Antrag auf Gewährung von Stabilisierungshilfen für das Antragsjahr 2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  3. Sitzung des Gemeinderates, 07.03.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 3. Sitzung des Gemeinderates 07.03.2024 ö beschließend 14

Sachverhalt

Der Gemeinde Sandberg wurde mit Bescheid vom 06.12.2023 Stabilisierungshilfe für das Jahr 2023 in einer Höhe von insgesamt 1.350.000 EURO gewährt. 

Der Gesamtbetrag gliedert sich auf in eine Stabilisierungshilfe 
  • zur Schuldentilgung (Säule 1):                                        450.000,00 EUR
  • als Investitionshilfe (Säule 2):                                        900.000,00 EUR

Die Stabilisierungshilfe wurde unter folgenden Auflagen bewilligt, die von der Gemeinde bis spätestens zum 31. März 2024 erfüllt und nachgewiesen werden müssen:

  1. Fortschreibung des vorgelegten Haushaltskonsolidierungskonzepts bis spätestens 31.03.2024 durch Gemeinderatsbeschluss und Umsetzung mit dem Ziel, mittelfristig wieder die Leistungsfähigkeit zu erreichen.

Beim Haushaltskonsolidierungskonzept sind zudem folgende allgemeine Hinweise zu beachten:

  • Die Kommune hat sich bei den Investitionen grundsätzlich auf unabweisbare Maßnahmen im Pflichtaufgabenbereich bzw. rentierlichen Bereich zu beschränken. Soweit möglich, sind dort Kosteneinsparungen vorzunehmen. Investitionen im freiwilligen Bereich sind einer kritischen Prüfung zu unterziehen und dürfen nur im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit angegangen werden.
  • Die bislang getroffenen Konsolidierungsmaßnahmen sind nicht nur umzusetzen, sondern auch fortlaufend dahingehend zu prüfen, ob Anpassungen bzw. Neuerungen zur Beibehaltung des Konsolidierungskurses erforderlich sind. Das Ergebnis der Prüfung ist im Rahmen der Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes zu dokumentieren.

  1. Überprüfung und Fortschreibung des mit Stabilisierungshilfeantrag 2023 vorgelegten Investitionsprogramms unter Berücksichtigung der eigenen Leistungsfähigkeit.

Hierbei sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  • Investitionen im Pflichtaufgabenbereich sind gegenüber freiwilligen Maßnahmen grundsätzlich höher zu priorisieren. Hohe Förderungen und Fördersätze, insbesondere für Maßnahmen im freiwilligen Bereich, rechtfertigen alleine keine hohe Priorisierung.
  • Eine Zusammenballung von Investitionsmaßnahmen ist zu vermeiden. Dabei ist es unter Umständen erforderlich, dass mit neuen Investitionen erst dann begonnen wird, wenn die bereits laufenden Maßnahmen abgeschlossen sind. Sofern notwendig und möglich, müssen auch Pflichtaufgaben gestreckt oder verschoben werden.
  • Die geplanten Investitionen müssen im Rahmen der eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit finanzierbar sein.

Im Bescheid über die Gewährung von Stabilisierungshilfen für das Jahr 2023 ist eine Beschränkung der Kreditneuaufnahmen als Auflage nicht gesondert aufgeführt. 
Für das Antragsjahr 2024 gilt jedoch die allgemeine Richtlinie, Kreditaufnahmen zu beschränken (siehe auch TOP 9: Kreditaufnahme für das Jahr 2024).

Aufgrund des hohen Investitionsbedarfs in den nächsten Jahren im Pflichtaufgabenbereich, soll auch im Jahr 2024 wieder Stabilisierungshilfe beantragt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, auch im Jahr 2024 wieder einen Antrag auf Stabilisierungshilfe zu stellen.
Bei der Ermittlung der Beschränkung der Kreditaufnahmen soll die Regelung des Antragsjahres 2023 beibehalten werden. Die Kreditaufnahmen für den allgemeinen Haushalt sind auf 100% der ordentlichen Tilgung zu beschränken. Kreditaufnahmen sowie die entsprechenden Tilgungen für Investitionen in die kostenrechnenden Einrichtungen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bleiben hierbei unberücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 0

Datenstand vom 16.05.2024 17:56 Uhr