Formlose Bauvoranfrage zum Um- und Anbau eines bestehenden Atelierhauses, Steinberg 10a und 12, Fl.Nrn. 246/1 und 246/7


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 22.11.2021

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als allgemeines Wohngebiet (WA) dargestellt und liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 46 „Steinberg/Kurzweg“.
Im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage soll die Möglichkeit zum Um- und Anbau des bestehenden Atelierhauses geklärt werden.

Bei Variante 1 soll das bestehende Garagengebäude auf Fl.Nr. 252/2 umgenutzt werden und das bestehende Ateliergebäude als Wohngebäude geändert werden. Das Garagengebäude liegt vollständig außerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Gem. Beschluss des Gemeinderats vom 30.10.2013 sollen die südlichen Freiflächen erhalten werden (s.a. Begründung Nr. 3). 
Variante 2 sieht die Erweiterung des Ateliergebäudes mit einem Verbindungsbau zum be­stehenden Wohngebäude Steinberg 10a vor. 
Problematisch ist im konkreten Fall der Umstand, dass die Abstandsflächen im Bereich des eingeschossigen Atelierhaus­bestandsbaus Steinberg 12 (gelb dargestellt) zum Wohn­gebäude Steinberg 10a sowohl nach dem vor­maligen sog. 16m-Privileg, als auch nach der ge­meindlichen Abstandsflächensatzung nicht erfüllt sind. Offen bleibt zudem, ob der brand­schutzrechtlich erforderliche Mindest­abstand der beiden Gebäude von 5,0m erfüllt ist. Zur Lösung dieser Themenfelder wurde daher die Errichtung eines Verbindungsbaus im Bereich der Abstandsflächen­über­schneidung vor­gesehen.
Durch die zwischenzeitlich erfolgte Teilung des ursprünglichen Grundstücks Fl.Nr. 246/1 [alt] in zwei Grundstücke (Fl.Nrn. 246/1 [neu] und 246/7) würde das mit einer max. GRZ von 0,15 festgesetzte Maß der baulichen Nutzung deutlich überschritten. (Fl.Nr. 246/1 [neu] würde eine GRZ von 0,20 aufweisen).  Bei einer Verschmelzung der Grund­stücke würde die GRZ bei der Herstellung eines Verbindungsbaus ausweislich der Angaben der Planerin bei 0,16 liegen.

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr spricht sich dagegen aus, bereits zum derzeitigen Zeitpunkt eine Ab­weichung von der ÖBV hinsichtlich der Dachform in Aussicht zu stellen, ohne dass konkrete Baugestaltungsvorschläge der Bauwerber vorliegen.

Beschluss

Für die Variante 1 wird weder das gemeindliche Einvernehmen noch eine Bebauungs­planänderung, die zur Umsetzung des Vorhabens notwendig wäre, in Aussicht gestellt.

Bei Variante 2 wird das gemeindliche Einvernehmen grundsätzlich in Aussicht gestellt. Eine Zustimmung für die Befreiung von der festgesetzten Dachgestaltung (Satteldach mit einer DN von 23-30°) kann derzeit noch nicht in Aussicht gestellt werden. 
Dem Bauwerber wird aufgegeben, vor einer künftigen Antragstellung die Genehmigungs­fähigkeit des Um- und Anbauvorhabens des bestehenden Atelierhauses mit dem Landrats­amt München als Baugenehmigungsbehörde abzuklären und dem Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss konkrete Planungsvarianten erneut im Rahmen einer informellen Bauvoranfrage vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 14.02.2024 17:19 Uhr