Festlegung des kalkulatorischen Zinssatzes für die kostendeckenden Einrichtungen ab 2025
Daten angezeigt aus Sitzung:
11. Sitzung des Gemeinderates, 24.10.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der sog. kalkulatorische Zinssatz dient zum einen zur Berechnung der Verzinsung des
Anlagekapitals gem. Art. 8 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) und als gemeindeinterner Referenzzinssatz, z.B. bei Wirtschaftlichkeitsberechnungen.
Bisher wurden im Rahmen der kostendeckenden Einrichtungen Wasser, Abwasser und Friedhöfe folgende kalkulatorischen Zinssätze verwendet:
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2017
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2018
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2019
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2020
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ab 2021
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Kalk. Zins
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3,75 %
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3,75 %
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2,1 %
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2,1 %
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1,0 %
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Gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) soll das jeweilige Gebührenaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken. Zu diesen Kosten gehört auch eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 der Kommunalen Haushaltsverordnung – Kameralistik (KommHV – Kameralistik). Die Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes ist gesetzlich nicht konkret bestimmt. Er sollte sich jedoch nach den Verwaltungsvorschriften zur Kommunalhaushaltsverordnung VV Nr. 6 zu § 12 KommHV-Kameralistik an einem mehrjährigen Mittel der Kapitalmarktrenditen orientieren.
Gemäß der Gemeindekasse (Fachzeitschrift für das kommunale Finanzwesen, Ausgabe Mai 2024) hat die Bayern Labo die Umlaufrenditen für festverzinsliche inländische Wertpapiere nach der Kapitalmarktstatistik Januar 2024 der Deutschen Bundesbank zusammengestellt. Für alle Laufzeiten ergeben sich folgende Jahresdurchschnitte:
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alle Laufzeiten
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31.12.2014
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1,0%
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31.12.2015
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0,5%
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31.12.2016
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0,1%
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31.12.2017
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0,3%
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31.12.2018
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0,4%
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31.12.2019
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-0,1%
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31.12.2020
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-0,2%
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31.12.2021
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-0,1%
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31.12.2022
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1,5%
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31.12.2023
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2,9%
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Die durchschnittliche Eigenkapitalverzinsung der letzten 10 Jahre (alle Laufzeiten) liegt demnach bei 0,63 %, so dass ein kalkulatorischer Zinssatz von 1,0 % als angemessen anzusehen ist.
Aus diesem Grund wird seitens der Gemeindeverwaltung vorgeschlagen, den bisher gültigen kalkulatorischen Zinssatz von 1,0% auch ab dem Jahr 2025 anzuwenden. Aufgrund der allgemeinen Erhöhung des Zinsniveaus ist der kalkulatorische Zinssatz einer regelmäßigen Prüfung zu unterziehen.
Der kalkulatorische Zinssatz soll bei der Kalkulation der Gebührensätze für die Wasserversorgung, für die Entwässerung sowie für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Sandberg ab dem 01.01.2025 Anwendung finden.
Beschluss
Der kalkulatorische Zinssatz für die kostendeckenden Einrichtungen der Gemeinde Sandberg (Abwasser, Wasser und Friedhof) wird ab dem Jahr 2025 auf 1,0 % festgesetzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0
Datenstand vom 29.11.2024 10:29 Uhr