spezielle artenschutzrechtliche Prüfung einschl. faunistischer Untersuchung, geotechnisches Gutachten mit Bericht zur Dimensionierung der Regenwasserversickerung, schalltechnische Untersuchung, Immissionsprognose Staub, Löschwasserkonzept, Entwässerungskonzept, betriebsorganisatorisches Konzept Schutzabstand Hopfengarten, Übersicht Regeleinsatzstoffe sowie Betriebsbeschreibung Fa. Schneider.
Der ausgearbeitete Bebauungsplanentwurf mit seinen Anlagen sowie den insgesamt vorliegenden umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen hat in der Zeit vom 22.11.2024 bis einschließlich 11.12.2024 in der Gemeindeverwaltung nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. In diesem Zeitraum konnten die Verfahrensunterlagen eingesehen werden (einschließlich Internetveröffentlichung) und es bestand die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB bis einschließlich 11.12.2024 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Stellungnahmen konnten jedoch nur noch zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen der Verfahrensunterlagen abgegeben werden. Die Änderungen und Ergänzungen betrafen im Wesentlichen folgende Punkte:
- Geringfügige Reduzierung des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes durch Anpassung des festgesetzten Sichtdreieckes an der Kreisstraße PAF 21 + hierdurch Rücknahme der Überschneidung mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 43 „Solarpark Ottersried“ (Wegfall Fl.Nr. 1814 Tfl., Gemarkung Rohrbach)
Änderung des Titels in „Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 48 Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“ (Wegfall Zusatz „mit Teiländerung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 43 „Solarpark Ottersried“)
Geringfügige Modifizierung von Festsetzungen und Hinweisen u.a. zur Grünordnung, Artenschutz, Niederschlagswasserbeseitigung, Baubeschränkungszone an Autobahn
Anpassung und Modifizierung der Begründung, Umweltbericht und saP aufgrund der erfolgten Beschlüsse
Im Rahmen der erneuten förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nachfolgende Stellungnahmen abgegeben worden:
Behörden und Träger öffentlicher Belange (Stellungnahmen mit Anregungen oder Bedenken):
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bauleitplanung (Schreiben vom 04.12.2024)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz (Schreiben vom 03.12.2024)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz (Schreiben vom 26.11.2024)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Brandschutzdienststelle (Schreiben vom 22.11.2024)
- Landkreis Pfaffenhofen – Kreiseigener Tiefbau (Schreiben vom 02.12.2024)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Wasserrecht (Schreiben vom 04.12.2024)
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (Schreiben vom 10.12.2024)
- Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen (Schreiben vom 27.11.2024)
- Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde (Schreiben vom 25.11.2024)
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ingolstadt-Pfaffenhofen (Schreiben vom 10.12.2024)
- Markt Reichertshofen (Schreiben vom 22.11.2024)
Behörden und Träger öffentlicher Belange (Stellungnahmen ohne Anregungen oder Bedenken):
- Handwerkskammer für München und Oberbayern (Schreiben vom 11.12.2024)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz (Schreiben vom 03.12.2024)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz (Schreiben vom 25.11.2024)
- Landratsamt Pfaffenhofen – KUS (Schreiben vom 27.11.2024)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Kommunale Angelegenheiten (Schreiben vom 02.12.2024)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Energie und Klimaschutz (Schreiben vom 02.12.2024)
- IHK für München und Oberbayern (Schreiben vom 10.12.2024)
- Freiwillige Feuerwehr Rohrbach (Schreiben vom 21.11.2024)
- Planungsverband Region Ingolstadt (Schreiben vom 26.11.2024)
- Regierung von Oberbayern – Gewerbeaufsichtsamt (Schreiben vom 26.11.2024)
- Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH (Schreiben vom 29.11.2024)
- Gemeinde Pörnbach (Schreiben vom 04.12.2024)
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab, so dass hiermit von diesen Fachstellen Einverständnis mit der Planung angenommen wird:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Veterinäramt
- Landratsamt Pfaffenhofen – Kreisheimatpflege
- Landratsamt Pfaffenhofen – Verkehrswesen
- Landratsamt Pfaffenhofen – Gesundheitsamt
- Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
- Bayer. Bauernverband
- Bund Naturschutz in Bayern e.V., Ortsgruppe Wolnzach/Rohrbach
- Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
- Bayernwerk Netz GmbH
- Inexio GmbH
- Anumar Solar GmbH
- Deutsche Telekom
- E.ON Netz GmbH
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen
- Stadt Pfaffenhofen
- Stadt Geisenfeld
- Markt Wolnzach
Stellungnahmen von Bürgern:
- Bürger 1 (Schreiben vom 11.12.2024)
- Bürger 2 (Schreiben vom 11.12.2024)
- Bürger 3 (Schreiben vom 10.12.2024)
- Bürger 4 (Schreiben vom 09.12.2024)
- Bürger 5 (Schreiben vom 09.12.2024)
- Bürger 6 (Schreiben vom 10.12.2024)
- Bürger 7 (Schreiben vom 09.12.2024)
- Bürger 8 (Schreiben vom 09.12.2024)
- Bürger 9 (Schreiben vom 09.12.2024)
Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:
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7.1.1. Landratsamt Pfaffenhofen - Bauleitplanung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
09.04.2025
|
ö
|
|
7.1.1 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
- Rechtssicherheit:
Die Rechtssicherheit des Bebauungsplanes setzt klare und eindeutige Angaben voraus, die z. T. noch nicht gegeben sind (vgl. z. B. § 9 BauGB, etc.).
Die Abwägung der Gemeinde Rohrbach vom 18.09.2024 zur Rechtssicherheit wird zur Kenntnis genommen. Die Anpassungen der Festsetzung D. 9.2 sowie die Verschiebung von Punkt D. 10 Abs. 7 (techn. Regelwerke) in die Hinweise werden begrüßt, ebenso wie die Herausnahme von Teilen der Einleitung von Punkt D. 9.5. Artenschutz, 1. Absatz. Es wird dazu jedoch angeregt, die nicht festsetzungsrelevanten Inhalte zur Rechtssicherheit und -klarheit und zur Eindeutigkeit und zur besseren Übersichtlichkeit der Planung (“Aufgrund der ökologischen Begehungen durch eine biologische Fachkraft...“) herauszunehmen, z.B. folgendermaßen: „Folgende Vermeidungsmaßnahmen (V) sind einzuhalten:“.
Die Festsetzungen unter Punkt D. 10. zur Niederschlagswasserbeseitigung haben teilweise auch jetzt noch nicht alle einen Festsetzungscharakter gemäß § 9 BauGB. Absatz 3 („Gemäß dem … zu berücksichtigen.“) und Absatz 4 („Die Art ... aufzuzeigen.“) sollten daher in die Hinweise oder die Begründung verschoben werden.
Teile der vom Bebauungsplan Nr. 43 erfassten Flächen sind weiterhin von einer - wenn auch flächenmäßig geringen - Überlagerung (z.B. Teilfläche 1814) betroffen. Dabei ist zu prüfen, ob tatsächlich auf die Ergänzung „mit Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Solarpark Ottersried“ verzichtet werden könnte.
- Redaktionelle Anregungen:
Schnitte
- Es ist zu prüfen, ob in Teil B Geländeschnitte bei Schnitt A -A z.B. die Schreibrichtung besser um180 Grad gedreht werden sollte.
Vorhaben- und Erschließungsplan
- Für die Stellplätze sind Anzahl, Lage und Ausbildung eindeutig in die Planzeichnung einzutragen.
Erschließung
Die redaktionellen Anregungen sind als Hinweise für die Verwaltung bzw. den Planfertiger gedacht und bedürfen u. E. keiner Behandlung im Gemeinderat.
Abwägung:
Zu Punkt 1.):
Der Teilsatz „Aufgrund der ökologischen Begehungen durch eine biologische Fachkraft….“ unter der Festsetzung D. 9.5 wird herausgenommen und der Restsatz wie folgt formuliert: „Folgende Vermeidungsmaßnahmen (V) sind einzuhalten:“ Es handelt sich hierbei lediglich um eine redaktionelle Anpassung, da es inhaltlich zu keiner Änderung kommt.
Der Absatz 3 unter der Festsetzung D. 10 („Gemäß dem… zu berücksichtigen.“) sowie Absatz 4 („Die Art… aufzuzeigen.“) werden in die Hinweise verschoben. Es handelt sich hierbei lediglich um eine redaktionelle Anpassung, da es inhaltlich zu keiner Änderung kommt.
Die Flurnummer 1814, Gem. Rohrbach, liegt gänzlich außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Auf die Ergänzung „mit Teiländerung des Bebauungsplanes Nr. 43 „Solarpark Ottersried““ kann somit verzichtet werden.
Zu Punkt 2.):
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Ein Änderungsbedarf ergibt sich hierdurch aus Sicht der Gemeinde nicht.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Die bezeichneten Änderungen werden in redaktioneller Weise vorgenommen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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7.1.2. Landratsamt Pfaffenhofen - Immissionsschutz
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
09.04.2025
|
ö
|
|
7.1.2 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Die Gemeinde Rohrbach plant die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried". Hierzu folgt nun nach nachmaliger Änderung der Bebauungsplanfassung die 3. Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden. Die Stellungnahmen sollen sich nur auf die erneut geänderten und ergänzten Teile des Bebauungsplans bzw. der Verfahrensunterlagen (in ROT dargestellt) beziehen.
Planzeichnung:
In der Planzeichnung wurden keine Änderungen eingearbeitet, die den Immissionsschutz betreffen.
Begründung:
In der Begründung unter Kapitel 2 wird nun kurz auf die abfallwirtschaftliche Einordnung des beantragten Betriebs Bezug genommen. Zusätzlich wird auf das benötige Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) verwiesen und angemerkt, dass dieses mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.
Hierzu wird angemerkt, dass die geplanten Tätigkeiten zur Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Abfällen (Nr. 8.12.2 Anhang 1 der 4. BlmSchV) und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (Nr. 8.11.2.4 Anhang 1 der 4. BlmSchV) nur zu einem vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §19 BImSchG führen würden.
Jedoch steht es dem Antragssteller nach § 19 Abs. 3 BlmSchG offen, auch ein vereinfachtes Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Bisher wurde noch kein Antrag gestellt.
Ansonsten sind keine Änderungen bekannt, die den Immissionsschutz betreffen.
Umweltbericht:
Im Umweltbericht wurden keine Änderungen eingearbeitet. die den Immissionsschutz betreffen.
Es wird auf die Stellungnahme vom 08.04.2024 zur 2. Beteiligung hingewiesen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Neue Einwendungen haben sich dadurch nicht ergeben. Der Hinweis zur Verfahrensart nach dem BImSchG mit der Wahlmöglichkeit des Antragstellers über eine Öffentlichkeitsbeteiligung (keine Verpflichtung) wird zur Kenntnis genommen und in der Begründung unter Kap. II. Nr. 2 entsprechend redaktionell wie folgt klarstellend ergänzt:
„… Antrages auf Genehmigung nach dem BImSchG, dessen Verfahren wahlweise nach § 19 Abs. 3 BImSchG mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung abgehandelt wird.“
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Die bezeichnete Änderung wird in redaktioneller Weise vorgenommen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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7.1.3. Landratsamt Pfaffenhofen - Naturschutz
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
09.04.2025
|
ö
|
|
7.1.3 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Vielen Dank für die erneute Beteiligung an o.g. Verfahren und insbesondere zu den Änderungen der bisherigen Planung.
Naturschutzfachliche Belange sind durch die neuen Änderungen, welche in den Planunterlagen durch Schrift in roter Farbe dargestellt sind, nicht betroffen und stehen den Änderungen daher nicht entgegen. Im Übrigen bestehen Anmerkungen und Anregungen der letzten Stellungnahme vom 08.04.2024.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Neue Einwendungen haben sich dadurch nicht ergeben.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
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7.1.4. Landratsamt Pfaffenhofen - Brandschutzdienststelle
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
09.04.2025
|
ö
|
|
7.1.4 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes gibt es keine weiteren Forderungen. Unsere Stellungnahme vom 22.11.2022 ist aktuell.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Neue Einwendungen haben sich dadurch nicht ergeben.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
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7.1.5. Landkreis Pfaffenhofen – Kreiseigener Tiefbau
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
09.04.2025
|
ö
|
|
7.1.5 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Gegen die geänderten und ergänzten Teile des Bebauungsplanes Nr. 48 bestehen von Seiten des Kreiseigenen Tiefbaus keine Einwände. Im Übrigen verweisen wir auf die Stellungnahme vom 18.03.2024. Diese bleibt weiterhin in vollem Umfang gültig.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Neue Einwendungen haben sich dadurch nicht ergeben.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
zum Seitenanfang
7.1.6. Landratsamt Pfaffenhofen - Wasserrecht
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
09.04.2025
|
ö
|
|
7.1.6 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Aus Sicht der Unteren Wasserrechtsbehörde werden hinsichtlich der geänderten und ergänzten Teile des Bebauungsplanes keine Bedenken vorgebracht.
Ob die Erschließung hinsichtlich der Abwasserbeseitigung mittlerweile abschließend geklärt werden konnte, geht aus Unterlagen nicht hervor. Laut Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt vom 03.04.2024 entspricht das Sammeln von Abwasser in einer abflusslosen Grube keiner ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung.
