Antrag auf Vorbescheid zum Neubau eines Wohnhauses, Münchner Straße, Fl.Nr. 1212/12, BA 2022/3


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 21.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.02.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Das Baugrundstück liegt innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Im Rahmen des Vorbescheids sollen folgende Fragen geklärt werden:
Ist ein Wohngebäude (Doppel-, Zwei- oder Einfamilienhaus) 
  1. mit einer Grundfläche von 160 m² (16,0 x 10,00 m) planungsrechtlich zulässig?
  2. mit einer Wandhöhe von 7,00 m (gemessen ab OK natürliches Gelände) planungsrechtlich zulässig?
  3. mit einer Firsthöhe von 9,50 m (gemessen ab OK natürliches Gelände) planungsrechtlich zulässig?
  4. hinsichtlich der Lage zulässig?
Die Abstandsflächen sind gem. der Abstandsflächensatzung dargestellt und werden eingehalten. Diese sollen im Rahmen des Vorbescheids nicht geprüft werden.
Die Erschließung des Baugrundstückes soll im Rahmen des Vorbescheids ebenfalls nicht geprüft werden.
Es wurde bereits 2007 ein Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Einfamilienhauses (GR <= 120 m²; E+D oder E+I; DN <= 24°) genehmigt. Der Vorbescheid ist zwischenzeitlich ausgelaufen.
Das Grundstück Fl.Nr. 1212/12 weist eine Fläche von ca. 691,50 m² auf. Bei der umliegenden Bebauung beträgt die GRZ der Hauptgebäude bei Fl.Nr. 1212/9 / 0,19; Fl.Nr. 1212/2 / 0,11; Fl.Nr. 1211/0 / 0,12 und Fl.Nr. 1212/10 / 0,17.  Ein Wohngebäude mit der Fläche von 160 m² würde eine GRZ von 0,23 bedeuten.

Diskussionsverlauf

Herr Waldherr ist der Auffassung, dass aufgrund des Geländeunterschieds eine Wandhöhe von 7,00m vertretbar erscheint.

Beschluss

Der Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss ist auf der Grundlage einer örtlichen Inaugenscheinnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. den nachfolgenden Vorgaben in Aussicht gestellt werden kann:
  • GR von höchstens 140;
  • Wandhöhe aufgrund der ansteigenden Grundstückslage von höchstens 7,00m; 
  • Firsthöhe aufgrund der ansteigenden Grundstückslage von höchstens 9,50m.
Der Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss weist darauf hin, dass die Lage und GR des Hauptgebäudes sowohl die gemeindliche AFS vom 27.01.2021, als auch durch zu erhaltenden Baumbestand in Richtung B11 bestimmt wird.
Der Nullpunkt befindet sich an der tiefsten Stelle des Gebäudes

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 14:20 Uhr