Sonderprogramm "Kommunale Trinkbrunnen"


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Werkausschusses, 07.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 1. Sitzung des Werkausschusses 07.03.2022 ö beschliessend 6
Werkausschuss (Gemeindewerke Schäftlarn) 2. Sitzung des Werkausschusses 29.06.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat ein Sonderprogramm „Kommunale Trinkbrunnen“ aufgelegt. 
Jede Gemeinde kann für bis zu zwei Trinkbrunnen Zuwendungen erhalten.
Die Zuwendungshöhe ist pro Brunnen auf 15.000 Euro beschränkt.
Stellungnahme Bayrischer Gemeindetag, Frau Dr. Juliane Thimet
Wir halten das Programm deshalb für interessant, weil die am 12.01.2021 in Kraft getretene EU - Trinkwasserrichtlinie die Mitgliedstaaten in Art. 16 Abs. 2 zur Umsetzung in nationales Recht folgende Vorgabe macht:
„Zur Förderung der Verwendung von Leitungswasser für den menschlichen Gebrauch stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass an öffentlichen Orten, wo dies technisch machbar ist, Außen- und Innenanlagen installiert werden, und zwar in einer in Bezug auf den Bedarf an solchen Maßnahmen verhältnismäßigen Weise und unter Berücksichtigung spezifischer örtlicher Gegebenheiten, wie etwa Klima und Geografie.“ 
Die Richtung, Trinkbrunnen in Zukunft allgemein vorzusehen, ist also eingeschlagen.

Zweck des Sonderprogramms
Trinkwasser ist ein unverzichtbares Lebensmittel, das der Bevölkerung durch die öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen in einwandfreier Qualität und ausreichender Menge über das öffentliche Leitungsnetz zur Verfügung gestellt wird. In Bayern stammt dieses Wasser zu rd. 90 Prozent aus Grundwasser. Um diese Grundwasserressourcen zu schützen und zu bewahren, ist das Mitwirken aller erforderlich. In Trinkwasserschutzgebieten wird mit einer örtlich angepassten Verordnung ein darüber hinaus gehender Schutz erreicht. Das Berücksichtigen der Verhaltensregeln des allgemeinen Grundwasserschutzes, der Wasserschutzgebiete sowie der Trinkwasserverordnung kann nur erfolgreich sein, wenn deren Notwendigkeit in der Bevölkerung verstanden, akzeptiert und gelebt wird.
Trinkbrunnen dienen dem Zweck, das Leitungswasser der öffentlichen Wasserversorgung als Lebensmittel in Wert zu setzen. Es ist Ziel die Einsicht zu vermitteln, dass dieses Trinkwasser den notwendigen Schutz verdient und erfordert, weil es so wertvoll und deshalb schützenswert ist. Das gilt gerade auch dann, wenn der Schutz persönliche Einschränkungen und gegebenenfalls auch Änderungen in den persönlichen Verhaltensweisen mit sich bringt. Öffentliche Trinkbrunnen an gut frequentierten Plätzen oder Wegen bieten die gute Möglichkeit, auf den Wert des Lebensmittels Leitungswasser sowie auf die Notwendigkeit des Trinkwasserschutzes mit geeigneten Medien hinzuweisen. Gerade Personen, die ihren Durst mit frischem Wasser stillen können, haben ein besonders „offenes Ohr“ für diese Botschaft. Trinkbrunnen dienen der öffentlichen Klimavorsorge. Der Klimawandel führt zu immer länger werdenden Hitzeperioden, was das Leben gerade in den innerstädtischen Bereichen zunehmend belastend macht. Im Sinne der allgemeinen Gesundheitsvorsorge wirkt das Bereitstellen von kühlem, frischem Trinkwasser belebend. Trinkbrunnen sind ein Beitrag zur Verminderung von klimaschädlichem CO2 durch das Einsparen von Emissionen aus der Getränkelogistik und zur Vermeidung von Plastikabfällen aus (Einweg-)Flaschen für Mineral- oder Tafelwasser. 

Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind ausschl. Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 3 RZWas 2021.- 2 –

Fördergegenstand
Förderfähig ist der Bau von Trinkbrunnen im öffentlichen Raum. Es werden höchstens zwei Trinkbrunnen pro Gemeinde gefördert. Sollte das Förderprogramm finanziell ausgeschöpft sein, zählt die Reihenfolge (Eingangsdatum) des Antragseingangs. 

Zuwendungsfähige Ausgaben
Planung, Errichtung des Trinkbrunnenbauwerks mit Installation sowie Zu- und geregelter Ableitung sowie die Ausgaben in Verbindung mit der Erstellung und Errichtung der notwendigen Informationstafel sind zuwendungsfähig. 

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Betriebs-, Wartungs- und Reparaturkosten sowie die städtebauliche Einbindung des Trinkbrunnens in das direkte Umfeld sind nicht zuwendungsfähig. 

Zuwendungsvoraussetzungen
  • Die Trinkbrunnen sind in einer ansprechend gestalteten Form zu und unter den dem aktuellen Stand der Technik genügenden hygienischen Anforderungen, die das Lebensmittel Wasser stellt, auszuführen.
  • Die Nutzung des angebotenen Wassers ist kostenfrei.
  • In der unmittelbaren Umgebung ist eine Tafel mit Informationen zu Herkunft, Wert und Schutzbedürftigkeit des öffentlichen Leitungswassers anzubringen. Für die Gestaltung der Informationstafel mit den Logos des Wasserversorgers, des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz sowie einer angepassten inhaltlichen Botschaft mit einem Hinweis auf die Förderung durch das StMUV sind die gestalterischen Vorgaben der Bewilligungsbehörde zu beachten. Diese Vorgaben werden dem Zuwendungsempfänger auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
  • Trinkbrunnen und Informationstafel sind gemeinsamer Zuwendungsgegenstand. Ein Trinkbrunnen ohne Begleitung durch eine Informationstafel ist nicht zuwendungsfähig.
  • Der Trinkbrunnen einschließlich der Informationstafel muss nach NBest-Was 2021 mindestens 12,5 Jahre betrieben und unterhalten werden. Der Zuwendungsempfänger übernimmt Betrieb, Wartung und Reparatur des Trinkbrunnens und der Informationstafel. Ein Abbau bzw. eine Stilllegung der Anlage in der kalten Jahreszeit, d. h. für längstens sechs Monate im Jahr, ist förderunschädlich. 

Höhe der Zuwendungen
Die Zuwendung beträgt 90 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 4,
maximal 15.000 Euro je Trinkbrunnen
 
Das Sonderprogramm gilt vorläufig bis zum 31.12.2023

Diskussionsverlauf

Herr Urban ist um 18:48 Uhr zu diesem Top erschienen.
Der erster Bürgermeister Herr Fürst, stellte zwei mögliche Standorte vor. Im Bereich Bahnhof und an der Ecke Prof.-Benjamin-Allee / Wolfratshauser Straße. Fr. Keller   befürwortete die Standorte, da sie an idealer Stelle für die Schüler liegen. Auch Herr Lankes pflichtete den Standorten bei. Der Werkausschuss steht den Trinkbrunnen grundsätzlich positiv gegenüber. Es wurde vereinbart, dass nähere Informationen zu den Kosten, Wartungskosten, Problemen im Betrieb usw. eingeholt und ein Antrag zur Aufnahme ins Förderprogramm gestellt werden soll. 

Beschluss

Der Werkausschuss beauftragt den Werkleiter einen Antrag zur Aufnahme in das BayIFS-Förderprogramm „WVTWAS“ zu stellen und die Projekt- und Betriebskosten zu ermitteln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.02.2024 19:29 Uhr