Abwägung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken zu den geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanes vorgebracht werden. Bezüglich des Hinweises zur Abwasserentsorgung wird nachrichtlich auf die in der Sitzung vom 18.09.2024 zur Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Ingolstadt ergangene Abwägung und Beschlussfassung verwiesen:
„Abwasserbeseitigung (häusliches Schmutzwasser)
Eine Aussage zur Form der Abwasserbeseitigung (Kleinkläranlage oder z.B. Komposttoilette etc.) kann erst auf Ebene des Bauantrags (abhängig vom tatsächlichen Abwasseranfall gem. Betriebsbeschreibung; bei nur einem Mitarbeiter wird eine Kleinkläranlage nicht notwendig sein) getroffen werden. Diese Vorgehensweise wurde zwischenzeitlich mit der Wasserrechtsbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen in Rücksprache mit einem privaten Sachverständigen der Wasserwirtschaft abgestimmt. Aus jetziger Sicht kann darüber nicht auf Ebene des Bebauungsplanes entschieden werden. Die Stellungnahme ist daher zur Kenntnis zu nehmen.“
Ein neuer Sachstand hat sich seither nicht ergeben, so dass die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen ist.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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7.1.7. Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
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ö
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|
7.1.7 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht nehmen wir zu o.g. Bebauungsplan als Träger öffentlicher Belange Stellung.
- Grundwasser- und Bodenschutz, Altlasten
Unsere Stellungnahme vom 03.04.2024 (Az. 3-4622-PAF-4512/2024) hat nach wie vor Bestand. Detailplanungen und Ausführungen werden im immissionsschutzrechtlichen Verfahren und im wasserrechtlichen Verfahren beurteilt.
- Abwasserbeseitigung - Niederschlagswasser
Unsere o.g. Stellungnahme vom 03.04.2024 wurde in der Planzeichnung bei den Festsetzungen zum Bebauungsplan berücksichtigt.
Wir möchten darauf hinweisen, dass die Begründung zum Bebauungsplan hinsichtlich unserer Stellungnahme nicht angepasst wurde.
Das Landratsamt Pfaffenhofen erhält einen Abdruck dieses Schreibens.
Abwägung:
Zu Punkt 1.:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und weiterhin beachtet. Hierzu wird nachrichtlich auf die in der Sitzung vom 18.09.2024 zur Stellungnahme ergangene Abwägung und Beschlussfassung verwiesen.
Zu Punkt 2.:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Die Begründung wird hinsichtlich des Punktes „3.2.3 Schmutzwasser“ folgendermaßen geändert:
„Das Planungsgebiet wird nicht an die Kanalisation angeschlossen. Für das vor Ort tätige Personal ist ein Sanitärcontainer geplant. Eine Aussage zur Form der Abwasserbeseitigung (Kleinkläranlage oder z.B. Komposttoilette etc.) kann aber erst auf Ebene des Bauantrags (abhängig vom tatsächlichen Abwasseranfall gem. Betriebsbeschreibung; - bei nur einem Mitarbeiter wird eine Kleinkläranlage nicht notwendig sein) – getroffen werden.“
Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Anpassung der Begründung, da sich inhaltlich keine neuen Erkenntnisse ergeben haben und der o.g. Satz 3 lediglich zur weiteren Erläuterung der Umsetzung der Abwasserbeseitigung auf Ebene des Bauantrages (außerhalb des Bauleitplanverfahrens) ergänzt wird.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des Wasserwirtschaftsamtes bei Beachtung der Anregungen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den Bebauungsplan bestehen.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Die bezeichnete Änderung wird in redaktioneller Weise vorgenommen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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7.1.8. Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
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ö
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7.1.8 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 27.09.2022.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Neue Einwendungen haben sich dadurch nicht ergeben.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
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7.1.9. Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
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ö
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7.1.9 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.
Ergebnisse der letzten Stellungnahme:
Zur o.g. Planung gaben wir bereits mit Schreiben vom 08.03.2024 eine Stellungnahme ab. Darin kamen wir zu dem Ergebnis, dass der geplante Lagerplatz für die Zwischenlagerung bis zur Aufbereitung von Abbruchmaterialien weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.
Neue Planunterlagen vom 18.09.2024:
In den neu vorgelegten Planunterlagen haben sich keine landesplanerisch relevanten Änderungen ergeben, die zu einer erneuten Bewertung führen würden.
Ergebnis:
Die Planung entspricht weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Abwägung:
Die landesplanerische Beurteilung wird begrüßt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
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7.1.10. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ingolstadt-Pfaffenhofen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
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ö
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7.1.10 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Zum o.g. Vorhaben wurde das AELF Ingolstadt-Pfaffenhofen zur Stellungnahme aufgefordert. Es werden folgende Sachverhalte mitgeteilt.
Bereich Landwirtschaft:
Das Plangebiet (gut 2,4 Hektar) wird derzeit landwirtschaftlich genutzt. Somit sollte der Erhalt der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen beachtet werden, um eine vielfältig strukturierte und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft für die regionale Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen zu erhalten, zu unterstützen und weiterzuentwickeln. Wir geben den dauerhaften landwirtschaftlichen Flächenverlust (wie in unserer Stellungnahme Az. AELF-IP-L2.2-4612-67-4-8 vom 03.04.2024) weiterhin zu bedenken.
Bezüglich der Grenzbepflanzung zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen werden ab einer Bewuchshöhe von zwei Metern Grenzabstände von mindestens vier Metern zum Nachbargrundstück empfohlen, um künftige Beeinträchtigungen zu vermeiden.
Bereich Forsten:
Durch die vorliegenden kleinen Änderungen besteht aus forstlicher Sicht Einverständnis, eine inhaltliche Änderung bzw. Anpassung unserer vorangegangenen Stellungnahme vom 3.4.2024 ist nicht nötig.
Abwägung:
Zu Punkt 1.):
Die Bedenken werden zur Kenntnis genommen. Hierzu wird auf ergangene Abwägung und Beschlussfassung zu den Verfahrensschritten nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB nachrichtlich verwiesen. Neue Erkenntnisse haben sich seither nicht ergeben.
Alle vorgesehenen Bäume sind bereits mit einem Grenzabstand von 4,00 m geplant und entsprechend im BBP dargestellt. Ebenso wird bereits unter dem Punkt "Textliche Hinweise und nachrichtliche Übernahmen" hinsichtlich der Abstände bei Pflanzungen hingewiesen.
Zu Punkt 2.):
Es wird zur Kenntnis genommen, dass Einverständnis mit der Planung besteht.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
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7.1.11. Bürger 1
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
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ö
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7.1.11 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Laut Ihren Informationen sind die rot gekennzeichneten Markierungen Änderungen.
Gemäß § 2 Abs. 1 gilt das KrWG für die Vermeidung (Pkt. 1) und Verwertung (Pkt. 2) von Abfällen, was die obersten Zielsetzungen des Vorhabens der Fa. Schneider darstellen. Als Beispiele aus der Kommunalpraxis seien hier der Aushub von Gräben oder der Abtrag von Straßenbanketten zu nennen, bei denen belastetes Aushub-/Abtragmaterial anfallen, welche aufwändig über Deponien zu entsorgen sind. Die detaillierten Informationen zu Materialien, Herkunft, Bedarf bzw. Nachweis der Anlage sind Inhalt des nachfolgenden Antrages auf Genehmigung nach dem BlmSchG, dessen Verfahren mit einer Öffentlichkeitsbeteiligung abgehandelt wird.
Wo entsorgt momentan die Firma Schneider den Grabenaushub? Wie wird derzeit abgewogen? Wer kontrolliert die Nachweise?
Tier, Pflanzen, Kultur- und sonstige Sachgüter Behandlung, Lagerung und Lagermengen stellen aufgrund der Planung und den darin enthaltenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen keine Gefahr für die Schutzgüter dar. Für notwendige Eingriffe in Natur und Landschaft kommt die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung zum Tragen. Eingriffe werden entsprechend kompensiert. Bodendenkmäler sind nicht bekannt. Das Plangebiet liegt nicht in Tourismus- oder Erholungsgebieten.
Sehr viele Menschen nutzen dieses Gebiet zur Erholung. Dies ist mit den Betriebszeiten nicht vereinbar. Diese sind dem Lebensraum Mensch anzupassen.
Die Bepflanzung sowie spezielle Bäume wurden u.a. auch entsprechend nach Arten und Wuchsgrößen (1. und 2. Wuchsordnung, d.h. 20-40 m) ausgewählt, die um ein Vielfaches höher werden als die geplante Bebauung. In den Festsetzungen Pkt. 7 sind Auffüllungen/Aufschüttungen bis zu max. 300 cm zulässig und somit bereits begrenzt, so dass weder eine unendliche Erhöhung der Bebauung, als auch eine Abgrabung nicht möglich sind.
Bauverbot/Baubeschränkung: Kreisstraßen: Entlang der freien Strecke von Kreisstraßen gilt gern. Art. 23 Abs.1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz BayStrWG für bauliche Anlagen bis 15 m Abstand vom äußeren Rand der Fahrbahn ein Bauverbot. Werbende oder sonstige Hinweisschilder sind gemäß Art. 23 BayStrWG innerhalb der Anbauverbotszone unzulässig. In der Anbauverbotszone sind sie so anzubringen, dass die Aufmerksamkeit des Kraftfahrers nicht gestört wird.
Außerhalb: Eine Ausnahme von der Anbauverbotszone von 15 m gemessen vom Fahrbahnrand, kann ausschließlich für die Errichtung von Lärmschutzanlagen (Wall, Wand, Wall-Wand-Kombination) und deren Bepflanzung zugelassen werden. Bäume und Lärmschutzanlagen dürfen nur mit einem Mindestabstand von Bäume 7,50 m, Damm > 3,0 m vom Fahrbahnrand der Straße errichtet werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB, Sicherheit des Verkehrs, unter Berücksichtigung der RPS bzw. RAL).
Autobahnen: Längs der Autobahn dürfen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, nicht errichtet werden, § 9 Abs. 1 FStrG. Einer möglichen Unterschreitung der 40-m-Grenze wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens pauschal nicht zugestimmt und bedarf der konkreten Prüfung im Einzelfall (§ 9 Abs. 8 FStrG). Hochbau im Sinne des Gesetzes ist jede bauliche Anlage, die mit dem Erdboden verbunden ist und über die Erdgleiche hinausragt. Das gilt z.B. auch für die Aufstellung von Containern, die nur durch ihre eigene Schwere ortsfest auf dem Erdboden ruhen, Überdachungen, überdachte Stellplätze, Masten, Pylone etc. und gilt auch entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Bezüglich der mit einem Pflanzgebot oder auch als Ausgleichsfläche festgesetzten Bereiche innerhalb der 40 m-Anbauverbotszone ist auch hier klar zu regeln, dass auch keine (baulichen) Anlagen errichtet werden dürfen, die den Vorschriften des§ 9 Abs. 1 FStrG zuwiderlaufen.
Begründung vom 18.09.2024, Seite 25 von 37 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried". Gem. § 9 Abs. 2 FStrG bedürfen bauliche Anlagen der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn sie längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 m, gemessen vom äußeren befestigten Rand der Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder andersgenutzt werden.
Allgemein: Konkrete Bauvorhaben (auch baurechtlich verfahrensfreie Vorhaben) in den Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszonen bedürfen der Genehmigung bzw. Zustimmung durch das Fernstraßen-Bundesamt. Werbeanlagen, die den Verkehrsteilnehmer ablenken können und somit geeignet sind die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gefährden, dürfen nicht errichtet werden. Hierbei genügt bereits eine abstrakte Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Auf § 33 StVO wird verwiesen. Die Errichtung von Werbeanlagen unterliegt ebenso der Genehmigung oder Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes. Photovoltaikanlagen sind so zu errichten, dass eine Blendwirkung auf die angrenzende BAB ausgeschlossen wird. Bezüglich der Errichtung von Zäunen wird auf§ 11 Abs. 2 FStrG verwiesen. Demgemäß dürfen Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Hufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Errichtung nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit (konkret) beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden. Die Einordnung der Zaunanlage unter § 11 FStrG oder ggf. unter § 9 FStrG bedarf einer konkreten Prüfung im Einzelfall.
Wer prüft dies?
Artenschutz: Hinsichtlich des speziellen Artenschutzes wurden im Frühjahr/Frühsommer 2021 - 2023 Geländebegehungen durch eine biologische Fachkraft durchgeführt zur Kartierung möglicher betroffener Arten, welche eine Gültigkeit von 5 Jahren besitzen. Die Begehungen sind komplett abgeschlossen. Es wurden Zauneidechse und Heidelerche sowie Baumpiper gesichtet. Aufgrund fehlender essentieller Habitatstrukturen sowohl auf der Vorhabensfläche als auch direkt angrenzend, kann unter Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen V1 bis V5 ein Eintreten von Verbotstatbeständen gern. §44 Abs. 5 BNatSchG ausgeschlossen werden. Die Ergebnisse sind im Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung dargelegt und bewertet und zugleich in den Festsetzungen aufgenommen.
2024 durchgeführt? Sind erneute Begehungen 2025 geplant? Oder kurz vor Baubeginn?
Insoweit kann abschließend gesagt werden, dass das geplante Vorhaben an dieser Stelle nicht umgesetzt werden soll, da die gesunden Lebensverhältnisse von Mensch, Tier und Umwelt zu stark beeinträchtigt werden.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass meine Stellungnahme anonym behandelt werden muss. Hier wird auf den Datenschutz (DSGVO) verwiesen!
Abwägung:
Zu Punkt 1 (Entsorgung Grabenaushub):
Die Ausführungen zur Entsorgung von Grabenaushub sind nicht Gegenstand der erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen waren nur zu den erneut geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanes (in den Verfahrensunterlagen jeweils in ROT dargestellt) zulässig) und werden somit keiner weiteren Abwägung unterzogen.
