Antrag auf Verlängerung und Antrag auf Abweichung zum Vorbescheid für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses, Fl.Nr. 1363/8, Wolfratshauser Straße 59 in Ebenhausen, BA 2014/28


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 22.11.2021

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Mit Bescheid vom 19.11.2014 wurde der Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses genehmigt und anschließend zweimal verlängert. Aufgrund Abriss des Altbestands ist die nachprägende Wirkung nicht mehr vorhanden und das Bauvorhaben somit planungsrechtlich nicht mehr zulässig. Zudem wurde im März 2020 per Gerichtsbeschluss festgestellt, dass es sich bei dem Baugrundstück um bauplanungsrechtlich um ein Außenbereichsgrundstück handelt.
Beantragt wird die erneute Verlängerung des Vorbescheids sowie die Abweichung von der Abstandsflächensatzung. Nach Art. 71 Satz 4 BayBO gilt die Vorschrift des Art. 68 Abs. 1 BayBO hierbei entsprechend. Maßgeblich für die Verlängerungsentscheidung ist daher die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verlängerung (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1993 - 1 B 91.2198 - NVwZ 1994, 307). 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Verlängerung des Vorbescheids wird aufgrund der planungsrechtlichen Unzulässigkeit nicht erteilt. Einer Abweichung von der Abstandsflächensatzung wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 17:19 Uhr