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Daten angezeigt aus Sitzung:  6. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 03.09.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 6. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.09.2024 ö 2

Sachverhalt

  • Ein Bürger aus Langenleiten hat angeregt, den Bereich Schusterweg-Kaltenbrunnweg auf Höhe Spielplatz zur Spielstraße verkehrsrechtlich anzuordnen. Hier sind oder waren bereits Schilder „Spielstraße“ ohne Rechtsgrundlage, angebracht.

Hier müssen zuerst Missverständnisse aus dem Weg geräumt werden. Es gibt im Straßenverkehrsrecht und in der Praxis beides:  Die Spielstraße Zeichen 250 StVO Zeichen 1010-10 StVO und den verkehrsberuhigten Bereich Zeichen 325 StVO. Sie unterscheiden sich ganz wesentlich. Zunächst ist es oft ein Problem, dass mit der umgangssprachlichen "Spielstraße" fast immer ein verkehrsberuhigter Bereich gemeint ist. 

Die Spielstraße:
Die Spielstraße steht uneingeschränkt sowohl für Kinderspiele als auch für Spiele durch Erwachsene, zum Beispiel Fußball und Tennis, zur Verfügung. Damit diese sicher stattfinden können, ist es aber notwendig, dass die Straße für jeden gesperrt wird, d. h. auch Anwohnerin / Anwohner selbst dürfen nicht mehr zu den Häusern in der Straße fahren. In eine Spielstraße darf nicht einmal mehr die Müllabfuhr fahren, und natürlich auch keine Lieferanten, Besucher oder andere. Die meisten Anlieger wollen aber die Möglichkeit beibehalten, ihre Wohnungen auch mit dem Auto erreichen zu können. In der Praxis kommt es daher äußerst selten zur Einrichtung einer Spielstraße. Wenn eine "echte" Spielstraße nicht gewünscht oder nicht möglich ist, kommt als Alternative ein 

verkehrsberuhigter Bereich in Betracht. 
Entgegen weit verbreiteter Meinung ist ein verkehrsberuhigter Bereich kein Freibrief für spielende Kinder, sondern hier sind im Gegenteil gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz der einzelnen Nutzer gefragt! Verkehrsberuhigte Bereiche müssen optisch den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion für Fußgänger überwiegt und der Fahrverkehr hier eine untergeordnete Bedeutung hat. Dies wird z. B. erreicht durch niveaugleichen Ausbau über die gesamte Straßenbreite, durch Gestaltungselemente zur Sicherung und Abgrenzung von reinen Aufenthaltsflächen gegenüber Flächen, die auch für den ruhenden und fließenden Verkehr zur Verfügung stehen sowie durch geschwindigkeitshemmende Elemente, wie Fahrgassenversätze, Einengungen und Unterschiede im Fahrbahnbelag. In aller Regel wird es nicht möglich sein, einfach ein Schild aufzustellen, sondern die Straße muss baulich umgestaltet werden. Eine solche Ausbauform wird grundsätzlich nur in reinen, relativ kurzen Wohnstraßen mit geringem Verkehrsaufkommen in Frage kommen. Um eine sinnvolle Gestaltung zu ermöglichen, ist ein gewisses Raumminimum erforderlich, wobei man üblicherweise von einer Straßenmindestbreite von mindestens 8,50 m ausgeht. Innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches gilt folgendes

A. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele (siehe die Erklärung bei der Spielstraße) sind überall erlaubt. Es muss sich jedoch um wirkliche Kinder (bis 14 Jahre) und wirkliche Kinderspiele, wie zum Beispiel Dreiradfahren, Fangen oder ähnliches handeln. Aufbauten oder Spiele von Jugendlichen sind dagegen nicht erlaubt. Auch Spiele, die für die anderen Verkehrsteilnehmer gefährlich werden könnten, sind nach gängiger Rechtsmeinung nicht gestattet (dazu gehört nach Meinung der meisten Gerichte auch Fußball!). 

B. Der Fahrzeugverkehr, also auch der Fahrradverkehr muss Schrittgeschwindigkeit (das heißt zirka 5 km/h) einhalten. 

C. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten. 

D. Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern (ein Schachspiel zum Beispiel mitten im Fahrtweg dürfte also meist nicht möglich sein). 

E. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- und Aussteigen, zum Be- und Entladen. Der "Verkehrsberuhigte Bereich" soll also eine Mischverkehrsfläche eigener Art sein und keine Fahrbahn oder Gehbahn besitzen - gewünscht ist ein friedliches, verkehrssicheres Nebeneinander. Das heißt aber auch, dass die Verkehrsteilnehmer, die den verkehrsberuhigten Bereich benutzen, in der Lage sein sollten, sich ggf. mit einem anderen Verkehrsteilnehmer durch Augenkontakt, Gesten o. ä. zu verständigen. Für kleine Kinder, die dazu noch nicht in der Lage sind, ist ein verkehrsberuhigter Bereich daher ohne elterliche Aufsicht eigentlich nicht der geeignete Aufenthaltsort. Bei ihnen wäre die Folge, dass mit der Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereiches lediglich eine „Scheinsicherheit“ geschaffen würde, die mit größeren Gefahrenpotentialen behaftet wäre als eine „normale“ Ausbauform der Straße.


Die Bauausschussmitglieder stellen fest, dass in dem Bereich keine Familien mit Kindern wohnen und daher keine Kinder auf der Straße spielen. Der in dem Bereich vorhandene Spielplatz ist eingezäunt, so dass von dort keine Kinder auf die Straße gelangen. Nach Auffassung des Bauausschusses ist durch die vorhandene Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h und der Einzäunung des Spielplatzes sowie dem grundsätzlich geringen Verkehrsaufkommen ausreichend Sicherheit vorhanden. Der Anwohner wird darüber in Kenntnis gesetzt. 



  • Leerrohr Büttner Kilianshof Glasfaseranbindung Küppelstr. 10b
Die Entscheidung des Bauausschusses vom 06.08.2024 zur Kostenbeteiligung an den Tiefbauarbeiten Verlegung Leerrohr für das Anwesen Küppelstraße 10b wurde Herrn Wolfgang Büttner durch den 2. Bürgermeister Siegfried Söder mitgeteilt. Es werden aktuell noch weitere Angebote für die Tiefbauarbeiten eingeholt. 2. Bürgermeister Siegfried Söder rechnet mit ca. 3000,00 € bis 3500,00 € für diese Arbeiten.

Datenstand vom 09.10.2024 15:45 Uhr