Als nachrichtlicher Hinweis sei an dieser Stelle vermerkt:
Es ist korrekt erkannt, dass für den Betrieb des Lagerplatzes eine Genehmigung nach dem BImSchG über das Landratsamt Pfaffenhofen erforderlich ist. Wie die Immissionsschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 03.12.2024 nunmehr angibt, reicht hierzu aufgrund der geplanten Tätigkeiten sowie Stofflagerung und -behandlung ein vereinfachtes Verfahren ohne zwingender Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 BImSchG aus. Es steht dem Vorhabensträger gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG dabei frei, dennoch freiwillig eine Öffentlichkeitsbeteiligung zu beantragen.
Angaben zu den bisherigen Betriebsabläufen der Fa. Schneider hinsichtlich der Verwertung von Grabenaushüben sind nicht Teil des Bauleitplanverfahrens. Wie in jeder Branche gelten in Deutschland zahlreiche Regelungen, an die sich die Gewerbetreibenden halten müssen und durch die zuständigen Stellen überprüft werden können. Bodenaushübe etc. sind abfallrechtlich zu beproben und je nach Ergebnis entsprechend einer Verwertung oder Endlagerung zuzuführen.
Zu Punkt 2 (Erholungsgebiet):
Die Ausführungen zur Erholungsnutzung des Plangebietes sind nicht Gegenstand der erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen waren nur zu den erneut geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanes (in den Verfahrensunterlagen jeweils in ROT dargestellt) zulässig) und werden somit keiner weiteren Abwägung unterzogen.
Zu Punkt 3 (straßenrechtliche Regelungen):
Die Auflistung der Ausführungen zu den straßenrechtlichen Regelungen wird zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan sind zu diesem Thema, insbesondere bezüglich der angrenzenden BAB 9, bereits Festsetzungen und ausführliche Hinweise enthalten. Die Vorgaben sind vom Vorhabensträger einzuhalten. Eine etwaige Überprüfung obliegt den zuständigen Behörden.
Zu Punkt 4 (Biologische Begehungen):
Die Ausführungen zu den ökologischen Begehungen sind nicht Gegenstand der erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen waren nur zu den erneut geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanes (in den Verfahrensunterlagen jeweils in ROT dargestellt) zulässig) und werden somit keiner weiteren Abwägung unterzogen.
Nachrichtlich sei darauf hingewiesen, dass die Untersuchungen im Plangebiet als auch bzgl. der Zufahrt im Jahre 2022 und 2023 durchgeführt wurden und eine Gültigkeit von 5 Jahren besitzen. Für 2025 und für den darin geplanten Baubeginn sind somit keine weiteren Begehungen mehr erforderlich.
Zu Punkt 5 (Datenschutz):
Die Gemeinde Rohrbach versichert, dass die Stellungnahmen vertraulich behandelt und keinerlei personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7.1.12. Bürger 2
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
09.04.2025
|
ö
|
|
7.1.12 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
In Ihrer Auslegung in der Anlage "Begründung" beschreiben Sie explizit, was die obersten Zielsetzungen des Vorhabens der Fa. Schneider sind. Sie beschreiben darin auch, dass aufgrund der aktuellen Planung und den darin enthaltenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen keine Gefahr für die Schutzgüter besteht. Dies sehen wir als Bürger der Gemeinde Rohrbach anders. Außer dem Gutachten, das von der Fa. Schneider bezahlt wurde, gibt es keine Grundlage wie man diesen wesentlichen Punkt auch anders lösen könnte. Was wäre die Auswirkung auf die Gutachten, wenn die erforderlichen Maschinen und deren Betrieb innerhalb von Hallen betrieben wird? Dies ist keineswegs berücksichtigt.
Bitte bedenken Sie bei Ihren Abwägungen die Folgen für Ihre Entscheidung. Vielen Dank.
Abwägung:
Die Ausführungen zu den Gutachten sind nicht Gegenstand der erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen waren nur zu den erneut geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanes (in den Verfahrensunterlagen jeweils in ROT dargestellt) zulässig) und werden somit keiner weiteren Abwägung unterzogen.
Es sei an dieser Stelle jedoch nachrichtlich darauf hingewiesen, dass die beigebrachten Sachverständigengutachten von der behördlichen Fachstelle fachlich und inhaltlich akzeptiert wurden, sogar ein Gegengutachten zur Plausibilitätsprüfung i.R. des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens eingefordert werden. Die Kostenübertragung auf den Anlagenbetreiber ist i.S. der kommunalen Haushaltskassen sowie der Bürger und Steuerzahler legitim und gängige Praxis. Sie ist nicht - wie hier die Deutung der Aussage vermuten lässt - gleichzusetzen mit einem „Gefälligkeitsgutachten“.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7.1.13. Bürger 3
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
|
09.04.2025
|
ö
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|
7.1.13 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Die Bürgergemeinschaft „Bewahrung der Holledauer Kulturlandschaft“ und eine Reihe von betroffenen Grundstückseigentümern haben mich beauftragt, zu den weiteren Änderungen bezüglich des Vorhabens des Herrn Schneider Stellung zu nehmen. Im Einzelnen ergeben sich folgende Punkte:
- Recycling von Grabenräumungs- und Straßenbankettmaterialien
Die obersten Zielsetzungen des Vorhabens der Fa. Schneider sollen die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen sein. Eine derart hehre Zielsetzung seitens der Fa. Schneider ist wohl ziemlich übertrieben. Herr Schneider scheint mir jedenfalls kein engagierter Verfechter von Umwelt- und Naturschutz zu sein. Das oberste Ziel der Fa. Schneider ist nach meinem Eindruck vielmehr die Erwirtschaftung eines ordentlichen Gewinns.
Die Gemeinde Rohrbach benennt als Beispiel für das künftige Recycling durch Fa. Schneider starkbelastete Materialien aus Grabenräumungen sowie Abtrag von Straßenbanketten. Herr Schneider hat einmal darauf hingewiesen, dass derart belastete Bodenmaterialien von ihrer Schädlichkeit her gleich hinter Atommüll rangieren.
Umso mehr verwundert es, dass Fa. Schneider bei der letzten Grabenräumung im September 2024 den Aushub ohne vorherige Prüfung der Schädlichkeit des Aushubmaterials auf einem Grundstück der Gemeinde Rohrbach in St. Kastl endlagerte und erst danach einer Prüfung unterzog. Hier passierte das eigentliche Wunder: Das Aushubmaterial, das erst nach Beendigung der Endlagerung geprüft wurde, war völlig unbelastet. Das erinnert stark an die Hochzeit von Kanaan, wo bekanntlich Wasser in Wein verwandelt wurde. Wenn die Fa. Schneider über solch wunderbare Fähigkeiten verfügt, bräuchte es doch kein Recycling von Aushub- und Abtragmaterialien, oder?
Ich denke, dass die Gemeinde Rohrbach und auch die Fa. Schneider genau wissen, dass solche Materialien hoch belastet sind, was sie auch schon des Öfteren betont und geäußert haben. Jedenfalls führt das jetzt neu geplante Recycling von solch stark belasteten Materialien in unmittelbarer Nähe von Wohnungen zusätzlich zu einer Gesundheitsbelastung der Einwohner von Ottersried, da die nicht vermeidbare Staublast im Laufe von Jahren auf Ottersried niedergehen und sich dort immer mehr konzentrieren wird.
- Schutz von Tier, Pflanzen und sonstige Sachgütern
Die Lagerung und die Lagermengen auf dem „Lagerplatz" sollen aufgrund der Planung und den darin enthaltenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen keine Gefahr für die Schutzgüter darstellen.
Während die einzelnen Betriebszweige und der Einsatz von extrem lärmintensiven Maschinen (z.B. Betonpulverisierer) der Fa. Schneider im Laufe des Bebauungsplanverfahrens ständig erweitert werden, werden die Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen sowie Nachbargrundstücke immer mehr verharmlost.
Ursprünglich war die Rede davon, dass sich wegen der von den Maschinen ausgehenden Erschütterungen um Umkreis von 100 m kein Tier mehr aufhalten kann.
Lärm und Staub nehmen gegenüber der Erstplanung in starkem Maße zu. Dies ist in den bisherigen Gutachten nicht berücksichtigt. Auf einer solch falschen Tatsachenbasis ist ein Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans rechtswidrig.
Da die Anlage der Fa. Schneider bei bestimmten extremen Wetterlagen weder über ausreichend Strom und Wasser verfügt noch eine gesicherte Abwasserentsorgung vorweisen kann, sind Havarien in Zukunft absehbar und eine Verseuchung von Nachbargrundstücken sehr wahrscheinlich.
- Durchführungsvertrag
Die Gemeinde hat angabegemäß zwischenzeitlich einen Durchführungsvertrag mit Herrn Schneider abgeschlossen. Nachdem die Gemeinde Rohrbach die Einsicht in diesen Vertrag verweigert, ist unklar, was dort mit wem überhaupt vereinbart worden ist. Der Beschrieb im Bebauungsplan ist ungewöhnlich dürftig, irreführend und meines Erachtens unzureichend. Bis auf die Kostentragungspflicht der Fa. Schneider scheint es keine weiteren Vertragsinhalte zu geben.
Die vorstehenden Stellungnahmen gelten sowohl für das Bebauungsplanverfahren als auch die Änderung des Flächennutzungsplans.
Abwägung:
Zu Punkt 1 (Recycling von Grabenräumungs- und Straßenbankettmaterialien):
Die Ausführungen zu der Thematik „Grabenräumungs- und Straßenbankettmaterialien“ sind nicht Gegenstand der erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen waren nur zu den erneut geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanes (in den Verfahrensunterlagen jeweils in ROT dargestellt) zulässig) und werden somit keiner weiteren Abwägung unterzogen.
Dennoch ist es der Gemeinde ein Anliegen, zu diesen unhaltbaren Vorwürfen politisch Stellung zu beziehen.
Zunächst möchte die Gemeinde den/die Verfasser/in der Stellungnahme bitten und auffordern, persönliche Diffamierungen von Hr. Schneider künftig zu unterlassen. Diese haben in einem sachlichen Bauleitplanverfahren keinen Platz!
Der Gemeinde steht es nicht zu, etwaige von Hr. Schneider getätigte Aussagen zu kommentieren oder zu bewerten. Um die süffisanten „Wortspiele“ des Verfassers/ der Verfasserin der Stellungnahme aufzugreifen, sei erwähnt, dass „jeder Mensch mit gesundem Verstand“ zweifelsfrei in der Lage sein wird, Atommüll mit Grabenräumungs- und Straßenbankettmaterialien in das richtige Verhältnis setzen zu können.
Nicht jeder Grabenaushub weist dieselbe Belastung auf, weshalb eine individuelle Betrachtung stets erforderlich ist. Es sind auch – je nach Örtlichkeit / Eintrag – unbelastete Aushübe möglich. Hierzu sind die notwendigen Beprobungen vorgeschrieben. Auch die Gemeinde und ihre Auftragnehmer unterliegen dem geltenden Recht. Die erhobenen Vorwürfe und „Verwunderungen“ sind daher entschieden zurückzuweisen.
Zu Punkt 2 (Schutz von Tier, Pflanzen und sonstigen Sachgütern):
Die Ausführungen zu der Thematik „Schutz von Tier, Pflanzen und sonstigen Sachgütern“ sind nicht Gegenstand der erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen waren nur zu den erneut geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanes (in den Verfahrensunterlagen jeweils in ROT dargestellt) zulässig) und werden somit keiner weiteren Abwägung unterzogen.
Ungeachtet dessen sei nachrichtlich darauf hingewiesen, dass zu den vorgebrachten Einwendungen in den vorangegangenen Verfahrensschritten bereits ausführlich Stellung genommen wurde. Neue Erkenntnisse haben sich hierzu seither nicht ergeben.
Zu Punkt 3 (Durchführungsvertrag):
Die Ausführungen zum Durchführungsvertrag sind nicht Gegenstand der erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen waren nur zu den erneut geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanes (in den Verfahrensunterlagen jeweils in ROT dargestellt) zulässig) und werden somit keiner weiteren Abwägung unterzogen.
Ungeachtet dessen sei nachrichtlich darauf hingewiesen, dass im Durchführungsvertrag alle relevanten Themen zur rechtmäßigen Durchführung des Vorhabens geregelt sind. Hierzu wurde auch ein Fachanwalt hinzugezogen. Dritte haben kein Recht auf Einsichtnahme des Vertrages, daher durfte die Gemeinde diese auch zu recht verweigern!
Zu Punkt 4 (Gültigkeit der Stellungnahme):
Es wird aufgeführt, dass die abgegebene Stellungnahme auch für das Flächennutzungsplan-Änderungsverfahren gelten soll. Es wurde hierbei vom Verfasser/von der Verfasserin nicht erkannt, dass sich die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nur auf das Bebauungsplan-Verfahren bezog. Hierauf wurde in der amtlichen Bekanntmachung explizit darauf hingewiesen! Zum FNP-Änderungsverfahren war zu diesem Zeitpunkt bereits der Feststellungsbeschluss gefasst.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7.1.14. Bürger 4
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
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ö
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7.1.14 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Hiermit möchten wir unseren Einspruch gegen die geplante Ansiedlung des Lagerplatzes in Ottersried zum Ausdruck bringen. Wir sind nach wie vor der Meinung, dass die Bedenken aus unseren vorherigen Einwendungen nicht ernsthaft berücksichtigt wurden.
