Anpassung der Verwaltungskostensatzung aufgrund der Umsatzsteuerpflicht


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Gemeinderates, 30.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat 1. Sitzung des Gemeinderates 30.01.2025 ö 11

Sachverhalt

Die Gemeinden können für Ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben, die in die Gemeindekasse fließen (Art. 20 Abs.  1 KG). 

Die Rechtsgrundlage dafür ist die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Sandberg (Verwaltungskostensatzung).

Mit der Erweiterung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2 UStG) und der damit einhergehenden Zunahme steuerrelevanter Geschäftsvorfälle wird von der überörtlichen Rechnungsprüfung empfohlen, die Verwaltungskostensatzung hinsichtlich einer etwaigen Umsatzsteuerpflicht zu ergänzen.

Aus diesem Grund wird die Verwaltungskostensatzung im § 1 um folgenden Absatz ergänzt:

(2)  Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, werden die Kosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

Ebenfalls wird die in TOP 10.2 beschlossene Anpassung der Gebühr für Außentrauungen angepasst.

Beschluss

Der Gemeinderat erlässt die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Gemeinde Sandberg.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.03.2025 09:10 Uhr