Bauantrag 26-2024: Antrag auf Vorbescheid, Umnutzung Nebengebäude (Gartenhaus) zu Wohnhaus, Alter Müllersacker 4, 97657 Schmalwasser


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Gemeinderates, 30.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2025 ö beschließend 4.1

Sachverhalt

Die Gemeinderäte Dirk Zehe und Philipp Holzheimer betreten den Sitzungssaal.

Die Bauwerber haben mit notariellem Kaufvertrag Nr. 537/2020 vom 04.05.2020 das Grundstück Alter Müllersacker 4, 97657 Sandberg, FlNr. 1152/2, Gemarkung Schmalwasser erworben.

Der Kaufvertrag sieht in Abschnitt VII. die Verpflichtung vor, ab dem Kaufvertragsdatum innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ein Wohnhaus zu errichten und das Grundstück nicht unbebaut weiter zu veräußern. Handelt der Erwerber der Verpflichtung zuwider, so hat der Veräußerer das Recht, den heute verkauften Bauplatz zurück zu erwerben. 

Die Bauwerber haben auf dem erworbenen Grundstück ein als „Gartenhaus“ bezeichnetes Blockhaus errichtet. 











In der Sitzung am 25.07.2024 beschloss der Gemeinderat das Grundstück zurückzufordern, da die Baupflicht nicht erfüllt ist. Die Bauwerber wurden seitens der Gemeindeverwaltung am 16.08.2024 über die Rückübertragungsabsicht schriftlich informiert. Ihnen wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 19.09.2024 eingeräumt. Im Antwortschreiben geben sie als Begründung für die fehlende Bebauung die COVID-19-Pandemie, allgemeine Preissteigerungen und familiäre Veränderungen an.

Für die gebaute Blockhütte wäre ein Bauantrag und eine Baugenehmigung erforderlich gewesen. Beides lag vor Bau des Gebäudes nicht vor.
Die Bauwerber beabsichtigen nun nachträglich eine Baugenehmigung zu erwirken.
















Das Grundstück liegt innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes „Alter Müllersacker“. 


Da das bereits erbaute Gebäude einigen Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht, wurde in einem ersten Schritt durch die Bauwerber ein Antrag auf Vorbescheid gestellt, um zu folgenden Fragen bzw. zu folgenden Abweichungen vom Bebauungsplan das gemeindliche Einvernehmen zu erhalten:

  1. Das bereits erbaute Gebäude überschreitet die im Bebauungsplan festgelegte Baugrenze. Die Bauwerber beantragen eine Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze. 
  2. Im Bebauungsplan wurde als Dachform ein Satteldach (Firstrichtung talseitig) mit einer Dachneigung von 38 +/- 5°festgelegt. Es wird eine Befreiung hierzu beantragt.
  3. Die erforderliche Abstandsflächen gem. Art. 6 BayBO werden weder zum gemeindlichen Bauplatz FlNr. 1152/3 (links daneben) oder zu den oberhalb liegenden Grundstücken FlNr. 1152/7 und 1153 eingehalten. 
Die erforderlichen Abstandsflächen müssen grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück liegen. Sie dürfen sich auf andere Grundstücke erstrecken, wenn der Nachbar schriftlich zustimmt (Abstandsflächenübernahme) oder wenn rechtlich gesichert ist, dass die Abstandsfläche auf dem anderen Grundstück nicht überbaut werden kann.
Die Bauwerber beantragen eine Abweichung der Abstandsflächen, weil es sich bei den nördlichen Grundstücken um Landwirtschaftsflächen handelt, die nicht überbaut werden können. Bei dem gemeindlichen Bauplatz müsste die Gemeinde die Abstandsflächen übernehmen.



Aus Sicht der Gemeindeverwaltung kann dem Antrag auf Vorbescheid nicht das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden. Bei einer Übernahme der Abstandsflächen auf den angrenzenden gemeindlichen Bauplatz würde dieser für künftige Käufer unattraktiv und nicht veräußerbar. 

Diskussionsverlauf

Da das bereits errichtete „Gartenhaus“ den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht, wird das Bauvorhaben durch den Gemeinderat sehr kritisch gesehen. 
Vor allem das Nichteinhalten der gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen wird durch den Gemeinderat nicht gebilligt. Einer Abstandsflächenübernahme auf den angrenzenden gemeindlichen Bauplatz FlNr. 1152/3, Gemarkung Schmalwasser, wird nicht zugestimmt, da der Bauplatz hierdurch in seiner künftigen Nutzung eingeschränkt wird.

Das Gremium diskutiert neben dem Antrag auf Vorbescheid auch über eine Rückforderung des Bauplatzes. Da der Bau eines Wohnhauses innerhalb von drei Jahren nicht erfüllt ist, soll der Bauplatz zurückgefordert werden. Die Rückforderung wurde schon in der Gemeinderatssitzung am 25.07.2024 beschlossen. Aus diesem Grund ist keine erneute Beschlussfassung in der heutigen Sitzung erforderlich. 

Beschluss

Die Gemeinde Sandberg erteilt dem Antrag auf Vorbescheid Nr. 26-2024 zur Umnutzung eines Nebengebäudes (Gartenhaus) zu einem Wohnhaus nicht ihr gemeindliches Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 1

Datenstand vom 07.03.2025 09:10 Uhr