In Ihrem Antwortschreiben vom 14. Dezember 2023 haben Sie ausgeführt, dass die Ansiedlung eines Lagerplatzes mit der Aufbereitung von Aushubmaterialien in einem Gewerbegebiet aus immissionsschutzfachlicher Sicht nicht zu befürworten ist. Dies liegt daran, dass trotz der Einhaltung des Standes der Technik Lärm- und Staubimmissionen auftreten, die auch die Anwohner in der Umgebung belasten werden. Es ist für uns unverständlich, dass diese Bedenken in Ottersried, nur 300 Meter von Wohnhäusern entfernt, offenbar ignoriert werden.
Die Argumentation, dass eine solche Ansiedlung keine Wertminderung für die angrenzenden Wohngebiete darstellt, können wir nicht nachvollziehen. Es ist offensichtlich, dass die Lebensqualität der Anwohner durch erhöhte Verkehrsaufkommen und die damit verbundenen Lärm- und Staubbelastungen erheblich beeinträchtigt wird. Wir möchten darauf hinweisen, dass es für die Menschen, die in der Nähe wohnen, sehr wohl einen Unterschied macht, ob sie in einer ruhigen Wohngegend leben oder in der Nähe eines Lagerplatzes, der mit potenziellen Gesundheitsrisiken verbunden ist.
Wir hatten immer ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis zur Familie Schneider gepflegt, doch hinter diesem Vorhaben können wir nicht stehen. Wir sind der Überzeugung, dass die Ansiedlung eines Lagerplatzes in Ottersried nicht nur den Anwohnern, sondern der gesamten Gemeinde schaden wird, und auch die angrenzende Gemeinde Rohrbach betroffen sein wird.
Wir bitten Sie eindringlich, unsere Bedenken ernst zu nehmen und die geplante Ansiedlung nochmals zu überdenken. Die Lebensqualität der Anwohner und die Zukunft unserer Gemeinde sollten Vorrang haben.
Abwägung:
Die allgemeinen Ausführungen zu den Grundsatzbedenken gegen das Vorhaben sind nicht Gegenstand der erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen waren nur zu den erneut geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanes (in den Verfahrensunterlagen jeweils in ROT dargestellt) zulässig) und werden somit keiner weiteren Abwägung unterzogen.
Ungeachtet dessen sei darauf hingewiesen, dass zu den vorgebrachten Einwendungen in den vorangegangenen Verfahrensschritten bereits ausführlich Stellung genommen wurde. Neue Erkenntnisse haben sich hierzu seither nicht ergeben.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7.1.15. Bürger 5
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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7.1.15 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Meine Einwände betrachte ich nach wie vor als nicht ausreichend abgewogen. Ich bitte weiterhin um die Beachtung meiner Einwände.
Ich bin Grundstückseigentümer in Ottersried und sehe da jede Menge Probleme auf Ottersried, Grundwasser, Flora und Fauna zukommen.
Das überplante Grundstück 1769 liegt im Bereich des „landschaftlichen Vorhaltsgebiet Nr. 11. Hügellandschaften des Donau-Isar -Hügelland“. Das ist ganz in meinem Sinn und ich bin strikt gegen Baumaßnahmen in diesem Bereich, die nicht ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Ein Sondergebiet mit einer Industrieanlage widerspricht dem Regionalplan in jeder Hinsicht.
Viel Lärm für Ottersried und die Tiere der angrenzenden Wiese/ des angrenzenden Waldes. Die Lärmbelastung steigt für die Ottersrieder und die Tiere in der Nachbarschaft enorm. Es ist jedenfalls so, dass jeder Mensch, der schon Beton brechen gehört hat, dies auch bestätigen wird, dass es sich um ohrenbetäubenden Lärm handelt. Die Lkws, die durch Ottersried fahren würden, sind ebenfalls als enorme Lärmbelastung festzuhalten. Ich bitte um eine unabhängige Prüfung, bisher wurden die Kosten für Gutachten vom Betreiber übernommen.
Viel Staub für Ottersried und die Tiere der angrenzenden Wiese / des angrenzenden Waldes. Die Staubbelastung steigt für die Ottersrieder und die Tiere in der Nachbarschaft enorm. Der Wind trägt den Staub vom Beton brechen und Boden sieben in die umliegende Umgebung. Betonstaub sehe ich durchaus als Gesundheitsgefährdung für Mensch und Tier. Ich bitte um eine unabhängige Prüfung, bisher wurden die Kosten für Gutachten vom Betreiber übernommen.
Von wem wird das Löschwasserkonzept überprüft? Es wurde vom Betreiber in Auftrag gegeben.
Bewässerungskonzept für die Anlage
Ein Bewässerungskonzept für die Brecheranlage ist nicht vorhanden, da nicht sichergestellt ist, dass immer Wasser vorhanden ist. Es soll keinen Wasseranschluss geben, vermutlich um Kosten zu sparen. Wie soll der Staub der Brecheranlage vermieden werden? Mit einer leeren Zisterne im Sommer? Das erscheint mir leider völlig unmöglich. Gibt es eine Anzeige über den Füllgrad der Zisterne? Wer wird diesen prüfen? Ein Unabhängiger?
Fehlender Wasseranschluss
Wasser wäre dringend notwendig, um die Brecheranlage bewässern zu können. Es sind nicht nur Menschen, Tiere und Bebauung in der Nähe, die Sicherheit auf der Autobahn muss auch gewährleistet sein. Da es immer trockenere Sommer gibt, funktioniert das mit einer leeren Zisterne nicht. Wie die Gemeinde Rohrbach festgestellt hat, ist es mit dem Trinkwasser nicht so einfach. Der neue Hochbehälter soll mit Wasser gefüllt werden, das vorher nicht durch eine Trinkwasseraufbereitungsanlage geschickt werden muss. Für Rohrbach nicht ganz einfach, solches Wasser zu finden! Jetzt sollen nicht absehbare Mengen an Trinkwasser in die Luft gespritzt werden, um Staub aus der Luft zu holen?!? Ist das ein schonender Umgang mit Ressourcen? Der Verzicht auf die Anlage mit Trinkwasser erscheint mir als einzige menschen-/umweltverträgliche Lösung. Wie wird die Bewässerung sichergestellt? Ich bitte um detaillierte Auskunft.
Entwässerungskonzept
Es ist - für mich - wie ein Traum, der auf einem Stück geduldigem Papier festgehalten wurde. Als „autark“ wird den Bürgen die Idee verkauft. Das heißt in diesem Fall für mich, dass sich um das „drumherum“ keinerlei Gedanken gemacht wurden. Regen, Starkregen, verschmutztes Wasser von den Dächern, von den versiegelten Flächen, von den restlichen Flächen. Ich bitte auch das Wasserwirtschaftsamt noch einmal zu prüfen, wie das mit den aktuellen Zahlen des 100jährigen Regens möglich ist, ein mit Sedimenten und Betonstaub abgedichtetes Versickerbecken zum Versickern zu bringen. Die Liter Zahlen sind monströs und zudem ist dieses Wasser dann auch womöglich noch gefährlich verschmutzt! Meine angrenzende Wiese liegt tiefer und würde bei Regenereignissen geflutet werden. Durch die Planung darf für die Umgebung darf kein Schaden entstehen. Hier würde eindeutig ein Schaden für das angrenzende Grundstück entstehen. Das belastete Wasser würde weiter durch einen Durchlass und Gräben in die Ilm fließen. Das ist in meinen Augen Gewässerverschmutzung.
Fehlender Stromanschluss
Die Photovoltaikanlage finde ich gut und sollte gebaut werden. Das alleine reicht vermutlich nicht aus, um den Betrieb der Waage und sonstiger Elektrogeräte sicher zu stellen. Bei belasteten Materialien ist es wichtig, dass korrekt und vom Landrandsamt überwacht, gearbeitet wird. Wenn eine Dokumentation über die Waage nicht möglich ist, weil es gerade keinen Strom vom Akku gibt, dann kann auch nicht überwacht werden. Ohne Strom kein Bayerisches Abfallgesetz (BayAbfG)? Gut, dass die Bürger den Antransport überwachen und dem LRA Meldung machen werden.
Lagerplatzproblematik
Lagerplätze sind in der Regel temporär und in der Nähe der Baumaßnahme, um unnötige Fahrten zu vermeiden und somit die Umwelt zu schonen und Ressourcen zu sparen. Weite Leerfahrten von Lkws sind alles andere als wirtschaftlich und umweltschonend, daher ist der Lagerplatz, für das zu erprobende Haufwerk, baustellennah zu suchen. Nach Abschluss der Maßnahme – Beprobung und Entsorgung vom Material - wird der Lagerplatz wieder geräumt. Grabenräumgut von Wolnzach nach Ottersried zu transportieren und dann eine Leerfahrt zurück nach Wolnzach, eine wirklich schlechte Idee bei den aktuellen Dieselpreisen. Kürzlich stand im Pfaffenhofener Kurier, dass es bei Bankettarbeiten zwischen Rohrbach und Ossenzhausen zu belastetem Material kommen wird. Ich kann nur hoffen, dass für die Umwelt ein temporärer, nah gelegener Lagerplatz gewählt wird, auf dem dann die Beprobung stattfindet und anschließend der Boden in eine zertifizierte Grube transportiert wird. Das LRA wird sicher ein Auge darauf haben.
Außenbereich
Eine Planung im Außenbereich bleibt selten folgenlos. Gleiches Recht für alle. Die Gemeinde kann nicht einen Einzelnen bevorzugen. Also baldiges Baurecht für die benachbarten Flächen. Das sind schlechte Aussichten für Ottersried und Gambach.
Planungskosten
Es wurde suggeriert, dass das Sondergebiet für die Gemeinde notwendig sei. Wie kann es sein, dass die Firma Schneider die Planungskosten tragen muss? Ich kann das leider nicht nachvollziehen.
Wurde der Betreiber explizit darauf hingewiesen, dass er nicht bauen kann, wie er will? Siehe Seite 22 geotechnisches Gutachten vom Grundbaulabor München.
Abwägung:
Der/die Verfasser/in der Stellungnahme hat die exakt identische Stellungnahme aus den Verfahrensschritten der frühzeitigen (§ 3 Abs. 1 BauGB) und förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) erneut abgegeben.
Die hierin enthaltenen Ausführungen zu Punkten wie z.B. Lärm- und Staubbelastung, Bewässerungskonzept, fehlender Wasseranschluss, Entwässerungskonzept, Lagerplatzproblematik, Außenbereich etc. sind nicht Gegenstand der erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen waren nur zu den erneut geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanes (in den Verfahrensunterlagen jeweils in ROT dargestellt) zulässig) und werden somit keiner weiteren Abwägung unterzogen.
Es wird an dieser Stelle auf die bereits hierzu ergangenen Abwägungen und Beschlussfassungen aus den beiden bezeichneten Verfahrensschritten nachrichtlich verwiesen. Neue Erkenntnisse haben sich diesbezüglich seither nicht ergeben.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7.1.16. Bürger 6
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
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ö
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|
7.1.16 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Ich bin mit meinem Grundstück Fl. Nr. XXXX, Gemarkung Rohrbach, Nachbar im Süden und Osten von dem geplanten Vorhaben. Weiter bin ich mit dem Flurstück XXXX Nachbar vom Zufahrtsweg.
1. Die überplanten Grundstücke liegen, genau wie mein Grundstück im Bereich des landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 11. Hügellandschaften des Donau-Isar -Hügelland. Wie Sie der Skizze des Regionalplanes entnehmen können. Von daher möchte ich auf den sensiblen Umgang mit diesen Flächen hinweisen. Ein Sondergebiet mit Lärm und belasteten Materialien in diesem Bereich und noch dazu im Außenbereich, das ist ein Schritt in die falsche Richtung. Meine Flurstücke und die dort lebenden Tiere würden durch Lärm, Staub, belasteten Staub und verschmutztes Wasser stark beeinträchtigt werden. Die detailliertere Ausführung ändert nichts an der Gesamtsituation.
2. In der Anlage zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist unter Punkt 2.5 Lärmvorbelastung, beschrieben, dass es dort Verkehrslärmimmissionen von der BAB 9 gibt. Das ist korrekt, ein annähernd gleichbleibender Pegel, je nach Tages-/Nachtzeit, ist in keinster Weise mit dem Abkippen von Bauschutt/Betonschutt vergleichbar. Da können Sie erst ein sehr lautes Rauschen und dann ein gewaltiges Donnern hören. Ebenso beim Befüllen des Brechers mit dem Grubenlader. Dieser Lärm ist erschreckend laut, deutlich lauter als die BAB 9. Die Ottersieder und die Tiere in meinem Wald werden das ganz sicher nicht überhören und werden erheblich gestört. Nachtaktive Tiere würden jedes Mal aufgeschreckt, während sie am Tag Ruhe halten. Ein unabhängiges Lärmgutachten/Staubgutachten liegt nach wie vor nicht vor, daher bestehe ich auf ein solches.
3. In der Planung ist kein Wasseranschluss vorgesehen. Um eine Staubbelastung zu vermeiden, will die Betreiberfirma angeblich bewässern, ich frage mich, wie das funktionieren kann? Eine Zisterne ist auf dem Planentwurf bei Nr. 10 zu finden, ca. 441,50 müNN. In trockenen bis sehr trockenen Sommern wie beispielsweise 2022, 2006 und 2003, ist die Zisterne sehr schnell leer, da können nicht einmal die zu pflanzenden Sträucher und Bäume gegossen werden. Wie soll dann noch die Brecheranlage bewässert werden. Beim Sieben von Böden kann nicht bewässert werden, da Matsch entstehen würde. Eine Staubbelastung ist aus meiner Sicht, wegen Wassermangels und aus der Arbeit an sich heraus, gegeben. Betonstaub oder anderer belasteter Staub auf meiner Wiese oder meinem Wald muss ich nicht hinnehmen. Betonstaub, den der Wind auf meine Flächen trägt, wird in Verbindung mit Regen zu einer harten Schicht und damit werden meine Grundstücke zu belastetem Boden! So kann man auch zu belastetem Boden kommen, unverschuldet wohlgemerkt. Alle Gutachten wurden von der Betreiberfirma bezahlt, wie könnte ich das akzeptieren.
