Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch des landwirtschaftlichen Gebäudes und Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und landwirtschaftlicher Maschinenhalle, Kirchberg, Fl.Nr. 336/0, BA 2021/35


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 13.12.2021

Beratungsreihenfolge

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellt. 
Mit Bescheid vom 28.02.1978 wurde auf dem Grundstück Flnr. 336 der Neubau einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle bestehend aus Scheune, Schweine-, Rinderstall, Dungstätte und Jauchegrube baugenehmigt. Geplant ist der Abbruch des landwirtschaft­lichen Gebäudes und Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung und landwirt­schaftlicher Maschinenhalle. 
Im Rahmen des Vorbescheids sollen folgende Fragen geklärt werden:
  • Ist das Bauvorhaben grundsätzlich planungsrechtlich zulässig?
  • Ist das Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung als Wohngebäude mit landwirtschaftlicher Maschinenhalle zulässig?
  • Ist das geplante Maß der Nutzung mit 2 Vollgeschossen und einer Grundfläche von 170 m² zulässig?

Das Vorhaben würde sich im konkreten Einzelfall dann als bauplanungsrechtlich zulässig erweisen, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden (insb. die Ver­festig­ung einer Splittersiedlung nicht zu befürchten ist) und die Erschließung gesichert ist.
Vorliegend erscheint der Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB empfehlenswert.

Diskussionsverlauf

Herr Dr. Stoiber erklärt, dass aufgrund des Umstands, dass ein genehmigtes Bestandsgebäude vorhanden ist sowie die Fläche im FNP als Dorfgebiet dargestellt ist der Vorschlag mit der Einbeziehungssatzung ok ist. Ohne den Gebäudebestand hätte er mit der Lösung „extreme Bauchschmerzen“.

Frau Dichtl fragt nach, ob durch die Nutzungsänderung ein Bezugsfall geschaffen werden würde. Dies wird von der Verwaltung verneint, da die östlich angrenzenden Grundstücke im FNP nicht als MD dargestellt sind und zwischen dem Bestandsgebäude und den auf der Grundlage des BPlans Nr. 43m'Nördliche Schorner Straße' errichteten Wirtschafts­gebäuden ein Abstand von fast 100m besteht.

Herr Blomeyer fragt nach, ob die Erschließung gesichert ist. Die Verwaltung erläutert, dass ausweislich des im Vorbescheidsantrag dargestellten Lageplans die Erschließung über die neu herausgemessenen Flnrn. 335/1 und 336/3 beabsichtigt ist.  Die Sicherung der Erschließung würde bei Erlass einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB als grundlegende Fragestellung in Abstimmung mit dem Landratsamt im weiteren Verfahren geklärt werden.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird nach Maßgabe einer nach § 34 Abs. 4 BauGB zu erlassenden Satzung in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 17:21 Uhr