Antrag auf Baugenehmigung zum Neubau eines Tierwohl Milchviehstalles, eines Jungrinderstalles sowie einer Güllegrube, Fl.Nrn. 393, 399 und 400


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 23.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Schäftlarn) Sitzung des Gemeinderates 23.02.2022 ö 10

Sachverhalt

Das Baugrundstück ist im FNP als Fläche mit ökologischer und gestalterischer Funktion dargestellt und befindet sich im Außenbereich. Das Bauvorhaben und beurteilt sich nach § 35 BauGB.
Geplant ist der Neubau eines Tierwohl Milchviehstalles sowie einer Güllegrube. Die nächste Wohnbebauung ist ca. 110 m entfernt. 
Im Rahmen einer formlosen Bauvoranfrage hat der Bau-, Planungs- und Ortsentwicklungsausschuss in der Sitzung vom 24.01.2022 mit 8:0 Stimmen die Zustimmung zu den nachfolgend aufgeführten Abweichungen von der ÖBV in Aussicht gestellt:
  1. First: 
Der First des geplanten Stalles ist auf die gesamte Länge innerhalb der Außenwände und auf eine Breite von 1,44 m offen, um für die Kühe einen Außenklimareiz gemäß den aktuellen Förderrichtlinien zu ermöglichen. 
  1. Symmetrie: 
Eine Symmetrie der Dachflächen kann nicht eingehalten werden, weil dadurch der offene First über dem Futtertisch läge und deshalb bei Niederschlagwetter das Futter durchnässt werden würde. Der offene First ist über dem Fressgang geplant. 
  1. Dachneigung: 
Die geplante Dachneigung beträgt 10°. Aufgrund der benötigten Durchfahrtshöhen an den Traufseiten sowie den nötigen Höhen an den Traufseiten für Belichtung und Durchlüftung ergeben sich die Traufhöhen von 3,64 m an der Nordseite und 3,36 m bzw. 4,14 m an der Südseite. Bei Einhaltung der in der Ortsgestaltungssatzung vorgeschriebenen Mindestdachneigung würde das Gebäude sehr hoch ausfallen. Durch eine höhere Lage des offenen Firstes würde der beabsichtigte Außenklimareiz für die Tiere erheblich minimiert werden. 
  1. Dachdeckung: 
Aufgrund der Dachneigung von 10° ist eine Dachdeckung mit Dachziegeln bzw. -pfannen nicht möglich, weshalb eine Trapezblech-Deckung geplant ist. 
  1. Gelände: 
Der Bauort befindet sich in einer Hanglage, was einen Eingriff in die bestehende Geländeform nötig macht. An der Süd-West-Ecke des Stalles muss das Gelände um maximal 1,20 m abgetragen werden, um eine Zufahrt für Betriebsfahrzeuge und Milchtankwagen zu ermöglichen.

Da es sich um ein privilegiertes Bauvorhaben handelt ist aus Sicht der Bauverwaltung die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gegeben.

Diskussionsverlauf

Herr Ertl nimmt wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP nicht teil.
Herr von Hoyos erkundigt sich wegen der Erforderlichkeit der beantragten Abweichung von der Dachneigung. Es wurde seitens der Verwaltung erläutert, dass diese Abweichung aus funktionalen Gründen bei dem hier gegebenen Zweckbau erforderlich ist, weil bei deer höheren Lage des Firsts der Außenklimareiz für die Tiere erheblich minimiert werden würde.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt und den beantragten Abweichungen von der ÖBV hinsichtlich des Firstes, der Symmetrie, der Dachneigung, der Dachdeckung und der Geländeveränderung wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.02.2024 14:53 Uhr