Ohne Wasseranschluss, wie sollte dort ein Brand gelöscht werden? Baumaschinen sind durchaus mit landwirtschaftlichen Maschinen zu vergleichen. Davon haben 2022 gleich mehrere gebrannt.
Natürlich könnte Wasser antransportiert werden. Wo soll das Wasser entnommen werden? Aus der Ilm? Aus der Leitung ist es inzwischen ein zu wertvolles und kostspieliges Gut. Wer kontrolliert den Wasserstand? Keiner!
4. Zur Zisterne zurück: diese dient der Niederschlagswasseraufnahme von den befestigten Flächen oder Dächern. Für die Berechnung der Zisterne erwarte ich als Grundlage das aktuelle 100jährige Regenereignis, aber nach zahlreichen starkregen Ereignissen in diesem und dem letzten Jahr, wird es schwierig darauf zu Vertrauen. Ich gehe davon aus, dass die Zisterne, egal ob leer oder gefüllt, ganz schnell bei einem solchen Ereignis überfordert ist. Der Regen kommt ohne vorher zu fragen, ob die Zisterne leer ist oder voll. Wo läuft das, von belasteten Böden oder Betonstaub gesättigte Wasser hin? Letztendlich in die Ilm. Ein Gewässer 2. Ordnung. Vorher aber noch über mein Grundstück!! Das liegt nämlich noch tiefer, ca. 433,0 müNN. Die tiefste Stelle, des überplanten Gebietes, ist bei 435,00 müNN, die höchste Stelle 449,50 müNN, also 14,50 Höhenmeter. Das ist ein sehr beachtliches Gefälle auf einer Länge von ca. 250m. Da das Planungsgebiet, 2,4 ha zu 80% versiegelt werden darf, befürchte ich, dass eine, unter Umständen bereits volle Zisterne und ein kleines Regenbecken die Wassermassen nicht aufhalten können. Die Fläche der Betreiberfirma wird sicher nicht mit Lehm zu meinem Grundstück abgedichtet werden, also fließt das Wasser über mein Grundstück in den Durchlass unter der Autobahn und anschließend im Graben nach Rohrbach in die Ilm. Damit bin ich definitiv nicht einverstanden. Einen Notüberlauf über mein Flurstück werde ich nicht akzeptieren. In der Planung ist bisher auch keiner zu finden. Auf die Darstellung der Höhenlinien in den angrenzenden Flurstücken wurde in der Planung weiterhin verzichtet, um den extremen Höhenunterschied weiterhin zu verschleiern. Wo soll das Regenwasser hin, das nicht auf dem Sondergebiet zurückgehalten werden kann? Ich denke da an das Regenereignis in Bayern im August 2023. Ist das in der Berechnung bereits enthalten? Ich bitte um den Nachweis.


5. Auf einen Anschluss an das öffentliche Stromnetz wird in der Planung verzichtet. Es handelt sich bei dem Vorhaben um die Lagerung, bzw. Weiterverarbeitung von belasteten Materialien, die einem Gesetz für die Entsorgung unterliegen. Der Aushub ist zu beproben (von einem geologischen Labor), zu wiegen und zu entsorgen. Wie funktioniert das, wenn die Waage ausfällt, weil der Akku leer ist oder einfach abgeschaltet wird? Letzteres geht natürlich auch mit Strom vom Bayernwerk. Die Erdbewegungen sind nicht mehr nachvollziehbar, noch dazu, wenn die Transporte durch die Betreiberfirma erfolgen. Ohne Abwiegung und dokumentierte Transporte sehe ich enorme Probleme mit dem Bayerischen Abfallgesetzes (BayAbfG). Ein zusätzlicher Stromanschluss würde die Versorgung der Waage sichern und somit die Dokumentation der Transporte und Menge sicherstellen. Die korrekte Abwicklung wäre sichergestellt.
6. Aushub ab 50 m³ ist immer durch ein geologisches Labor zu beproben und je nach Belastung zu entsorgen. Die Planungsbüros und Baufirmen sind ernsthaft dazu angehalten, umweltfreundlich und sparsam mit Ressourcen umzugehen. Der Boden kann, je nach Belastung, nicht weiterverarbeitet werden. Weiß der Markt Wolnzach darüber Bescheid, dass das Räumgut aus Wolnzach`s Gräben nach Ottersried transportiert werden soll und dann wieder weiter zum Entsorger gefahren wird? Grabenräumgut ist in der Regel immer belastet. Wolnzach hat selbst Lagerflächen (z. B. Am Bahnhof). Will der Markt das wirklich? Das ist eher Umweltverschmutzung. Andere Gemeinden müssen kaum Räumgut entsorgen, da sie sich mit den Anrainern absprechen und das Räumgut am Feldrand aufgebracht werden darf. Wieder andere Gemeinden arbeiten mit der Verdrängungsmethode bei der Grabenräumung, dabei kommt es zu erheblich weniger Räumgut, das zu entsorgen ist. Zudem ist diese Methode sehr naturschonend. Es sollte festgelegt werden, aus welcher Entfernung Material angefahren werden darf. Auf Fuhr- und Übernahmescheinen ist das immer festzuhalten.
7. Auf der Planungsfläche wird jeglicher Aushub zwischengelagert. Woher weiß ich, dass auf der überplanten Fläche kein belasteter Aushub weiterverarbeitet wird, von dem der Staub dann mein Grundstück belasten wird? Meine Wiese ähnelt einem Biotop und würde Schaden nehmen. Man weiß immer erst nach der Beprobung um welches Material es sich handelt. Wie wird dort sichergestellt, dass belastetes Material nicht so lange gelagert wird, bis es ausgewaschen ist und dann aus Z2 z. B. Z 1.1 wird? Wie wird sichergestellt, dass kein belastetes Material „unter-/runtergemischt“ wird und mein Grundstück kontaminiert? Meiner Meinung nach fehlt hier eine Kontrollinstanz, wenn der Betreiber alles in einer Hand hat. Ist hierfür das Landratsamt zuständig? Wer stellt sicher, dass die Betreiberfirma Beprobungen durchführen lässt? Kann die Zuverlässigkeit des Betreibers bezüglich Aushüben und Grabenräumungen für die Gde. Rohrbach nachgewiesen werden?
8. Auf der Planung wird die Zufahrtsstraße bis direkt an mein Grundstück XXX dargestellt, das ist nicht in meinem Sinn. Ich bestehe hier auf ein Bankett.
9. In Ottersried gibt es keinen Gehweg. Durch den gesteigerten Schwerlastverkehr sind die Fußgänger und Radfahrer zusätzlich gefährdet. Ich bitte um eine deutliche Beschränkung der Fuhren je Tag. Senioren können nicht einfach schnell zur Seite springen.
10. Wie stellt die Gemeinde sicher, dass das Sondergebiet keinerlei Auswirkung auf den Wert meiner angrenzenden Grundstücke und meinen Grundstücken in Ottersried selbst hat? Ich bitte um Stellungnahme. Ich bestehe auf ein unabhängiges Gutachten.
11. Meine Wiese ist direkt vor meinem Wald, in der Senke. Ich denke, es handelt sich um eine wertvolle, zu schützende Fläche. Flurnummer XXXX Gemarkung Rohrbach
Planungsfläche im Außenbereich
Abwägung:
Der/die Verfasser/in der Stellungnahme hat die exakt identische Stellungnahme aus dem Verfahrensschritt der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 2 BauGB) erneut abgegeben.
Die hierin enthaltenen Ausführungen zu Punkten wie z.B. Lage, Lärmbelastung, fehlender Wasseranschluss, Niederschlagswasser, Strom, Zufahrtsstraße, belastetes Material, Wertminderung etc. sind nicht Gegenstand der erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen waren nur zu den erneut geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanes (in den Verfahrensunterlagen jeweils in ROT dargestellt) zulässig) und werden somit keiner weiteren Abwägung unterzogen.
Es wird an dieser Stelle auf die bereits hierzu ergangene Abwägung und Beschlussfassung aus dem bezeichneten Verfahrensschritt nachrichtlich verwiesen. Neue Erkenntnisse haben sich diesbezüglich seither nicht ergeben.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7.1.17. Bürger 7
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
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ö
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7.1.17 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Die bisher vorgebrachten Stellungnahmen gegen die Realisierung dieses „Sondergebietes“ kann ich nur aufrechterhalten.
Es verwundert, dass die Einwände und Fragen der Bürgerinnen und Bürger bei den Abwägungen der Gemeinderatsmitglieder keine Berücksichtigung findet. Ganz anders bei der Abwägung für die Vorlagen der Planungsbüros. Als Beispiel das Löschwasserkonzept. Hier wird lediglich ein Rahmen für die Feuerlöschung des Betriebes herangezogen und als ausreichend akzeptiert. Das Betriebsgelände ist aber auf zwei Seiten von einem hohen Waldbestand eingegrenzt. Wie wird das bewertet und in die Entscheidung einbezogen?
Meine Bitte ist, dass Sie unsere Bedenken ernst nehmen und die geplante Ansiedlung nochmals überdenken. Ihre Entscheidung bestimmt die Umgebung, in der unsere/Ihre Kinder und Enkelkinder leben werden.
Abwägung:
Die Ausführungen zur allgemeinen Ablehnung des Vorhabens bzw. zu der Thematik „Löschwasserkonzept“ sind nicht Gegenstand der erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen waren nur zu den erneut geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanes (in den Verfahrensunterlagen jeweils in ROT dargestellt) zulässig) und werden somit keiner weiteren Abwägung unterzogen.
Ungeachtet dessen sei nachrichtlich darauf hingewiesen, dass zu den vorgebrachten Einwendungen in den vorangegangenen Verfahrensschritten bereits ausführlich Stellung genommen wurde. Neue Erkenntnisse haben sich hierzu seither nicht ergeben.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7.1.18. Bürger 8
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
09.04.2025
|
ö
|
|
7.1.18 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Die bisher vorgebrachten Stellungnahmen gegen die Realisierung dieses „Sondergebietes“ kann ich nur aufrechterhalten.
Es verwundert, dass die Einwände und Fragen der Bürgerinnen und Bürger bei den Abwägungen der Gemeinderatsmitglieder keine Berücksichtigung findet. Ganz anders bei der Abwägung für die Vorlagen der Planungsbüros. Als Beispiel das Löschwasserkonzept. Hier wird lediglich ein Rahmen für die Feuerlöschung des Betriebes herangezogen und als ausreichend akzeptiert. Das Betriebsgelände ist aber auf zwei Seiten von einem hohen Waldbestand eingegrenzt. Wie wird das bewertet und in die Entscheidung einbezogen?
Meine Bitte ist, dass Sie unsere Bedenken ernst nehmen und die geplante Ansiedlung nochmals überdenken. Ihre Entscheidung bestimmt die Umgebung, in der unsere/Ihre Kinder und Enkelkinder leben werden.
Abwägung:
Die Ausführungen zur allgemeinen Ablehnung des Vorhabens bzw. zu der Thematik „Löschwasserkonzept“ sind nicht Gegenstand der erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen waren nur zu den erneut geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanes (in den Verfahrensunterlagen jeweils in ROT dargestellt) zulässig) und werden somit keiner weiteren Abwägung unterzogen.
Ungeachtet dessen sei nachrichtlich darauf hingewiesen, dass zu den vorgebrachten Einwendungen in den vorangegangenen Verfahrensschritten bereits ausführlich Stellung genommen wurde. Neue Erkenntnisse haben sich hierzu seither nicht ergeben.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7.1.19. Bürger 9
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
09.04.2025
|
ö
|
|
7.1.19 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Die bisher vorgebrachten Stellungnahmen gegen die Realisierung dieses „Sondergebietes“ kann ich nur aufrechterhalten.
Es verwundert, dass die Einwände und Fragen der Bürgerinnen und Bürger bei den Abwägungen der Gemeinderatsmitglieder keine Berücksichtigung findet. Ganz anders bei der Abwägung für die Vorlagen der Planungsbüros. Als Beispiel das Löschwasserkonzept. Hier wird lediglich ein Rahmen für die Feuerlöschung des Betriebes herangezogen und als ausreichend akzeptiert. Das Betriebsgelände ist aber auf zwei Seiten von einem hohen Waldbestand eingegrenzt. Wie wird das bewertet und in die Entscheidung einbezogen?
Eine eindringliche Bitte ist, dass Sie unsere Bedenken ernst nehmen und die geplante Ansiedlung nochmals überdenken. Lebensqualität ist ein hoher Wert, der Beachtung verdient.
Abwägung:
Die Ausführungen zur allgemeinen Ablehnung des Vorhabens bzw. zu der Thematik „Löschwasserkonzept“ sind nicht Gegenstand der erneuten Auslegung gem. § 4a Abs. 3 i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB (Stellungnahmen waren nur zu den erneut geänderten und ergänzten Teilen des Bebauungsplanes (in den Verfahrensunterlagen jeweils in ROT dargestellt) zulässig) und werden somit keiner weiteren Abwägung unterzogen.
