Gemeindegrenzänderung zwischen der Stadt Starnberg und der Gemeinde Schäftlarn unter gleichzeitiger Änderung der Gebiete der Landkreise Starnberg und München


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.10.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 27.10.2021 ö beschliessend 8

Sachverhalt

Aus Anlass eines grenzübergreifenden privaten Grundstückskaufs wird vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Landsberg am Lech – Außenstelle Starnberg mit Schreiben vom 09.08.2021 eine Gemeindegrenzänderung zwischen der Stadt Starnberg und der Gemeinde Schäftlarn angeregt. Die Verschmelzung der durch den Kauf entstandenen Kleinflächen zu einheitlichen Flurstücken eines Landkreises ist nur bei einer Änderung der Gemeindegrenzen möglich.
Nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 1 GO können Änderungen im Bestand oder Gebiet von Gemeinden vorgenommen werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen und die beteiligten Gemeinden einverstanden sind. Nach Abschnitt 3.3.1 der Bekanntmachung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen (NHG-Bek.) liegt es im öffentlichen Interesse, dass die Grenzen der Gebietskörperschaften klar festgelegt und in der Natur erkennbar sind. Sie sollen insbesondere auf Grenzen liegen, die in der Örtlichkeit dauerhaft abgemarkt sind. 
Diese Voraussetzungen sind bei der derzeitigen Gemeinde-/Landkreisgrenze nicht gegeben, könnten im Falle des Einverständnisses der Stadt Starnberg und der Gemeinde Schäftlarn mit der sog. „großen Lösung“ hergestellt werden:

  1. Aufstellung der von der Stadt Starnberg zur Gemeinde Schäftlarn
umzugemeindenden Flurstücke und Teilflächen:

  1. Aufstellung der von der Gemeinde Schäftlarn zur Stadt Starnberg umzugemeindenden Flurstücke und Teilflächen:
Als Resultat der vorstehenden Gemeindegebietsänderungen ergeben sich die aus der nachfolgenden Plandarstellung begradigten Gemeinde-/Landkreisgrenzen:


Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 GO erstreckt sich das Ortsrecht bei Gebiets­änderungen der aufnehmenden Gemeinde auf das aufgenommene Gebiet, wenn nicht in der Vorschrift über die Gebietsänderung etwas Abweichendes bestimmt ist. Ob hiermit Einverständnis besteht, soll ebenfalls bei der Beschlussfassung berücksichtigt werden.

Beschluss

  1. Die Gemeinde Schäftlarn stimmt der Umgemeindung der Flurstücke 2038/1 TF (34 m2), 2012/2 TF (278 m2), 2012/6 neu (1 m2), 2038/2 neu (164 m2), 2004 und 2012 TF (2343 m2); insgesamt 2820 m2; jeweils der Gemarkung Wangen in die Gemarkung Schäftlarn zu. Das Einverständnis bezieht sich auch darauf, dass sich Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde Schäftlarn künftig auf das auf das aufgenommene Gebiet erstreckt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 GO).
  2. Die Gemeinde Schäftlarn stimmt der Umgemeindung der Flurstücke 2047/3 neu (29 m2) sowie 2006/3 und 2006/4 TF (2791 m2); insgesamt 2820 m2; jeweils der Gemarkung Schäftlarn in die Gemarkung Wangen zu. Vorsorglich wird festgestellt, dass sich das Einverständnis der abgebenden Gemeinde Schäftlarn auch darauf bezieht, dass sich das Ortsrecht der Gemeinde Schäftlarn künftig nicht mehr auf das abgegebene Gebiet erstreckt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 17:06 Uhr