Antrag auf Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in ein Zweifamilienhaus, Starnberger Straße 62, Fl.Nr. 274/1, BA 2022/9


Daten angezeigt aus Sitzung:  Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss, 21.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss (Gemeinde Schäftlarn) Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss 21.03.2022 ö beschliessend 6

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Dorfgebiet (MD) dargestellt. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.
Geplant ist die Nutzungsänderung des bestehenden Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung in ein Zweifamilienhaus und die Errichtung einer Außentreppe auf der Nordseite. Die notwendigen Stellplätze werden mit fünf Stellplätzen nachgewiesen.
Beantragt wird die Abweichung von der gemeindlichen Abstandsflächensatzung, da die erforderlichen Abstandsflächen an den beiden Traufseiten des Bestandsgebäudes nicht eingehalten werden.
Begründung: Es handelt sich aktuell um einen Antrag auf Nutzungsänderungen mit nur geringen baulichen Maßnahmen am Bestandsgebäude. Die bestehenden First- und Traufhöhen des Bestandsgebäudes bleiben unverändert. Es werden keine baulichen Maßnahmen durchgeführt, die die Abstandsflächen verändern. Zum Zeitpunkt der ersten Genehmigung bestand diese Forderung noch nicht. Ein Rückbau ist wirtschaftlich nicht zumutbar und als nicht unverhältnismäßig anzusehen.
Weiterhin wird die Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zur Errichtung einer 2 m hohen Lärmschutzwand beantragt. Das Lärmschutzelement, das in Form eines begrünbaren 2 m hohen Zaunes errichtet werden soll, soll einerseits als Lärmabschottung nach Süden und Südwesten des Grundstücks zur vielbefahrenen Starnberger Straße dienen. 
Begründung: Es ist allgemein bekannt, dass die Lärmimmission der Starnberger Straße eine Beeinträchtigung der Lebensqualität der Anrainer darstellt und eine gesundheitsschädigende Auswirkung auf die anliegenden Bewohner haben kann. 
Nachdem die Ausführung der Umgehungsstraße aktuell durch Naturschutzgründe auf unbestimmte Zeit verschoben ist, ist es nicht absehbar, wann sich die Situation für die anliegenden Bewohner bessern wird. 
Auf der anderen Seite wird der Lärmschutzzaun der Abschottung des Nachbarn (Flur 27 4/2) vor dem Ein­ und Ausfahrtslärm der PKWs dienen, deren Stellplätze, bedingt durch die Nutzungsänderung des Gebäudes von einem EFH zu einem MFH notwendigerweise zu errichten sind und welche sich im Nordwesten und somit neben dem Rückzugsort besagten Nachbars vor dem Lärm der Starnberger Straße befinden. 
Der Lärmschutzzaun, der mit einer Höhe von 2 Metern geplant ist, beeinträchtigt das Ortsbild in dem Sinne nicht, da er sich auf der einen Seite in seiner Gestaltung durch die Begrünung in die Umgebung einfügt (Maximalhöhe von Hecken von 2m). Auf der anderen Seite, handelt es sich bei dem Grundstück um Hinterliegergrundstück, das mit seiner geplanten Einfriedung nicht direkt an die öffentlichen Verkehrsflächen grenzt.

Diskussionsverlauf

Herr von Hoyos macht deutlich, dass ein Zaun mit einer Höhe von 2,0m in der ÖBV nicht vorgesehen ist. Herr Dr. Stoiber erklärt, dass der Einwand von Herrn von Hoyos berechtigt ist. 
Der Erste Bürgermeister erläutert, dass es darum geht, Präzedenzfälle zu vermeiden. Der Lärmschutzwall am Weiherweg stellt keinen Präzedenzfall dar, da dieser aus einem Bebauungsplan aus den 1980er Jahren mit einer Umsetzungsverpflichtung durch einen städtebaulichen Vertrag weit vor einem Inkrafttreten der aktuellen ÖBV entspringt. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt und der beantragten Abweichung von der Abstandsflächensatzung für das Bestandsgebäude wird zugestimmt. Der Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung zur Errichtung eines 2 m hohen Lärmschutzzauns wird nicht zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 14:21 Uhr