Ungeachtet dessen sei nachrichtlich darauf hingewiesen, dass zu den vorgebrachten Einwendungen in den vorangegangenen Verfahrensschritten bereits ausführlich Stellung genommen wurde. Neue Erkenntnisse haben sich hierzu seither nicht ergeben.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7.2. Behandlung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der 2. erneuten förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
09.04.2025
|
ö
|
|
7.2 |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 12.03.2025 die nochmalige Änderung der Planfassung beschlossen und gebilligt.
Diese umfasst ausschließlich
- die geringfügige redaktionelle Modifizierung der Begrifflichkeiten in der Legende des Vorhaben- und Erschließungsplanes (Teil 1) sowie
- die Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes durch Ergänzung der Ansichten der geplanten (oberirdischen) baulichen Anlagen (dargestellt in einem neuen Teil 2 zum Vorhaben- und Erschließungsplan).
Alle weiteren Verfahrensunterlagen blieben unverändert.
Der ausgearbeitete Änderungsentwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes - sowie nachrichtlich ergänzend nochmal alle weiteren Verfahrensunterlagen – und den bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt vorliegenden umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen hat in der Zeit vom 14.03.2025 bis einschließlich 31.03.2025 in der Gemeindeverwaltung nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. In diesem Zeitraum konnten die Verfahrensunterlagen eingesehen werden (einschließlich Internetveröffentlichung) und es bestand die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB bis einschließlich 31.03.2025 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Stellungnahmen konnten jedoch nur noch zu den bezeichneten geänderten bzw. ergänzten Teilen der Verfahrensunterlagen abgegeben werden.
Im Rahmen der erneuten förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sind nachfolgende Stellungnahmen abgegeben worden:
Behörden und Träger öffentlicher Belange (Stellungnahmen mit Anregungen oder Bedenken):
- Bayernwerk Netz GmbH (Schreiben vom 18.03.2025)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Immissionsschutz (Schreiben vom 21.03.2025)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Verkehrswesen (Schreiben vom 14.03.2025)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Brandschutzdienststelle (Schreiben vom 13.03.2025)
- Landkreis Pfaffenhofen – Kreiseigener Tiefbau (Schreiben vom 17.03.2025)
- Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen (Schreiben vom 17.03.2025)
Behörden und Träger öffentlicher Belange (Stellungnahmen ohne Anregungen oder Bedenken):
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ingolstadt-Pfaffenhofen (Schreiben vom 28.03.2025)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bauleitplanung (Schreiben vom 17.03.2025)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Naturschutz (Schreiben vom 24.03.2025)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Denkmalschutz (Schreiben vom 21.03.2025)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Bodenschutz (Schreiben vom 24.03.2025)
- Landratsamt Pfaffenhofen – KUS (Schreiben vom 18.03.2025)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Kommunale Angelegenheiten (Schreiben vom 24.03.2025)
- Landratsamt Pfaffenhofen – Energie und Klimaschutz (Schreiben vom 18.03.2025)
- Planungsverband Region Ingolstadt (Schreiben vom 20.03.2025)
- Bayer. Bauernverband (Schreiben vom 26.03.2025)
- Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH (Schreiben vom 14.03.2025)
- Gemeinde Pörnbach (Schreiben vom 14.03.2025)
- IHK für München und Oberbayern (Schreiben vom 01.04.2025)
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange gaben keine Stellungnahme ab, so dass hiermit von diesen Fachstellen Einverständnis mit der Planung angenommen wird:
- Landratsamt Pfaffenhofen – Wasserrecht
- Landratsamt Pfaffenhofen – Veterinäramt
- Landratsamt Pfaffenhofen – Gesundheitsamt
- Landratsamt Pfaffenhofen – Kreisheimatpflege
- Handwerkskammer für München und Oberbayern
- Regierung von Oberbayern – Gewerbeaufsichtsamt
- Die Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Südbayern
- Markt Reichertshofen
- Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt
- Freiwillige Feuerwehr Rohrbach
- Regierung von Oberbayern – Höhere Landesplanungsbehörde
- Bund Naturschutz in Bayern e.V., Ortsgruppe Wolnzach/Rohrbach
- Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V.
- Inexio GmbH
- Landratsamt Pfaffenhofen – Gesundheitsamt
- Anumar Solar GmbH
- Deutsche Telekom
- E.ON Netz GmbH
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Pfaffenhofen
- Stadt Pfaffenhofen
- Stadt Geisenfeld
- Markt Wolnzach
Stellungnahmen von Bürgern:
- Bürger 1 (Schreiben vom 31.03.2025)
Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden einer Abwägung unterzogen und dazu wie folgt Stellung genommen:
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7.2.1. Bayernwerk Netz GmbH
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
09.04.2025
|
ö
|
beschließend
|
7.2.1 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Der Netzbetrieb des Stromnetzes liegt bei der Bayernwerk Netz GmbH. Daher nehmen wir Stellung zu Ihrem Schreiben.
Kabelplanung(en):
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich. Eine Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich. Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayernwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird.
Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen so weit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen. Die Standarderschließung für Hausanschlüsse deckt max. 30 kW ab. Werden aufgrund der Bebaubarkeit oder eines erhöhten elektrischen Bedarfs höhere Anschlussleistungen gewünscht, ist eine gesonderte Anmeldung des Stromanschlusses bis zur Durchführung der Erschließung erforderlich.
Transformatorenstation(en):
Zur elektrischen Erschließung der kommenden Bebauung wird die Errichtung einer neuen Transformatorenstation erforderlich. Hierfür bitten wir Sie, eine entsprechende Fläche von ca. 35 qm uns für den Bau und Betrieb einer Transformatorenstation in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zur Verfügung zu stellen. Der Standort sollte im Bereich FL. 1769 eingeplant werden. Bereits bei Baubeginn der ersten Gebäude muss verbindlich gewährleistet sein, dass wir über die Stationsgrundstücke verfügen können. Zu dem Zeitpunkt müssen befestigte Verkehrsflächen vorhanden sein, die von LKW mit Tieflader befahren werden können. Das beiliegende “Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns bei weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.
Abwägung:
Die Ausführungen in der Stellungnahme werden zur Kenntnis genommen. Das Sondergebiet soll autark betrieben werden, d.h. es wird kein Stromanschluss erforderlich. Der Strombedarf wird über eine PV-Anlage gedeckt.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Abwägungsvorschlag zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7.2.2. Landratsamt Pfaffenhofen - Immissionsschutz
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
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ö
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|
7.2.2 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Die Gemeinde Rohrbach plant die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried". Hierzu folgt nun nach nachmaliger Änderung der Bebauungsplanfassung die 3. Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden. Die Stellungnahmen sollen sich nur auf die erneut geänderten und ergänzten Teile des Bebauungsplans bzw. der Verfahrensunterlagen (in ROT dargestellt) beziehen.
Planzeichnung:
In der Planzeichnung wurden keine Änderungen eingearbeitet, die den Immissionsschutz betreffen.
Begründung:
In der Begründung unter Kapitel 2 wird nun kurz auf die abfallwirtschaftliche Einordnung des beantragten Betriebs Bezug genommen. Zusätzlich wird auf das benötige Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) verwiesen und angemerkt, dass dieses mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt wird.
Hierzu wird angemerkt, dass die geplanten Tätigkeiten zur Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Abfällen (Nr. 8.12.2 Anhang 1 der 4. BlmSchV) und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen (Nr. 8.11.2.4 Anhang 1 der 4. BlmSchV) nur zu einem vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §19 BImSchG führen würden.
Jedoch steht es dem Antragssteller nach § 19 Abs. 3 BlmSchG offen, auch ein vereinfachtes Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Bisher wurde noch kein Antrag gestellt.
Ansonsten sind keine Änderungen bekannt, die den Immissionsschutz betreffen.
Umweltbericht:
Im Umweltbericht wurden keine Änderungen eingearbeitet. die den Immissionsschutz betreffen.
Es wird auf die vorherigen Stellungnahmen vom Immissionsschutz zum Bauleitplanverfahren hingewiesen.
Abwägung:
Die Stellungnahme entspricht inhaltlich vollumfänglich der Stellungnahme zur 1. erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen und auf die dortige Abwägung und Beschlussfassung verwiesen. Neue Einwendungen oder Gesichtspunkte, die einer erneuten Abwägung zuzuführen wären, haben sich dadurch nicht ergeben.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Weitere Änderungen oder Ergänzungen werden nicht vorgenommen.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
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7.2.3. Landratsamt Pfaffenhofen - Verkehrswesen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
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ö
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|
7.2.3 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Bei der Änderung und Ergänzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes zum Bebauungsplan Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried" wurden keine straßenverkehrsrechtlichen Aspekte geändert oder ergänzt. Es wird deshalb auf die Stellungnahme vom 08.04.2024 verwiesen.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Abwägung und Beschlussfassung zur Stellungnahme vom 08.04.2024 verwiesen. Neue Einwendungen oder Gesichtspunkte, die einer erneuten Abwägung zuzuführen wären, haben sich dadurch nicht ergeben.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen werden nicht vorgenommen.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
zum Seitenanfang
7.2.4. Landratsamt Pfaffenhofen - Brandschutzdienststelle
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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|
7.2.4 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Zum Bebauungsplan ergeben sich für den abwehrenden Brandschutz keine Änderungen. Die Stellungnahme vom 22.11.2022 bleibt gültig.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Abwägung und Beschlussfassung zur Stellungnahme vom 22.11.2022 verwiesen. Neue Einwendungen oder Gesichtspunkte, die einer erneuten Abwägung zuzuführen wären, haben sich dadurch nicht ergeben.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen werden nicht vorgenommen.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
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7.2.5. Landkreis Pfaffenhofen – Kreiseigener Tiefbau
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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7.2.5 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Bezüglich der Änderung des Bebauungsplans Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“ verweisen wir auf die Stellungnahme vom 18.03.2024. Diese bleibt weiterhin in vollem Umfang erhalten.
Abwägung:
Die Stellungnahme entspricht inhaltlich vollumfänglich der Stellungnahme zur 1. erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Die Stellungnahme wird daher zur Kenntnis genommen. Neue Einwendungen oder Gesichtspunkte, die einer erneuten Abwägung zuzuführen wären, haben sich dadurch nicht ergeben.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen zum Entwurfsstand des Bebauungsplanes werden nicht vorgenommen.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
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7.2.6. Abfallwirtschaftsbetrieb Pfaffenhofen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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|
7.2.6 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 27.09.2022.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Abwägung und Beschlussfassung zur Stellungnahme vom 27.09.2022 verwiesen. Neue Einwendungen oder Gesichtspunkte, die einer erneuten Abwägung zuzuführen wären, haben sich dadurch nicht ergeben.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen werden nicht vorgenommen.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
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7.2.7. Bürger 1
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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beschließend
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7.2.7 |
Sachverhalt
Stellungnahme:
Hiermit widerspreche ich zu oben genannten Vorhaben (Bekanntmachung über die erneute Auslegung des Planentwurfes für die Aufstellung eines Bebauungsplanes (Nr. 48) und über die 11. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rohrbach). Meine bereits eingegangenen Bedenken behalten ihre Gültigkeit.
Weiterhin verweise ich auf die Datenschutz-Grundverordnung!
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Neue Einwendungen oder Gesichtspunkte, die einer erneuten Abwägung zuzuführen wären, haben sich dadurch nicht ergeben. Es wird daher auf die Abwägung und Beschlussfassung zu den bereits eingegangenen Stellungnahmen der Person verwiesen.
An der Planung wird weiterhin festgehalten. Änderungen oder Ergänzungen werden nicht vorgenommen.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.
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7.3. Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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|
7.3 |
Sachverhalt
Die erforderlichen Verfahrensschritte zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“ wurde allesamt soweit durchgeführt, dass nunmehr zum Abschluss der Satzungsbeschluss ansteht.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt gemäß §§ 9, 10 und 12 des Baugesetzbuches (BauGB) auf Basis
- der Beschlüsse vom 15.11.2023 zur Abwägung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB,
- der Beschlüsse vom 18.09.2024 zur Abwägung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB sowie
- der Beschlüsse vom 09.04.2025 zur Abwägung der eingegangenen Anträge und Stellungnahmen im Rahmen der erneuten förmlichen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 BauGB
den von den Planungsbüros Schwarz (Stadtplaner), München, sowie Köppel (Landschaftsarchitekt), Mühldorf, gefertigten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 48 „Sondergebiet Lagerplatz mit Recycling- und Aufbereitungsanlage Ottersried“ samt Vorhaben- und Erschließungsplan, Begründung, Umweltbericht, Geländeschnitten und den weiteren dazugehörigen Verfahrensunterlagen (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung einschl. faunistischer Untersuchung, geotechnisches Gutachten mit Bericht zur Dimensionierung der Regenwasserversickerung, schalltechnische Untersuchung, Immissionsprognose Staub, Löschwasserkonzept, Entwässerungskonzept, betriebsorganisatorisches Konzept Schutzabstand Hopfengarten, Übersicht Regeleinsatzstoffe sowie Betriebsbeschreibung Fa. Schneider) mit den heute beschlossenen redaktionellen Änderungen und Ergänzungen als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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7.4. zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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|
7.4 |
Sachverhalt
Gemäß § 10a Abs. 1 BauGB ist dem wirksamen Bebauungsplan eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im Bebauungsplan-Verfahren berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Die Erstellung der zusammenfassenden Erklärung wird durch die Verwaltung und den Planern zum Abschluss des Verfahrens erstellt und den Verfahrensunterlagen zur BPL-Aufstellung beigefügt. Der wirksame Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird ergänzend in das Internet eingestellt.
Hierzu bedarf es keiner gesonderten Beschlussfassung. Der Gemeinderat nimmt dies zustimmend zur Kenntnis.
