Das Baugrundstück ist im FNP als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Das Bauvorhaben liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 31 „für dem Bereich östlich der Zechstraße, südlich der Straße Anwänden und nördlich der Lechner- und Hackerstraße“.
Geplant ist der Umbau und die Erweiterung des im Jahr 1965 errichteten Wohnhauses. Im Rahmen der informellen Voranfrage soll geklärt werden, ob folgenden Abweichungen bzw. Befreiungen zugestimmt werden kann:
1. Antrag auf Befreiung (Grundfläche):
Wir beantragen eine Befreiung von den Festsetzungen von Punkt A 2.1.2. des Bebauungsplans, wonach die höchstzulässige Grundfläche in unserem Bauraum 220 m² beträgt.
Wir beantragen, die festgesetzte Grundfläche durch den Anbau der Terrasse um ca. 28 m² überschreiten zu dürfen.
Begründung: Die Überschreitung bezieht sich nur auf die Terrasse und den darunter liegenden Keller. Sie tritt somit baulich nach außen nicht in Erscheinung. Sie ist mit 12,7 % geringfügig. Die Grundzüge der Planung werden dadurch nicht berührt.
2. Antrag auf Abweichung (Oberfläche):
Wir beantragen eine Abweichung von § 4 (2) und (3), der Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Schäftlarn wonach an den geschlossenen Teilen der Außenwände von Hauptgebäuden verputzte und gestrichene Oberflächen, sowie Holzverschalungen zulässig sind. Wir beantragen stattdessen den Anbau mit einer Fassade aus sichtbarem Stein oder Sichtbeton ausführen zu dürfen.
Begründung: Das bestehende, vom renommierten Architekten Hürlimann sehr anspruchsvoll gestaltete Gebäude weißt einen Sockel aus gestocktem Beton in einer steinernen Anmutung auf. Beim Umbau soll der Entwurfsgedanke im Sinne des Bestandsgebäudes fortgeführt werden. Der Hauptbaukörper im Obergeschoss mit seinen hell geputzten Boden- und Deckenstreifen und der Holzverschalung soll dabei in seinen Proportionen erhalten werden, der Anbau soll einen untergeordneten Charakter bekommen. Somit soll sich dort die steinerne Materialität des Sockels fortsetzen.
3. Antrag auf Befreiung / Antrag auf Abweichung (Dachform):
Wir beantragen eine Befreiung von den Festsetzungen von Punkt B 3.1. des Bebauungsplans und eine Abweichung von § 6 (1), Satz 1 und (2) Satz 2 der Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Schäftlarn wonach als Dachform symmetrische Satteldächer mit einer Neigung von 18°, bzw.27° bis 35° zulässig sind und diese einen Dachüberstand von mindestens 30 cm, am Ortgang 50 cm aufweisen müssen und im Erscheinungsbild naturroter Ziegeldächer auszuführen sind.
Wir beantragen stattdessen den Anbau mit einem Flachdach ohne Dachüberstand analog dem Bestandsgebäude ausführen zu dürfen.
Begründung: Das bestehende Gebäude weißt ein Flachdach ohne Dachüberstand auf. Ziel des Entwurfs ist es, den Charakter des vom renommierten Architekten Hürlimann sehr anspruchsvoll gestalteten Gebäudes zu erhalten. Würde man den Anbau oder das komplette Gebäude mit einem Satteldach mit Dachüberstand ausführen wäre das Bauwerk entstellt.
Eventuell ist geplant, auf dem Flachdach Solarkollektoren aufzustellen. Die geplanten Solarkollektoren sind ein wichtiger Beitrag zur notwendigen Energiewende. Sie sind von vom Straßenniveau aus nicht sichtbar.