Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 09.12.2020 einstimmig den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan Nr. 9b „Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 9b „Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission“ nach Ausfertigung durch den Ersten Bürgermeister erst dann durch Bekanntmachung in Kraft zu setzen, wenn der Nachweis der dinglichen Sicherung der CEF-Fläche gegenüber der Gemeinde sowie der Unteren Naturschutzbehörde erbracht wurde.“
Nachdem am 02.07.2021 die Untere Naturschutzbehörde dem Vorhaben zugestimmt hat, wurde der Bebauungsplan am 14.07.2021 bekanntgemacht.
Aufgrund des mit Wirkung zum 01.02.2021 geänderten Abstandsflächenrechts weist das Landratsamt darauf hin, dass aufgrund der geänderten BayBO eine klarstellende Regelung zu den Abstandsflächen betreffend die Bauräume WA 1 und WA 2 erfolgen soll.
In der Begründung des Bebauungsplans ist unter Punkt 5.3 erläutert, dass die Abstandsflächen im Planungsgebiet über Wandhöhen und Baugrenzen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO a.F. festgesetzt werden. Hierdurch wurde zwischen den Bauräumen WA 1 und WA 2 eine Abstandsflächenverkürzung ermöglicht. Aufgrund des zwischenzeitlichen Entfalls von Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO a.F. empfiehlt das Landratsamt eine klarstellende Regelung zu den Abstandsflächen im Bebauungsplan aufzunehmen.
Die bauliche Lage des neuen Gebäudes WA 1 zum Gebäude WA 2 war im gesamten Verfahren seitens der Gemeinde ausdrücklich abwägungsrelevante Planungsgrundlage, da u.a. die vorhandene ortsbildprägende Gehölzgruppe am nördlichen Rand des Grundstücks der Inneren Mission durch die geplante Bebauung nicht beeinträchtigt werden soll und eine ausreichende Belüftung, Belichtung sowie die Belange des Brandschutzes gleichwohl gewahrt bleibt.
Zu diesem Zweck wird zur Klarstellung vorgeschlagen, im Planteil A. auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB die Festsetzung 3.3 mit dem nachfolgenden Wortlaut aufzunehmen: „gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB wird die Tiefe der Abstandsflächen im Bereich zwischen WA 1 und WA 2 durch die Festsetzungen der Baugrenzen, der Wandhöhen und der Vermaßung der Baugrenzen geregelt“.
Ferner wird in den Hinweisen unter Ziffer 16 die nachfolgende Erläuterung eingefügt: „Sofern nicht durch die Festsetzung A 3.3 abweichend geregelt gilt die Satzung der Gemeinde Schäftlarn über die Tiefe der Abstandsflächen (Abstandsflächensatzung - AFS) in ihrer jeweils gültigen Fassung.“
Da die nach der öffentlichen Auslegung vorgenommene Ergänzung der Festsetzung A 3.3 lediglich klarstellende Bedeutung aufweist, besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Zudem werden im konkreten Fall auch keine abwägungsrelevanten Rechtspositionen Dritter berührt (siehe BVerwG, 4 BN 25.19, Beschluss vom 03. Januar 2020, Rdnr. 7).
Verfahrensrechtlich bedarf es somit (lediglich) einer Aufhebung des am 09.12.2020 unter TOP 6 gefassten Satzungsbeschlusses, eines Beschlusses über die ergänzende Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB und eines anschließenden neuen Satzungsbeschlusses.
Der Bebauungsplan Nr. 9b „Gerhart-Hauptmann-Weg/Innere Mission“ kann gem. § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum 14.07.2021 in Kraft gesetzt werden.