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8. Solarpark Rohr
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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|
8 |
zum Seitenanfang
8.1. Allgemeines zum Projekt
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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|
8.1 |
Sachverhalt
In der Sitzung vom 12.02.2025 wurde das Projekt „Solarpark Rohr“ von der Fa. Anumar vorgestellt. Nunmehr gilt es, über die förmliche Einleitung des erforderlichen Bauleitplanverfahrens zu entscheiden.
Der in der Sitzung vom 12.02.2025 vorgestellte Geltungsbereich umfasste die Grundstücke Fl.Nrn. 245, 246, 247, 248, 288, 290, 291, 297, 305, Gemarkung Rohr (Gesamtfläche rund 18 ha). Zwischenzeitlich hat sich noch eine Erweiterung um die Fläche Fl.Nr. 304, Gem. Rohr (14.310 m²) sowie um eine Teilfläche des gemeindlichen, nicht mehr benötigten Feldweges Fl.Nr. 289, Gem. Rohr (ca. 851 m²) ergeben. Beide Flächen sind nach der gemeindlichen PV-Standortstudie geeignet und sollen daher in den künftigen Umgriff des Solarparks aufgenommen werden. Die neue Gesamtfläche beträgt demnach ca. 19,5 ha.
Der Gesamtumgriff des geplanten Solarparks ist in beiliegendem Lageplan farblich dargestellt.
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8.2. Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 52 "Solarpark Rohr"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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|
8.2 |
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Aufstellung des vorhabengezogenen Bebauungsplanes Nr. 52 im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB für das Gebiet
„Solarpark Rohr“
das wie folgt umgrenzt ist:
im Norden:
|
durch die öffentlichen Feldwege Fl.Nr. 125, Gemarkung Gambach, und Fl.Nrn. 281, 295, 308, Gemarkung Rohr, sowie der nördlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 288, Gemarkung Rohr
|
im Osten:
|
durch die öffentlichen Feldwege Fl.Nrn. 281, 289, 295, Gemarkung Rohr, sowie der östlichen Grundstücksgrenzen der Fl.Nrn. 247, 248/Tfl., 288, Gemarkung Rohr
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im Süden:
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durch den öffentlichen Feldweg Fl.Nr. 270, Gemarkung Rohr, sowie der südlichen Grundstücksgrenzen der Fl.Nrn. 248/Tfl., 291/Tfl., 297, Gemarkung Rohr
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im Westen:
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durch die öffentlichen Feldwege Fl.Nrn. 600, 250, 295, Gemarkung Rohr, sowie der westlichen Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 291/Tfl., Gemarkung Rohr
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Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 245, 246, 247, 248/Tfl., 288, 289/Tfl., 290, 291/Tfl., 297, 304 und 305, Gemarkung Rohr, und ist im beiliegenden Lageplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, farbig umgrenzt.
Es ist beabsichtigt, ein Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO einschließlich einer entsprechenden Eingrünung für die Errichtung eines Solarparks (Freiflächen-Photovoltaikanlage) festzusetzen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Dokumente
Download BPL Nr. 52 "Solarpark Gambach"_Lageplan räumlicher Umgriff.pdf
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8.3. Beschluss zur 15. Änderung des Flächennutzungsplanes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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|
8.3 |
Sachverhalt
Für den geplanten „Solarpark Rohr“ (siehe Verfahren zur „Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 52 „Solarpark Rohr“) auf den Fl.Nrn. 245, 246, 247, 248/Tfl., 288, 289/Tfl., 290, 291/Tfl., 297, 304 und 305, Gemarkung Rohr, bedarf es der Änderung des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Rohrbach in Form der 15. Änderung.
Der Änderungsbereich umfasst die Grundstücke Fl.Nrn. 245, 246, 247, 248/Tfl., 288, 289/Tfl., 290, 291/Tfl., 297, 304 und 305, Gemarkung Rohr und ist im beiliegenden Lageplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist, farbig umgrenzt. Die vorstehend bezeichneten Grundstücke sind bisher als landwirtschaftliche Flächen im Flächennutzungsplan dargestellt. Als künftige Art der baulichen Nutzung soll nunmehr ein „Sondergebiet Photovoltaik“ (i.S. von § 11 Abs. 2 BauNVO) mit entsprechender Eingrünung (Ausgleichsfläche) dargestellt werden.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes im bezeichneten Umfang für die Grundstücke Fl.Nrn. 245, 246, 247, 248/Tfl., 288, 289/Tfl., 290, 291/Tfl., 297, 304 und 305, Gemarkung Rohr.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 2
Dokumente
Download 15. FNP-Änderung "Solarpark Gambach"_Lageplan räumlicher Umgriff.pdf
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9. Entscheidung über Antrag auf Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 4 "Rinnberg"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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|
9 |
Sachverhalt
Der Eigentümer des Grundstückes „Rinnberg 1a“ (Fl.Nr. 74, Gemarkung Gambach), beabsichtigt die Errichtung eines weiteren Wohnhauses (Grundfläche ca. 10x12 m, EG+OG, flaches Satteldach) mit Garage im östlichen Bereich des Grundstückes. An das straßenseitige bestehende Garagengebäude soll die neue Garage sowie im weiteren Anschluss das Wohngebäude angebaut werden.
Für die Realisierung des Bauvorhabens bedarf es einer Änderung der rechtskräftigen Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“ vom 10.04.2002 in folgenden Punkten:
- Geschossigkeit (2-geschossig statt E+D)
Dachneigung (12 Grad statt 35-42 Grad)
Lage Streuobstwiese (Verlagerung nach Süden)
Aus ortsplanerischer und städtebaulicher Sicht fügt sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung ein. Die bestehende Gebäudeflucht des vorhandenen Garagenbaus wird aufgenommen, so dass ein homogener Ortsrand von Rinnberg entsteht und das Ortsbild gewahrt bleibt. Der Garagenneubau gliedert sich höhemäßig exakt an den Bestand an. Das Wohngebäude ergänzt sich in seiner 2-geschossigen Erscheinungsform – wie bereits in Rinnberg ortstypisch vorhanden – ebenfalls verträglich. Bereits im westlichen Geltungsbereich der Innenbereichssatzung wurde einem Wohngebäude in E+1-Bauweise durch Teilaufhebung der Satzung im Jahre 2020 entsprochen. Es entsteht eine Art „Hofcharakter“, welche in Rinnberg bei den landwirtschaftlichen Anwesen in ähnlicher Form wiederzufinden ist. Die Wahl des niedrigeren Satteldaches ist im Hinblick auf die Gesamthöhe des Gebäudes (niedriger als das Bestandswohngebäude) und dem damit verbundenen Kriterium des Einfügens zu begrüßen.
Im zur Bebauung vorgesehenen Teilbereich ist eine Streuobstwiese festgesetzt. Mit der Errichtung des bestehenden Garagengebäudes (im Wege einer Einzelbaugenehmigung) wurde dieser Bereich bereits in seiner Funktion aufgeweicht und die Obstbaumwiese auf der gleichen Fl.Nr. Richtung Süden verlegt und sogar vergrößert. Der Funktionszweck sowie der dauerhafte Erhalt der Obstbaumwiese ist damit gewährleistet (Aufnahme in den räumlichen Geltungsbereich der Satzung).
Die Erschließung des rückwärtigen Grundstücksbereiches erfolgt über die bestehende Hofeinfahrt (Anbindung an die Ortsstraße in Rinnberg). Für den Anschluss des neuen Wohngebäudes an die Wasserversorgung/Kanalisation bedarf es einer Sondervereinbarung für die Zweit-Hausanschlüsse (Kostentragung komplett durch den Bauherrn). Der Antragsteller hat sich zur Übernahme der anfallenden Planungskosten bereiterklärt. Mit einer städtebaulichen Vereinbarung zur Regelung der Eigennutzung des geplanten Wohnhauses einschließlich eines angemessenen Bauzwanges (max. 10 Jahre) erklärt sich der Antragsteller ebenfalls einverstanden. Sollte der Bauverpflichtung nicht nachgekommen werden, ist die Satzungsänderung auf Kosten des Antragstellers wieder rückgängig zu machen.
In heutiger Sitzung geht es zunächst um eine Grundsatzentscheidung, bevor in das Satzungsänderungsverfahren eingestiegen wird.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Antrag zur Änderung der Innenbereichssatzung Nr. 4 „Rinnberg“ im bezeichneten Umfang zu. Die Verwaltung wird mit der Einleitung des Verfahrens beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
Dokumente
Download IBS Rinnberg.pdf
Download Rinnberg_Lageplan_250129.pdf
Download Rinnberg_Lageplan_Luftbild_250129.pdf
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10. Beschluss über Gewährung eines Defizits der Caritas Mittags- und Hausaufgabenbetreuung Schuljahr 2023/2024
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
09.04.2025
|
ö
|
beschließend
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10 |
Sachverhalt
Das Caritas Zentrum Pfaffenhofen bittet die Gemeinde Rohrbach um Übernahme des erhöhten Defizites in Höhe von 12.542,36 € für die Mittags- und Hausaufgabenbetreuung für das Schuljahr 2023/2024.
Bei 3.090 geleisteten Personalstunden mit einer durchschnittlichen Zahl von 76 angemeldeten Kindern ergibt sich das genannte Defizit, wie folgt:
Einnahmen:
Elternbeiträge 86.218,50 €
Zuschuss v. Regierung von Oberbayern 40.800,00 €
Summe der Einnahmen 127.018,50 € 127.018,50 €
Ausgaben:
Personalkosten 110.982,86 €
Verwaltungspauschale (10,-- € /Kind/Monat) 7.630,00 €
Spielgelder 1.827,05 €
Sachkosten (30,-- €/Gruppe HAB/Monat) --,-- €
Ausgaben für Essen 19.120,95 €
Summe der Ausgaben 139.560,86 € 139.560,86 €
Ergebnis Defizit 12.542,36 €
In den letzten Jahren sahen die Zahlungen an die Caritas Pfaffenhofen, wie folgt aus:
im Jahr 2019 Defizit in Höhe von 3.266,68 €
im Jahr 2020 kein Defizit
im Jahr 2021 Defizit in Höhe von 165,61 €
im Jahr 2022 kein Defizit
Bisher war in den Bedarfsplanungen der vergangenen Jahre vereinbart, dass das Defizit in Höhe von 6.000,-- € pro Jahr übernommen wird.
Die Geschäftsleiterin Frau Zeller von der Caritas Pfaffenhofen hat eine detaillierte Darstellung und Berechnungsinfos über das vorliegende Defizit für das Schuljahr 2023/2024 vorgelegt. Zudem erklärt sie, dass für die kommenden Jahre das Defizit auf 6000,-- € pro Gruppe im Jahr erforderlich sein wird (also von 6.000,-- € auf 18.000,-- € jährlich).
Für das Schuljahr 2026/2027 und die kommenden Jahre soll es eine geregelte Defizitvereinbarung mit dem Caritas Zentrum Pfaffenhofen geben.
Auf die Schreiben des Caritaszentrums Pfaffenhofen vom 17. Dezember 2024 und 09. März 2025 darf verwiesen werden.
Bei den nachstehenden Gemeinden wurde nachgefragt, wie hier der Sachverhalt abgearbeitet wird:
- Gemeinde Münchsmünster: Es erfolgt eine Gesprächstermin mit der Geschäftsleitung der Caritas in etwa 2 Wochen zum Thema statt.
- Markt Manching: Antrag von der Caritas liegt vor, Erläuterungsbedarf seitens der Caritas muss noch erfolgen.
- Gemeinde Ernsgaden: Antrag von der Caritas liegt vor. Erläuterung seitens der Caritas fehlt, dann wird Entscheidung vom Gemeinderat gefällt.
Anmerkung: Vergleich mit Defizit pro Kind in den Kindertageseinrichtungen nicht aussagekräftig, da hier Kosten der Gebäude usw. eingerechnet sind und hier die Kinderbetreuung in anderer Art und Weise vorgenommen wird.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass das Defizit der Gemeinde Rohrbach für die Mittags- und Hausaufgabenbetreuung für das Schuljahr 2023/2024 in Höhe von 12.542,36 € übernommen wird und die entsprechende Zahlung an das Caritas Zentrum Pfaffenhofen zu erfolgen hat. Das Defizit wird für die kommenden Jahre pro Gruppe auf 6.000,-- € jährlich festgelegt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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11. Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/2027
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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beschließend
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11 |
zum Seitenanfang
11.1. Vorstellung und Billigung der Machbarkeitsstudie
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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|
11.1 |
Sachverhalt
Im April 2024 wurde erstmals die Angelegenheit im Gemeinderat besprochen und die Grundsatzbeschlüsse gefasst, dass neue Betreuungsplätze im Schulhaus geschaffen werden. Zudem sollte die Realisierbarkeit einer Zubereitungsküche in der Schule mit der Möglichkeit die angrenzende Kindertageseinrichtungen, damit zu versorgen, geprüft werden.
Der Auftrag zur Erstellung einer Machbarkeitsstudie wurde an das Ing.-Büro Eichenseher aus Pfaffenhofen vergeben.
Ergebnisse dieser Machbarkeitsstudie, die durch die Ingenieurs-Büros Eichenseher (Objektplanung) und Hubert + Freihart (Fachplaner für Heizung-, Lüftung-, und Sanitär) erarbeitet wurden, sind:
- guter baulicher Zustand des Schulgebäudes
diverse bauliche Veränderungen mit entsprechenden Baugenehmigungen – Bestandschutz gegeben mit teilweisen Abweichungen
bei genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen – Möglichkeit der Bauaufsichtsbehörde eines bauaufsichtlichen Eingreifens
Brandschutz und Barrierefreiheit nach der heutigen Rechtslage anzupassen
nach heutigen Standards würde man heute ein Schulgebäude anders bauen
Die Verwaltung sollte nachstehende Eckpunkte zur weiteren Vorgehensweise prüfen:
- Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Barrierefreiheit mit Ergänzung Aufzugsanlagen
- Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zur Brandschutzertüchtigung
- der Errichtung eines ausreichenden Mensa-Anbaues
- die Ausführung der Küchengestaltung insbesondere des Umfanges sowie der Art der Essensaufbereitung bzw. -ausgabe kritisch zu hinterfragen und fachlich prüfen zu lassen
- Festlegung eines Zeitplanes zur Umsetzung der Maßnahmen unter Beachtung der Fördermittelfristen sowie der jeweiligen Haushaltslage
- Abstimmung der erarbeiteten Maßnahmenvorschläge mit der Fördermittelstelle (siehe) TOP 13.3)
Zu den genannten Nummern kann mitgeteilt werden:
Zeitschiene insgesamt:
- Bis Ende Herbst 2025 Durchführung VgV-Verfahren
- Ab November 2025 Start Objektplanung zusammen mit Fachplaner
- Bauantrag-Genehmigung bis Sommer 2026
- Ausschreibung der Maßnahmen/Teil-Bauabschnitte spätestens im Sommer 2026, besser noch früher
- Baubeginn ab Herbst 2026
- Fertigstellung zum Schuljahresbeginn 2027
Die Zeitplanung ist sehr straff getaktet, aber laut Herrn Eichenseher machbar.
Küchenplanung:
Mit der Küchenplanung wurde die Fa. Pulz GmbH, Ingolstadt beauftragt eine Kostenschätzung zur genannten Küche „Cook & Chill“ für die Mensa in der Landrat-Koch-Grund- und Mittelschule zu erarbeiten.
Die Kosten für die küchentechnische Einrichtung in der vorgestellten Schulküche laut Machbarkeitsstudie belaufen sich auf ca. 162.000,-- €
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt das Ergebnis der Machbarkeitsstudie zur baulichen Ertüchtigung der Schulgebäude mit Küchenplanung in der Landrat v. Koch Grund- und Mittelschule für die Sicherstellung des Rechtsanspruches Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder ab dem Schuljahr 2026/2027 zustimmend zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
11.2. Information über die Förderkulisse
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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beschließend
|
11.2 |
Sachverhalt
Förderung:
Bei der Machbarkeitsstudie zur Ganztagsbetreuung wurde folgende Grobschätzung erarbeitet, die nun mit den entsprechenden (voraussichtlichen) Fördersätzen hinterlegt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass schlussendlich nur die förderfähigen Kosten gefördert werden, deren Höhe erst mit Vorliegen einer Genehmigungsplanung per Förderbescheid definiert wird.
Ergänzend wird noch mitgeteilt, dass die Fläche im Schulgebäude, die nun für die Ganztagsbetreuung ertüchtigt werden kann, ca. 220 Quadratmeter beträgt. Bei der Vorgabe, dass pro Kind eine Fläche von 1 bis 2,5 Quadratmeter zur Verfügung gestellt werden muss, kann die Zahl der neu zu schaffenden Betreuungsplätze von 75 auf 95 erhöht werden. Somit können in der gesamten Mittags- und Hausaufgabenbetreuung statt 150 sogar 170 Plätze anerkannt und somit auch gefördert werden.
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Maßnahme
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Kosten
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Förderart
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Förderung
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a)
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Vorbeugender Brandschutz
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760.000 €
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FAZR 50 %
Umbau
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ca. 380.000 €
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b)
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Barrierefreiheit
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740.000 €
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FAZR 50 %
Umbau
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ca. 370.000 €
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c)
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Mittagsbetreuung/ Mensa
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2.470.000 €
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FAZR 65 %
Erweiterung
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ca. 1.592.500 €
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d)
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Sanierungsbedarf/ Instandhaltung: Dachsanierung, Hitzeschutz, Beleuchtungstausch, Feuchteschäden … zur Schaffung der 170 Mittagsbetreuungs-plätze
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1.050.000 €
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Ganztags-Richtlinie
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6.000 € pro rechtsanspruchserfüllendem Platz:
6.000 € * 170 Plätze = 1.020.000 €
Keine Förderung nach FAZR, da zur Förderfähigkeit ein Schwellenwert von 20 % (= Sanierungs- + Umbaukosten) eines Neubaus einer Schule überschritten werden muss.
Im Zuge des Förderantrags bei Vorliegen der Planung wird darauf hingewirkt, noch möglichst viele Maßnahmen in die FAZR-Förderung einfließen zu lassen.
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KOSTEN
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5.020.000 €
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FÖRDERUNG
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Ca. 3.362.500 €
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DELTA
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Ca. 1.657.500 €
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Bei der Förderung von 50 % nach FAZR handelt es sich um einen Orientierungswert für eine „normale“ Gemeinde. Der tatsächliche Fördersatz kann somit abweichen. Vorbehalt der Förderungen ist, dass die schulaufsichtliche Genehmigung entsprechend ausgesprochen und das Raumprogramm in Ordnung ist. Eine vorherige Auskunft ist durch die Regierung von Oberbayern nicht einholbar.
Zudem ist zu beachten, dass keine Doppelförderungen möglich sind. Folgende Förderprogramme können nicht gemeinsam beantragt werden:
- Landesmittelprogramme wie Städtebauförderung und FAZR.
Bundesmittelprogramm wie BEG (15 % für die energetische Dachsanierung) und die Ganztags-Richtlinie.
Eine BEG-Förderung für die Dachsanierung wäre somit nur möglich, wenn diese separat mit einer eigenen Planung und eigenen Firmen ungesetzt wird. Aufgrund der vergleichsweisen geringen Kosten für die Dachsanierung (ca. 345.000 € der 1.050.000 €) und der damit einhergehenden Anforderungen aus der BEG-Förderung (Energieberater, etc.) soll auf eine Teilung der Maßnahme jedoch verzichtet werden.
Die Ausstattung (z.B. Mobiliar) für die Ganztagsbetreuung wird nach der Ganztags-Richtlinie zusätzlich mit 1.500 € pro neugeschaffenen Betreuungsplatz gefördert.
Die Maßnahmen müssen aufgrund der Förderung bis Ende 2027 abgeschlossen sein. Sollte dies nicht machbar sein, muss auf die Fördermittel des Ganztags (= 6.000 € pro neugeschaffenen Platz für den Bau bzw. 1.500 € pro Platz für die Ausstattung) verzichtet werden.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass der Ausbau des Schulgebäudes für die Ganztagsbetreuung mit einer geschätzten Bausumme von ca. 5.020.000,-- € unter Berücksichtigung der genannten Förderungen FAZR bzw. Ganztags-Richtlinie umgesetzt wird. Die Verwaltung wird beauftragt die genannten Förderungen zu beantragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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11.3. Vorgehen zu den weiteren Planungsschritten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
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ö
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beschließend
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11.3 |
Sachverhalt
Aufgrund der aufgestellten Kostenschätzung der Gesamtkosten der Sanierung von rund 5,2 Mio. EUR bedarf es für die Ausschreibung der Objektplanung eines VgV-Verfahrens (europaweite Ausschreibung). Die angenommenen Fachplanerleistungen liegen unter den EU-Schwellenwert.
Für die Durchführung des erforderlichen VgV-Verfahrens zur Auswahl des Ing.-Büros zur Erstellung der Objektplanung für die Sanierung der Grund- und Mittelschule (Umbau zur Ganztagesschule) bedarf es aufgrund der in der Gemeindeverwaltung nicht vorhandenen fachlichen wie personellen Ressourcen der Unterstützung eines entsprechenden Fachbüros. Hierzu wurden 4 Angebote von Fachbüros eingeholt.
Die Fa. Stein und Partner Projektmanagement GmbH, München, gab hierbei mit 10.317,50 € brutto das günstigste Angebot ab. Das teuerste Angebot lag bei 13.090,- € brutto.
Die Angebote wurden hinsichtlich des fachlichen Leistungsumfanges, der Honorarkosten sowie der zeitlichen Kapazitäten der Büros geprüft. Als wirtschaftlichster Anbieter stellte sich dabei das Büro Stein und Partner Projektmanagement GmbH, München, heraus. Das Büro Stein und Partner Projektmanagement GmbH kann den Auftrag zeitnah ausführen.
Es wird daher vorgeschlagen, den Auftrag zur Durchführung des VgV-Verfahrens an das Büro Stein und Partner Projektmanagement GmbH, München, zur vergeben.
Im Rahmen des VgV-Verfahrens wird eine Präsentation der sich bewerbenden Büros vor einem Auswahlgremium stattfinden. Hierzu wird vorgeschlagen, von jeder Fraktion einen Vertreter zu entsenden (idealerweise die Person, die auch in den angedachten Arbeitskreis (s. GR-Sitzung vom 15.01.2025) teilnehmen würde). Die Rückmeldung wird in den nächsten Wochen an die Bauverwaltung erbeten.
Darüber hinaus werden für das Projekt noch weitere Fachplaner benötigt (u.a. HLS, Elektro, Statik, Brandschutz etc.). Es wird vorgeschlagen, die Verwaltung mit der Einholung von Angeboten zu beauftragen. Die Auftragsvergabe erfolgt dann zu gegebener Zeit im Gemeinderat.
Beschluss
Der Gemeinderat erteilt der Fa. Stein und Partner Projektmanagement GmbH, München, den Auftrag zur Durchführung des bezeichneten VgV-Verfahrens zum Angebots-Preis i.H.v. brutto 10.317,50 €. Die Verwaltung wird mit der Einholung von Angeboten für die weiteren Fachplanungen beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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12. Beschaffung Feuerwehrjahresbedarf 2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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beschließend
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12 |
Sachverhalt
Der Jahresbedarf der gemeindlichen Feuerwehren beläuft sich 2025 auf ca. 35.000 €.
Die beiden größten Posten teilen sich auf die Firma BAS, hier werden überwiegend Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände der Wehren ersetzt bzw. ergänzt, sowie auf die Firma Good Pro für Einsatzkleidung.
Ein Angebot der Firma BAS in Höhe von 10.272,14 € liegt vor. Seit vielen Jahren ist BAS der wirtschaftlichste Anbieter. Die meisten Ausgaben entfallen hierbei auf neue Schläuche im Wert von ca. 2.500 €, Ersatzbekleidung für die Jugend in Höhe von ca.1.500 € sowie neue Handschuhe für ca. 2.500 €. Es wurden von zwei weiteren Firmen Angebote angefordert, diese liegen noch nicht vor. Soweit eines der Angebote wirtschaftlicher ist, wird bei diesem Anbieter bestellt werden.
Über den Hersteller Good Pro wird gem. dem Gemeinderatsbeschluss vom 07.07.2021 (jährlich 15.000 €) zur Aktualisierung und um das einheitliche Erscheinungsbild aller gemeindlichen Feuerwehren weiter voran zu bringen, Einsatzkleidung beschafft.
Die notwendigen Mittel sind im Haushalt 2025 eingeplant.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt der Beschaffung des Jahresbedarfes 2025 für die gemeindlichen Feuerwehren im dargestellten Umfang zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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13. Beschluss über eine Zweckvereinbarung mit dem Markt Wolnzach zur Abwasserableitung aus dem Gewerbegebiet "Burgstaller Straße"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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beschließend
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13 |
Sachverhalt
Das Gewerbegebiet „Burgstaller Straße bei Rohrbach“ des Marktes Wolnzach wurde gemeinsam mit dem Rohrbacher Gewerbegebiet „Burgstaller Straße“ erschlossen.
Die Erschließungskosten für die Straßenherstellung, Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser) und Oberflächenentwässerung wurden laut Vereinbarung aus dem Jahre 2001 anteilsmäßig der Nettobaulandfläche aus beiden Bebauungsplänen im Verhältnis 1/3 Gemeinde Rohrbach und 2/3 Markt Wolnzach aufgeteilt.
Für die gemeinsame Benutzung einzelner Teile des Kanalnetzes der Gemeinde Rohrbach ist mit dem Markt Wolnzach eine Zweckvereinbarung erforderlich (analog des Gewerbegebiets Bruckbach).
Die Vereinbarung gestattet dem Markt Wolnzach, Abwässer aus dem Gewerbegebiet „Burgstaller Straße bei Rohrbach“ der Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde Rohrbach zuzuführen.
Ein Benutzungsentgelt ist nicht vorgesehen, jedoch eine Kostenbeteiligung bei Sanierung, Verbesserung oder sonstigen baulichen Maßnahmen an den gemeinsam genutzten Kanalanlagen. Im Bereich der Druckleitung wird das Aufteilungsverhältnis der Vereinbarung zur Erschließung 1/3 Gemeinde Rohrbach, 2/3 Markt Wolnzach herangezogen, im weiteren Verlauf ab Schacht RO 577 (Robert-Bosch-Straße) bis Hebeanlage an der Burgstaller Straße 2a das Verhältnis 80% : 20% (Rohrbach : Wolnzach).
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt der vorliegenden Zweckvereinbarung zwischen der Gemeinde Rohrbach und dem Markt Wolnzach zur gemeinsamen Benutzung einzelner Kanalnetzteile der Gemeinde Rohrbach zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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14. Bekanntgaben und Anfragen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Rohrbach)
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Sitzung des Gemeinderates
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09.04.2025
|
ö
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14 |
Sachverhalt
Hierzu ergingen keine Wortmeldungen oder Sachbeiträge.
Datenstand vom 22.05.2025 07:40 Uhr